TE Dok 2022/4/20 2020-0.652.048

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Veröffentlicht am 20.04.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1 und 2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

Anstiftung zur Begehung einer gesetzlich strafbaren Handlung
Verstoß gegen die StVO bzw § 89 StGB

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 20.04.2022 beschlossen, bezüglich des Beamten,

wegen des Verdachtes, er habe

1.) habe am 27. Dezember 2019 mittags versucht, A.A. hinsichtlich ihrer Zeugeneinvernahme im bevorstehenden disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren zu einer Falschaussage zu beeinflussen,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.) habe am 22. August 2017 auf der Fahrt von N.N. zur N.N. das von ihm gelenkte Dienstkraftfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurven gelenkt, um die Kurvenlage des Dienstkraftfahrzeuges auszuprobieren und habe B.B., welche für die Fahrt am Rücksitz des Dienstkraftfahrzeuges Platz genommen hatte, durch sein Verhalten „richtig Angst“ um ihr Leben gehabt,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

 

3.) habe am 12. Februar 2019 auf der Dienstfahrt von N.N. zur N.N. das von ihm gelenkte Dienstkraftfahrzeug ausprobiert und mit annähernd 200 km/h Richtung N.N. gelenkt, was für die im Dienstfahrzeug sitzende A.A. so ein beklemmendes Gefühl gewesen sei, dass sie sich über das Sterben Gedanken gemacht habe,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

 

4.) habe im Juni 2018, auf der Fahrt zum N.N. das von ihm gelenkte Dienstkraftfahrzeug mit mehr als 100 km/h durch ein Ortsgebiet gelenkt, wobei es unter anderem auch zu einem riskanten Überholvorgang gekommen sein soll,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 das am 19.06.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 05.05.2020, N.N., auf den Bericht des N.N. vom 14.07.2020, GZ N.N. sowie auf den ergänzenden Bericht vom 14.07.2020, GZ N.N. zur Disziplinaranzeige vom 05.05.2020, GZ N.N., mit welchem die von C.C. allgemein erhobenen Mobbingvorwürfe konkretisiert wurden.

Die Dienstbehörde hat am 11.12.2019 durch Übergabe eines im Kabinett des damaligen Bundesministers am 09.12.2019 eingelangten anonymen Schreibens Kenntnis von gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen

A.       Der Beamte ist verdächtig,

1.       C.C., im Jahr 2018 zu einer Besprechung in sein Büro geladen zu haben, wobei er bei Eintritt von C.C. nur mit einer Sporthose bekleidet und mit nacktem Oberkörper anzutreffen gewesen sein soll. Nach Aufforderung an C.C., Platz zu nehmen, und nach Ablehnung dieser mit dem Vermerk, nicht in seine Privatsphäre eindringen zu wollen, soll er seinen Oberkörper mit einem Bademantel bedeckt und in diesem Zustand die Besprechung abgehalten haben,

2.       während der Ausübung der Funktion als N.N. regelmäßig am Gang im Bademantel anzutreffen gewesen zu sein, wobei er in dieser Bekleidung auch dienstliche Gespräche abgehalten haben soll. Er soll überdies auch in dieser Zeit lediglich mit einem Handtuch um seine Hüften am Gang wahrgenommen worden sein,

3.       C.C. am 11. Dezember 2019 während einer Dienstreise in N.N. im Zuge einer Veranstaltung auf seinem Handy Bilder von Sexutensilien, Peitschen und Liebeskugeln gezeigt zu haben, wobei er gemeint haben soll, dass er diese Bilder beim Surfen unter den Schlagworten „Bewegung/Aktiv im Alter“ gefunden haben soll,

4.       im Jahr 2018 oder 2019 im Sekretariat der Direktion erschienen zu sein, wobei er vor der anwesenden A.A. und vor D.D. in Bodybuilder-Manier Posen vorgeführt und sich dabei auf seine Oberarmmuskulatur geküsst haben soll,

5.       während der Ausübung der Funktion als N.N. immer wieder in der Phase des Ausschwitzens vor dem Duschen mit nacktem Oberkörper im Sekretariat der Direktion erschienen zu sein,

6.       am 29. März 2019, morgens, ohne Anklopfen im Büro von A.A. erschienen zu sein, wobei sie sich zu diesem Zeitpunkt alleine in diesem befunden habe. Der Beamte soll dabei lediglich mit Bademantel und Badeschlapfen bekleidet gewesen sein. Wegen zuvor schriftlich gestellter Fragen zu einem Vortrag, über welche er sich offenbar sehr geärgert haben soll, soll er A.A. mit folgenden Worten lautstark angeschrien haben:

