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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/20/0022 B 10. September 2014 VwSlg 18921 A/2014 RS 3Stammrechtssatz
Ausgehend vom Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens kann der Zeitpunkt der "Stellung" des Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 1 VwGG daher nur so verstanden werden, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022200041.F01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022