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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2Rechtssatz
Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2 Z 2 Stmk BauG 1995 ist - wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist - für das Stellen eines Bauansuchens in jedem Fall "die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002" ausreichend. Die Frage, wie der geforderte Nachweis im Fall von Miteigentum nach dem WEG 2002 zu erbringen ist, wurde vom Landesgesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt (vgl. VwGH 13.11.2019, Ro 2017/05/0014, Rn. 24, betreffend die Rechtslage nach der NÖ BauO 2014). Daraus folgt, dass die Baubehörde bzw. das LVwG im Rahmen der Vollziehung des Stmk BauG 1995 nur zu prüfen hat, ob bei Vorliegen von Wohnungseigentum iSd WEG 2002 die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer - gemessen an den Liegenschaftsanteilen - nachgewiesen wurde, nicht aber, ob diese Zustimmung den Bestimmungen des WEG 2002 entsprechend zustande kam. Die Bezugnahme in § 22 Abs. 2 Z 2 Stmk BauG 1995 auf das WEG 2002 - ohne Nennung eines konkreten Paragraphen - kann nur als Klarstellung dahingehend verstanden werden, dass die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen nur dann ausreicht, wenn Miteigentum nach dem WEG 2002 - also Wohnungseigentum - vorliegt, nicht aber bei "schlichtem" Miteigentum; ihr kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass die Regeln zur Willensbildung gemäß WEG 2002 von der Baubehörde in Vollziehung des § 22 Stmk BauG 1995 zu prüfen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060008.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022