Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist. Die eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, eines Gutachtens etc. hat demnach "angemessen" zu sein, wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 27.4.2021, Ra 2021/10/0002 bis 0003, mwN). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist zur Vorlage eines Gutachtens stellt die hg. Rechtsprechung insbesondere auch darauf ab, über welchen Zeitraum den Parteien die bzw. welche für die Gutachtenserstellung notwendigen Unterlagen bereits bekannt waren (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, 2012/07/0118, mwN).
Schlagworte
Parteiengehör Sachverständigengutachten Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060274.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022