Norm
ZPO §578Rechtssatz
Die dem Schiedsverfahren eigenen Rechtsschutzdefizite sollen durch Bereitstellung eines begleitenden staatlichen Rechtsschutzes (§ 578 ZPO) kompensiert werden, daraus ergibt sich dessen zwingende Rechtsnatur. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention kommt nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134131Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022