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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen "zu belegen"), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020233.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022