„Du wirst di no anschaun. Wenn du dich so anstellst, wirst du noch erfahren, wie weit du es in diesem Haus bringst. Ich bin froh, dass ich dir nie eine A1/2 gegeben habe. Die Planstelle würdest du uns ja eh nur im Haus versitzen. Bei uns bekommst du nie eine A1/2. Du brauchst gar nicht bockig sein, deine Art bringt dich nirgends hin. Du wirst schon noch sehen, was du davon hast. Du hast immer nur blöde Fragen und schreibst blöde Mails. Du wirst dich noch anschaun, wennst bockig bist. Bewirb dich weg, wir werden das unterstützen. Schreib, schreib endlich. Dann bist weg.“,

7.       am 29. März 2019 gegenüber seiner Mitarbeiterin D.D. betreffend des unter Punkt 14 angeführten Vorfalles folgende Aussage über A.A. getätigt zu haben:

„Die A.A. ist so komisch, das sind sicher ihre Hormone. Die soll sich nur spielen, ich brauch nur mit der Wimper zucken und die ist weg. Die hat den Boden unter den Füßen verloren.“

Dabei soll er die flache Hand vor der Stirn hin und her bewegt haben, um so zu signalisieren, dass A.A. offenbar „einen Vogel“ habe,

8.       am 11. Juni 2019, um 09.15 Uhr, bei A.A. in ihrem Büro lediglich mit einer schwarzen Boxershorts bekleidet und mit nacktem Oberkörper erschienen zu sein und ihr dabei Fragen zu einem internationalen Projekt gestellt zu haben,

9.       im Jahr 2018 oder 2019 in seinem Büro in Anwesenheit von A.A. und a.a. bei einer stattfindenden Besprechung die Hose gewechselt zu haben, wobei beim Wechsel von der Anzughose in eine Jeans seine Unterhose deutlich wahrnehmbar gewesen sein soll,

10.      im Jahr 2018 oder 2019 A.A. zu sich ins Büro bestellt zu haben, wobei er ihr vorher mitgeteilt haben soll, dass er sich nach einer Sportaktivität vorher noch umziehen werde. Stattdessen soll er dann mit den Beinen am Schreibtisch und noch in Sportkleidung anzutreffen gewesen sein. Während der folgenden Besprechung hätte der Beamte dann sein Leibchen und seine Hose in Anwesenheit vor A.A. gewechselt, wobei sie ihn im Zuge des Kleidungswechsels nur mit Unterhose bekleidet wahrgenommen haben soll,

11.      B.B. in der Zeit zwischen 2011 und 2018 mindestens fünf bis achtmal im Jahr nur mit einem Bademantel bekleidet empfangen zu haben,

12.      B.B. im Jahr 2017 zu sich ins Büro gebeten zu haben, wobei er gerade dabei war, sich zu bekleiden und B.B.– nachdem sie das Büro wieder verlassen wollte – mit den Worten, „Wir können ja eh schon reden, während ich mich anziehe.“, aufgefordert zu haben, zu bleiben. Auf Nachfrage von B.B., ob er schon seine Unterhose anhätte, soll er bei der halb geöffneten Bürotür erschienen sein und gemeint haben: „Bist vielleicht ein Luschi?“,

13.      B.B. im – glaublich Frühjahr – 2015 zu sich ins Büro geholt zu haben, wobei bei ihm wie gewöhnlich ein Fenster offen gestanden und es im Büro sehr kalt gewesen sei. Er habe sich dann direkt neben B.B., welche auf einem Sessel Platz genommen habe, gestellt, weshalb sein Gesäß auf Augenhöhe von B.B. war. Auf einmal habe er seine Hose fallen lassen und man das Aufschlagen des Gürtels am Boden gehörte, worauf er gemeint habe: „Schau her, die Frau I.I. hat mir eine neue Unterhose geschenkt.“ Nachdem B.B., welcher die Situation sehr unangenehm gewesen sei, darauf geantwortet habe, dass sich Frau I.I. offenbar für Nadelstreif entschieden hätte, habe sie den Beamten gebeten, sich wieder zu bekleiden,

14.      während der Ausübung der Funktion als N.N. Berge von Schmutzwäsche, verschwitzten Socken, Leibchen und T-Shirts abgelegt zu haben, wobei Mitarbeiter, die einen Sitzplatz im Büro von dem Beamten einnehmen hätten wollen, die Schmutzwäsche manchmal erst zur Seite räumen hätten müssen,

15.      während der Ausübung der Funktion als N.N. Mitarbeiter gerne mit verschwitzter Hand per Handschlag begrüßt zu haben, wobei er sich zuvor mit dieser Hand oft über den schweißnassen Kopf bzw. unter die verschwitzte Achselhöhle gefahren sein soll,

