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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0284 E 23. Jänner 2019 RS 2Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (vgl. VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020173.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022