Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/02/0052 E 23. April 2013 RS 1Stammrechtssatz
Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020183.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022