16.      J.J. nur im Bademantel bekleidet zu Besprechungen empfangen zu haben,

das letzte Mal im November oder Dezember 2019, wobei der Beamte im Zuge dieser 20-minütigen Besprechung keine Anstalten gemacht habe, sich umzuziehen und diese Situation für J.J. als unangebracht empfunden worden sei,

17.      während der Ausübung der Funktion als N.N. im Zeitraum August 2015 bis 28. Jänner 2020 mit J.J. mehrfach Besprechungen – lediglich bekleidet mit einem Bademantel – abgehalten zu haben, wobei diese Besprechungen teilweise in seinem Büro und teilweise im Büro von J.J. stattgefunden haben sollen und diese für sie objektiv dazu geeignet gewesen seien, sich dadurch belästigt zu fühlen,

18.      während der Ausübung der Funktion als N.N. zur Korruptionsprävention- und Korruptionsbekämpfung (2010 – 2020) im Zeitraum zwischen Oktober 2017 und Jänner 2019 – während der Tätigkeit von K.K. in der Abteilung N.N. – im Büro von K.K. lediglich mit einem um die Hüfte gebundenen Handtuch erschienen zu sein, wobei dies von K.K. als unpassend empfunden worden sei,

19.      im Zuge einer Besprechung im Sommer 2019, bei der H.H., L.L., M.M., möglicherweise N.N. und O.O., anwesend gewesen seien, überraschend aufgestanden und vor den anwesenden Personen die Hose gewechselt zu haben, wobei dies unter anderem von H.H. als unangenehm und unangepasst, bedenklich und distanzlos empfunden worden sei,

20.      mit P.P. Ende 2018 am Gang des zweiten Stocks im Objekt 1 ein dienstliches Gespräch (Vorstellungsgespräch) geführt zu haben, wobei sein Oberkörper nackt und er lediglich mit einer Laufhose bekleidet gewesen und diese Situation für P.P. sehr unangenehm gewesen sei und sie dies für eine Führungskraft als unpassend empfunden habe,

21.      während eines im N.N. am 9. Oktober 2018 stattfindenden Erste-Hilfe-Kurses P.P. mit dem schriftlichen Vermerk „Zungenkuss?“ auf einer für P.P. vorgesehenen Ausbildungsunterlage, die ein Kreuzworträtsel mit Fragen zum Erste-Hilfe-Kurs enthalten habe und auf ihrem Sitzplatz abgelegt gewesen sei, sexuell belästigt zu haben,

22.      während eines im N.N. am 17. Oktober 2019 stattfindenden Brotback-Kurses P.P. mit der Anmerkung, „sie könne gut Teig kneten, was sie wohl sonst noch alles kneten könne“, sexuell belästigt zu haben,

23.      während einer Veranstaltung im N.N. am 30. Oktober 2019 P.P. mit der Anmerkung, „mit dünnen Oberschenkel komme man natürlich leichter durch eng zusammengestellte Tische“, unangebracht belästigt zu haben,

24.      E.E.im Zeitraum Herbst 2016 bis Herbst 2017 zum Betreten seines Büros aufgefordert zu haben, obwohl er nach dem Duschen noch nicht umgezogen gewesen sei und E.E. ihn so in Unterhose und im Hemd antreffen habe können und ihr diese Situation unangenehm gewesen sei,

25.      E.E. im Zeitraum zwischen 1. Mai 2016 bis 29. Jänner 2020 mehrfach mit nacktem Oberkörper in seinem Büro empfangen zu haben, wobei E.E. jedes Mal nach dem Anklopfen angenommen habe, dass er sie nur bekleidet in das Büro bitten würde,

26.      während der Ausübung der Funktion als N.N. im Zeitraum zwischen 1. September 2014 und Ende 2018 – während der Tätigkeit von F.F. in der Abteilung N.N. – immer wieder am Gang im zweiten Stock beim dort aufgestellten Kopierer nur mit Laufhose bekleidet anzutreffen gewesen zu sein, wobei dies von F.F. als Belästigung und als unpassend empfunden worden sei,

27.      mit F.F. 2018 am Gang in unmittelbarer Nähe zu seinem Büro ein dienstliches Gespräch geführt zu haben, wobei er auf einem am Gang stehenden Tischchen Platz genommen habe und lediglich mit einer Sporthose bekleidet gewesen sei und sich F.F. dabei unwohl und belästigt gefühlt und das Verhalten für einen Vorgesetzten als unpassend empfunden habe,

28.      während der Ausübung der Funktion als N.N. im Zeitraum zwischen 1. September 2014 und Ende 2018 – während der Tätigkeit von F.F. in der Abteilung N.N. – sich im Zuge einer Besprechung, die nur in Anwesenheit von F.F. stattgefunden habe, von der Jeans in einen Anzug umgezogen und dabei in der Unterhose vor ihr gestanden zu haben,

