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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §56Rechtssatz
Hinsichtlich der Verweigerung einer Lenkerauskunft liegt eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht vor, wenn der Zusammenhang zwischen der Auskunftspflicht und einem Strafverfahren lose und hypothetisch ist; diesfalls steht das Selbstbezichtigungsverbot bzw. Schweigerecht einer Auskunftspflicht nicht entgegen (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/02/0082; 24.2.2014, 2013/17/0834). Der Zwang zur Preisgabe belastender Informationen wurde vom EGMR etwa dann als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK gewertet, wenn im Zeitpunkt des Auskunftverlangens gegen den Betroffenen bereits ein Strafverfahren anhängig war oder ein konkreter Tatverdacht bestand (vgl. EGMR 8.4.2004, 38544/97, Weh/Österreich). Das Recht des Beschuldigten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK, sich nicht selbst belasten zu müssen, bezieht sich auf (Verwaltungs)Strafverfahren (vgl. VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020173.L04Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022