RS Vwgh 2022/9/30 Ra 2022/20/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2022
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0133 E 27. Mai 2015 VwSlg 19129 A/2015 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200111.L01

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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