29.      im Jahr 2019 von einer tunesischen Delegation, welche im Objekt 1 unterwegs war, im Bademantel am Gang wahrgenommen worden zu sein, wobei dies auch von G.G. wahrgenommen werden habe können,

30.      während der Ausübung der Funktion als N.N. seine Wäsche, unter anderem Unterhosen und Sportkleidung, sichtbar für geladene Besprechungsteilnehmer in seinem Büro auf einem Kleidungsständer aufgehängt zu haben, wobei dies unangenehm auf die Besprechungsteilnehmer gewirkt haben soll.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 8, 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) i. V. m § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, § 43 Abs. 2 und § 43a BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

B.       Der Beamte ist verdächtig,

1.       während der Ausübung der Funktion als N.N. im Zeitraum zwischen 1. September 2014 und Ende 2018 – während der Tätigkeit von F.F. in der Abteilung N.N. – mit Freude im Winter ohne aufgedrehter Heizung Besprechungen in seinem Büro abgehalten zu haben, wobei die Teilnehmer teilweise frieren hätten müssen und dies von F.F. als Mittel des psychischen Zwanges und der Machtdemonstration empfunden worden sei,

2.       während der Ausübung der Funktion als N.N. im Zeitraum zwischen 1. September 2014 und Ende 2018 – während der Tätigkeit von F.F. in der Abteilung N.N. – sichtlich daran Spaß daran gehabt zu haben, andere im Rahmen von sogenannten N.N.-Besprechungen bzw. öffentlichen Besprechungen mit Externen zu erniedrigen, wobei er sich nicht gescheut habe, über Mitarbeiter mit Gewichtsveränderungen bzw. über deren Erkrankungen herzuziehen,

3.      im Jahr 2018 gegenüber B.B. ausgeführt zu haben, dass er C.C. „aus dem N.N. rausschießen“ würde,

4.       während der Ausübung der Funktion als N.N. im Zeitraum zwischen 2017 und Juli 2019 – während der Tätigkeit von A.A. in der Abteilung 1 – gegenüber ihr C.C. mit den Worten „Drecksau, alter Gummi“ bezeichnet zu haben,

5.       während der Ausübung der Funktion als N.N. immer wieder gegenüber J.J. C.C. als „Kuschelmonster“ bezeichnet zu haben, wobei dies das letzte Mal im Herbst 2019 erfolgt sein soll,

6.       im Jahr 2018 gegenüber H.H. C.C. als „Drecksau, Arschloch, depperte C.C., menschlicher Mistkübel“ bezeichnet zu haben. Überdies soll der Beamte. C.C. noch mit dem Kürzel „MMK“ versehen haben, wobei diese Abkürzung für die Bezeichnung „menschlicher Mistkübel“ zu verstehen gewesen sei,

7.       am 19. Februar 2019 während einer Besprechung in Anwesenheit von P.P. Q.Q. als faul bezeichnet zu haben. Über K.K. habe er sein angebliches „chauvinistisches Verhalten“ hervorgehoben und über S.S. gemeint, dass man bei „ihm mal Gas geben müsste!“,

8.       während der Ausübung der Funktion als N.N. im Zeitraum zwischen 1. August 2018 und 29. Jänner 2020 – während der Tätigkeit von P.P. in der Abteilung N.N. – C.C. gegenüber P.P. immer wieder als „depperte C.C.“ bezeichnet zu haben,

9.       nach April 2019 bis 29. Jänner 2020 im Zuge von Referatsleiterbesprechungen mit Referatsleitern der Abteilung 3, bei denen N.N. anwesend gewesen sei, den Leiter des N.N., U.U., als „Menschen mit grenzenloser Naivität“ bezeichnet zu haben. Im Zuge dieser Besprechungen soll er überdies C.C. als „depperte C.C.“ bezeichnet zu haben,

10.      im Jahr 2018 gegenüber G.G. bei einem zufälligen Treffen im Stiegenhaus des Objektes 1, Q.Q. als „faule Sau“ bezeichnet zu haben. Diese Bezeichnung soll überdies bei einer Besprechung am 25. November 2019 mit Referatsleiter V.V., W.W. und G.G. wiederholt worden sein,

11.      im Zeitraum 21. März 2018 bis 29. Jänner 2020 gegenüber X.X. des ehemaligen N.N. im Rahmen einer Veranstaltung zum Thema Integrität über Y.Y. die Äußerung, „Der Y.Y. ist tot im N.N.! von sich gegeben zu haben. Überdies soll er im gleichen Zeitraum gegenüber Z.Z., N.N. zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über Y.Y. ausgeführt haben: „Der (Y.Y.) is net so guat, wie er tut!“,

