RS Vwgh 2022/10/3 Ra 2022/06/0081

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Veröffentlicht am 03.10.2022
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2018 §33 Abs3 lita
BauRallg
ROG Tir 2016 §39 Abs2
ROG Tir 2016 §40 Abs1
ROG Tir 2016 §40 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0082

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt gemäß § 33 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2018 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. dazu etwa das zu § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 ergangene Erkenntnis VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069, mwN). Mit der Widmung Allgemeines Mischgebiet ist ein Immissionsschutz verbunden und die revisionswerbenden Nachbarn können somit eine allfällige wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität geltend machen (vgl. § 40 Abs. 2 erster Satz und § 40 Abs. 1 zweiter Satz TROG 2016). Dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auch aus den gemäß § 40 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Tir ROG 2016 normierten Kriterien für die Detailfestlegungen abgeleitet werden könne, trifft hingegen nicht zu. Abgesehen davon, dass sich diese Bestimmung an den Verordnungsgeber wendet (vgl. dazu auch VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069, zu § 43 Abs. 5 Tir ROG 2011), wird in § 40 Abs. 2 zweiter Satz Tir ROG 2016 auf die lit. a des § 39 Abs. 2 leg. cit. (welche Einschränkungen aufgrund von Immissionen zulässt) nicht verwiesen und es enthalten die lit. b bis e des § 39 Abs. 2 leg. cit. keine Bezugnahme auf Immissionen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060081.L01

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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