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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt gemäß § 33 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2018 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. dazu etwa das zu § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 ergangene Erkenntnis VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069, mwN). Mit der Widmung Allgemeines Mischgebiet ist ein Immissionsschutz verbunden und die revisionswerbenden Nachbarn können somit eine allfällige wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität geltend machen (vgl. § 40 Abs. 2 erster Satz und § 40 Abs. 1 zweiter Satz TROG 2016). Dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auch aus den gemäß § 40 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Tir ROG 2016 normierten Kriterien für die Detailfestlegungen abgeleitet werden könne, trifft hingegen nicht zu. Abgesehen davon, dass sich diese Bestimmung an den Verordnungsgeber wendet (vgl. dazu auch VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069, zu § 43 Abs. 5 Tir ROG 2011), wird in § 40 Abs. 2 zweiter Satz Tir ROG 2016 auf die lit. a des § 39 Abs. 2 leg. cit. (welche Einschränkungen aufgrund von Immissionen zulässt) nicht verwiesen und es enthalten die lit. b bis e des § 39 Abs. 2 leg. cit. keine Bezugnahme auf Immissionen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060081.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022