12.      während der Ausübung der Funktion als N.N. im Zeitraum zwischen 1. September 2014 und Ende 2018 – während der Tätigkeit von F.F. in der Abteilung N.N. – Mitarbeiter, die sich für eine Tätigkeit in einer anderen Organisationseinheit beworben haben, als „Vaterlandsverräter“ bezeichnet zu haben. Überdies soll er diese Bewerbungen mit folgenden Aussagen kommentiert haben: „Es wird nicht förderlich sein, für die weitere Karriere!“,

13.      im Zeitraum November 2018 bis 29. Jänner 2020 bei B.B.B. im Vorzimmer eines Büros erschienen zu sein und ihr gegenüber folgende Aussage getätigt zu haben: „Dein Gesicht erinnert mich an das Kind einer Bekannten. Das war genauso „schirch“ wie deines.“ B.B.B. habe zum damaligen Zeitpunkt die Aussage nicht zum Lachen gefunden,

14.      eine Publikation von F.F. über die letzten Ergebnisse ihrer Forschung, die mit Budgetmittel (N.N.) finanziert wurde, über die Einstellung von Personen zur Korruption mit der Bemerkung, „Ich will nichts Positives von der F.F. auf der Homepage lesen“, von der Homepage des N.N. entfernen lassen zu haben,

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der § 43 Abs. 2 und § 43a BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

C.       Der Beamte ist verdächtig,

1.       am 27. Dezember 2019, mittags, versucht zu haben, A.A. hinsichtlich ihrer Zeugeneinvernahme im bevorstehenden disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren zu einer Falschaussage zu beeinflussen,

2.       während der Ausübung der Funktion als N.N, C.C. bis zum Ruhen seiner Funktion mit 29. Jänner 2020 gemobbt zu haben. Dieses Verhalten habe bei C.C., zu erheblichen körperlichen Auswirkungen (Bluthochdruck, Problemen beim Ein- und Durchschlafen, Tinnitus, Verspannungen und Herzrhythmusstörungen) geführt,

3.       an der Besetzung der stellvertretenden Abteilungsleitung der Abteilung N.N. und der Referatsleitung des Referats 2.1 mit V.V., rechtswidrig mitgewirkt zu haben,

4.       am 22. August 2017 auf der Fahrt von N.N. zur N.N. das von ihm gelenkte Dienstkraftfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurven gelenkt zu haben, um die Kurvenlage des Dienstkraftfahrzeuges auszuprobieren. B.B., welche für die Fahrt am Rücksitz des Dienstkraftfahrzeuges Platz genommen hatte, habe durch sein Verhalten „richtig Angst“ um ihr Leben gehabt,

5.       am 12. Februar 2019 auf der Dienstfahrt von N.N. zur N.N. das von ihm gelenkte Dienstkraftfahrzeug ausprobiert und mit annähernd 200 km/h Richtung N.N. gelenkt zu haben, wobei es für die im Dienstfahrzeug sitzende A.A. so ein beklemmendes Gefühl gewesen sei, dass sie sich über das Sterben Gedanken gemacht habe,

6.       im Juni 2018, auf der Fahrt zum N.N. das von ihm gelenkte Dienstkraftfahrzeug mit mehr als 100 km/h durch ein Ortsgebiet gelenkt zu haben, wobei es unter anderem auch zu einem riskanten Überholvorgang gekommen sein soll,

7.       im Herbst 2018 im Zuge einer Veranstaltung der N.N. sich über einen bei dieser Veranstaltung eingeschlafenen Teilnehmer mit folgenden Worten lautstark ausgelassen zu haben: „Dieser würde vermutlich gerade von lauter Frauen ohne Unterwäsche unter den Röcken träumen. Diese würde der schlafende Teilnehmer gerade schlecken.“ Diese Aussage sei dem ebenfalls anwesenden H.H. sehr peinlich gewesen, da auch andere Teilnehmer der Veranstaltung mit Sicherheit diese Bemerkung wahrnehmen hätten können,

8.       während der Ausübung der Funktion als N.N. ab dem Jahr 2012 entgegen der Bestimmung des § 33 der Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV) den Auftrag erteilt zu haben, eine nach Geschlecht getrennte WC-Anlage auf einmal für beide Geschlechter einzurichten, sodass im gegenständlichen Stockwerk keine WC-Anlage mehr zur ausschließlichen Benutzung für weibliche Bedienstete zur Verfügung gestanden sei,

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 und 2 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Beweismittel

Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:

Am 5. Dezember 2019 langte beim N.N. ein anonymes und geschwärztes Schreiben mit Vorwürfen gegen den Beamten ein, welches in weiterer Folge der Sektion I übermittelt wurde (ANLAGE -1-).

Am 9. Dezember 2019 langte im Kabinett des damaligen Bundesministers für N.N. ein anonymes Schreiben mit Vorwürfen gegen den N.N. zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, des Beamten, ein.

