RS Vwgh 2022/10/3 Ra 2019/06/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0275

Rechtssatz

Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist. Die eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, eines Gutachtens etc. hat demnach "angemessen" zu sein, wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 27.4.2021, Ra 2021/10/0002 bis 0003, mwN). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist zur Vorlage eines Gutachtens stellt die hg. Rechtsprechung insbesondere auch darauf ab, über welchen Zeitraum den Parteien die bzw. welche für die Gutachtenserstellung notwendigen Unterlagen bereits bekannt waren (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, 2012/07/0118, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060274.L01

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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