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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit dem "Überdrehen" eines Posteingangsstempels hat der VwGH bereits auf die den Rechtsanwalt treffende besondere Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung des Fristenvormerks hingewiesen (vgl. VwGH 6.10.2021, Ra 2021/02/0208; vgl. in diesem Sinne auch VwGH 5.7.2000, 2000/03/0191). Zudem verstößt ein Vertreter auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen (vgl. auch dazu VwGH 6.10.2021, Ra 2021/02/0208, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060018.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022