Dieses Schreiben wurde am 11. Dezember 2019, um 08.20 Uhr, an das Vorzimmer von c.c. mit dem Auftrag um Prüfung des Sachverhaltes und zu geeignet scheinenden Veranlassungen übergeben und in weiterer Folge dem Referat N.N. weitergeleitet.

Vom Referat N.N. wurde das anonyme Schreiben auftragsgemäß am 13. Dezember 2019 dem Leiter der N.N. als unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten d.d., mit dem Ersuchen um Prüfung aufgrund der geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 2. Jänner 2020 ersuchte d.d. den Leiter der N.N., c.c., um Unterstützung durch das Referat N.N. bei den dienstrechtlichen Erhebungen, weshalb die dienstrechtlichen Ermittlungen in weiterer Folge nach Auftragserteilung durch dieses vorgenommen wurden.

Weiters langte am 18. Dezember 2018 beim damaligen Bundesminister für N.N., beim Leiter der N.N., c.c., beim Leiter der Abteilung N.N., Z.Z., und beim Leiter des N.N., jeweils ein gleichlautendes, anonymes Schreiben ein, welches d.d. am 20. Dezember 2019 mittels Mail nachgereicht wurde (ANLAGE -3-).

Am 9. Jänner 2020 langte bei c.c. ein Schreiben von dem Beamten ein, wobei er sich auf ein anonymes Schreiben eingelangt am 18. Dezember 2019 bei d.d. – bezog. In diesem Schreiben führt der Beamte aus, dass sämtliche in dem „einseitigen Schreiben“ angeführten Anwürfe nicht den Tatsachen entsprechen, wobei er den Ablauf seines Dienstbeginns – nach Sportausübung auf dem Weg zur Arbeit – einer Beschreibung unterzog (ANLAGE-4-). In weiterer Folge äußert er im Schreiben, dass es sich aus seiner Sicht wahrscheinlich um einen „gezielten und organisierten Angriff („organized targeting“)“ auf seine Person handelt, mit dem Ziel das Vertrauen seiner persönlichen Integrität und Glaubwürdigkeit durch unwahre Vorwürfe gezielt zu unterminieren. Ergänzend dazu regte der Beamte gegenüber der N.N. für den Fall, dass sie eine weitere Untersuchung der anonymen Vorwürfe für erforderlich erachten sollte, an, diese auf einen möglichst kleinen Personenkreis zu beschränken, um nicht selbst instrumentalisiert zu werden und dadurch dem Zweck der anonymen Anzeige aktiv in die Hände zu spielen. Als Anregung in einigem zeitlichem Abstand zu dieser Angelegenheit führt der Beamte noch aus, dass eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen werden sollte, die sich mit einer Richtlinie im Umgang mit derartigen anonymen Schreiben auseinandersetzen sollte.

Am 11. Jänner 2020 veröffentlichte das N.N. einen Artikel mit dem Titel „N.N.“, in welchem unter anderem geschildert wird, dass ein Beamter „oft oben ohne, nur mit einem Handtuch bekleidet“ sich in die Büros von Mitarbeitern stellen soll und dort mit diesen dann spricht, angeblich auch über private Themen, wobei dies für die Frauen „sehr unangenehm“ sein soll (ANLAGE-5-).

Diesem Artikel folgten weitere Berichte in verschiedenen Print- und Online-Medien wobei diese auszugsweise dem Akt beiliegen (ANLAGE -6-).

Erhebung und Ergebnis:

In den bereits erwähnten anonymen Schreiben werden gegen den Beamten folgende Vorwürfe erhoben:

?    Der Beamte soll seine Sportwäsche durch Mitarbeiter waschen und anschließend trocknen lassen; er soll im Bademantel bzw. spärlich bekleidet im Büro sitzen, in diesem Zustand über den Gang spazieren sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in sein Büro rufen;

?    Der Beamte soll über sich selbstherrlich im Rahmen von Besprechungen sprechen;

?    Der Beamte soll sich im Kreise anderer Mitarbeiter abfällig über andere Führungskräfte des N.N. äußern, so z.B. über U.U. und eine Abteilungsleiterin des N.N., wobei Worte wie „Drecksau, Arschlock, depperte Abteilungsleiterin, menschlicher Mistkübel“ verwendet werden. Überdies soll er sich über einen der N.N. vorübergehend zugeteilten Ermittler mit den Worten, „der ist im N.N. tot.“, sowie über das Aussehen einer Mitarbeiterin mit äußerst beleidigenden Worten geäußert haben;

?    Der Beamte soll eine Mitarbeiterin auf einer Dienstreise angewiesen haben, in Vortragskleidung Bärlauch zu pflücken, welchen er in einem folgenden, geplanten Workshop verwendet hat;

