RS Vwgh 2022/10/3 Ra 2022/06/0208

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Veröffentlicht am 03.10.2022
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §26 Abs4
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0209

Rechtssatz

In § 26 Abs. 1 und 4 Stmk BauG 1995 sind die dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Mitspracherechte taxativ aufgezählt, Fragen des Ortsbildes fallen nicht darunter (vgl. etwa VwGH 24.3.2010, 2006/06/0275, und VwGH 6.10.2011, 2011/06/0003, jeweils mwN). Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nur insoweit ein Rechtsanspruch zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes (vgl. dazu VwGH 3.10.2016, Ra 2016/06/0090, mwN); dies gilt ebenso hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060208.L01

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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