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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs4Rechtssatz
Vertritt das VwG im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde die Auffassung, dass in der betreffenden Verwaltungsstrafsache keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, kommt in diesem Fall eine ersatzlose Behebung des Einstellungsbescheides durch das VwG, das nach § 50 VwGVG 2014 zu entscheiden hat, jedenfalls nicht in Betracht. Vielmehr ist durch das VwG eine reformatorische Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache zu treffen (zur insoweit vergleichbaren Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde nach der früheren Rechtslage siehe auch VwGH 28.2.1992, 91/10/0220; 9.6.1995, 95/02/0081 [VwSlg. 14.269/A]; 10.10.1995, 95/02/0225; 16.10.2001, 99/09/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021110003.J01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022