?    Der Beamte soll einen Mitarbeiter von der Funktion eines Referatsleiters nur abberufen haben, weil dieser angeblich „die falsche Farbe“ haben soll;

?    Der Beamte soll bei einer fragwürdigen Besetzung eines Referatsleiters in der Abteilung N.N. des N.N. mitgewirkt haben;

?    Der Beamte soll im Zuge des Untersuchungsausschusses zum N.N. eine falsche Aussage getätigt haben;

?    Der Beamte soll zu der versuchten Handy-Sicherstellung der e.e. und der Journalistin f.f. fragwürdige Erklärung abgegeben haben;

?    Der Beamte soll bei Dienstfahrten keine Rücksicht auf geltende Verkehrsregeln genommen haben;

?    Der Beamte soll für Fahrten zum Flughafen ungerechtfertigter Weise den Journaldienst des N.N. in Anspruch nehmen;

Nachdem in den bereits angeführten Schreiben als Auskunftspersonen (vor allem) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des N.N. genannt wurden, erfolgten im Rahmen der folgenden dienstrechtlichen Ermittlungen die Einvernahmen folgender Personen:

1. B.B.,  N.N.,   am 13. Jänner 2020

2. C.C.,  N.N.,   am 13. Jänner 2020

3. A.A.,  N.N.,   am 13. Jänner 2020

4. b.b.,  N.N.,   am 13. Jänner 2020

5. J.J.,   N.N.,   am 20. Jänner 2020

6. T.T.,   N.N.,   am 20. Jänner 2020

7. K.K.,  N.N.,   am 20. Jänner 2020

8. M.M.,  N.N.,   am 23. Jänner 2020

9. H.H.,  N.N.,   am 23. Jänner 2020

10. P.P.,  N.N.,   am 24. Jänner 2020

11. g.g.,  N.N.,   am 29. Jänner 2020

12. e.e.,  N.N.,   am 29. Jänner 2020

13. h.h.,  N.N.,   am 30. Jänner 2020

14. i.i.,   N.N.,   am 05. Februar 2020

15. b.b.,  N.N.,   am 06. Februar 2020

16. L.L.,  N.N.,   am 06. Februar 2020

17. D.D.,  N.N.,   am 06. Februar 2020

18. Y.Y.,  N.N.,   am 07. Februar 2020

19. j.j.,  N.N.,   am 18.Februar 2020

20. F.F.,  N.N.,   am 20.Februar 2020

21.k.k.,  N.N.,   am 19. Februar 2020

22. N.N.,  N.N.,   am 20. Februar 2020

23. R.R.,  N.N.,   am 25. Februar 2020

24. l.l.,   N.N.,   am 26. Februar 2020

25. G.G.,  N.N.,   am 03. März 2020

26. m.m.,  N.N.,   am 04. März 2020

27. O.O.,  N.N.,   am 10. März 2020

Die vorstehenden Zeugenvernehmungen werden in weiterer Folge kurz zusammengefasst.

1.       Zur Zeugenvernehmung von B.B., (ANLAGE -7-):

B.B. gab bei ihrer Zeugeneinvernahme zu Beginn an, dass sie aufgehört hätte, zu dokumentieren, wann der Beamte verschwitzt im Laufdress im Dienst erschienen war und sich im Bademantel und Badeschlapfen bekleidet – teilweise geöffnet, teilweise nicht geöffnet, teilweise darunter bekleidet, teilweise darunter unbekleidet – über den Gang von seinem Büro in die Duschen begeben hatte. Dabei musste er immer bei ca. sechs oder sieben Büros vorbeigehen, wobei er auch in die Büros grüßte bzw. diese auch aufsuchte.

Im Vorzimmer hatte er sich überdies auch auf einen dort befindlichen Unterschrank gelegt, wobei dabei seine nackten Beine deutlich sichtbar wurden. Hatte sie dies wahrgenommen, dann war B.B. meistens sofort „abgebogen“.

B.B. erklärte, dass sie bis 2014 im verschlüsselten System des N.N. eine Dokumentation über das Verhalten von Dem Beamtengeführt hatte. Nach einem Systemabsturz wären diese Daten jedoch nicht mehr herstellbar gewesen, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt begonnen hatte, „händisch“ zu dokumentieren.

Dann folgte eine Schilderung eines Vorfalles aus dem Jahr 2017. Zu diesem Zeitpunkt wurde B.B. in das Büro des Beamten gebeten, wobei sie wahrnehmen konnte, dass der N.N. dabei war, sich zu bekleiden. Nachdem dies der Beamte bemerkte, dass sie das Büro verlassen wollte, meinte er: „wir können ja eh schon reden, während ich mich anziehe.“ Daraufhin fragte B.B. ihn, ob er seine Unterhose schon anhätte. Der Beamte erschien daraufhin bei seiner halb geöffneten Türe, war mit offenem Hemd, Unterhose und Socken bekleidet und meinte: „Bist vielleicht ein Luschi?“ Luschi ist eine seiner Lieblingsbezeichnungen von dem Beamten für wahrscheinlich Menschen, bei denen er Macht und Erniedrigung demonstrieren möchte, ergänzte B.B.

Ihr war auch ein Vorfall im Frühjahr des Jahres 2015 besonders in Erinnerung. Im Zimmer von dem Beamten war es sehr kalt, da er meist das Fenster offen hatte. Damals hatte er sie zu einer Besprechung in sein Büro geholt und war auf einmal direkt neben ihr erschienen. Sie saß auf einem Sessel und der Beamte stellte sich direkt neben sie. Sein Gesäß war auf ihrer Augenhöhe. Auf einmal ließ er die Hose fallen und man konnte eindeutig den Gürtel am Boden aufschlagen hören, worauf er meinte: „Schau her, die Frau I.I. hat mir eine neue Unterhose geschenkt.“ Ihre Antwort darauf war, dass sich Frau I.I. offenbar für Nadelstreif entschieden hat. B.B. war die ganze Situation höchst unangenehm, worauf sie versuchte, die Situation zu entschärfen und ihn bat, sich wieder zu bekleiden.

Bezüglich seines Bademantels wurde der Beamte laut ihren Angaben bei der Zeugenvernehmung auch mal von ihr angesprochen, wobei sie besonders auf die installierten Kameras am Gang hinwies. Er entgegnete daraufhin: „Ich kann da mit dem Bademantel herumgehen, sooft und wann ich will, wir sind eine polizeiliche Dienststelle!“

Sie führte aus, dass sie den Beamten in der Zeit von 2011 bis 2018 mindestens fünf bis acht Mal im Jahr so erlebt hätte, dass er sie im Bademantel im Büro empfangen hat. Man hätte ihn in dieser Zeit fast täglich mit dem Bademantel und den Badeschlapfen am Gang antreffen können. Es hätte ihn auch keine Anwesenheit von ausländischen Delegationen davon abgehalten, so über den Gang zu gehen.

Besonders eklig hatte B.B. es empfunden, wenn der Beamte mit seiner verschwitzten Hand die Mitarbeiter per Handschlag begrüßte, wobei er sich zuvor oft über den schweißnassen Kopf bzw. unter die verschwitzte Achselhöhle fuhr.

Laut ihren Angaben mussten die Mitarbeiterinnen von dem Beamten auch seine schmutzige Wäsche (Trainingswäsche, Laufgewand) mit der bei der Dusche vorhandenen Waschmaschine waschen und diese bei den dortigen Wäscheständern aufhängen.

Hinsichtlich der selbstherrlichen Art und der angeblichen narzisstischen Züge befragt, erklärte B.B., dass es richtig wäre, dass der Beamte immer wieder erklärte, er wäre der Einzige, der keine Fehler machen würde. Überdies liebte er es, andere zu erniedrigen, bevorzugter Weise weibliche Mitarbeiterinnen. Er hätte sich so benommen, als wäre er unantastbar und gottgleich.

Befragt, ob sich der Beamte abfällig gegenüber namhaften Führungskräften des Bundesministeriums N.N. geäußert hätte, ob er U.U., den Leiter des N.N., als „Menschen mit grenzenloser Naivität“ und Abteilungsleiterin C.C. als „Drecksau, Arschloch, depperte C.C., menschlicher Mistkübel“ bezeichnet bzw. benannt hätte, erklärte B.B., dass sie dies bestätigen könnte. Als Orientierungszeitpunkt der Beschimpfungen über U.U. nannte B.B. die Weihnachtsfeier des Jahres 2016. Bei diesem Gespräch hatte er auch gemeint, dass C.C. auf jede eifersüchtig wäre, die besser wie sie ausschauen würde und das würde ja eh bei jeder sein. 2018 hatte er überdies im Zuge eines Gespräches gemeint, dass er „die C.C. rausschießen“ werde, teilte B.B. zu dieser Frage noch mit.

Laut B.B. habe der Beamte mit Frauen generell ein Problem und kommentiere gerne, wie man angezogen ist. Frauen mit stärkerer Figur soll er nicht leiden können und sich über diese besonders gerne lustig machen. Unter anderem soll er deswegen o.o. als Opfer ausgesucht haben, wobei er sich mittels Mail an sie über ihre Figur belustigt und sie sogar aufgefordert haben soll, endlich abzunehmen.

Befragt auf den Vorwurf hinsichtlich einer Mitarbeiterin, welche in Vortragskleidung gemeinsam mit dem Beamten Bärlauch pflücken musste, konnte B.B. anführen, dass es sich dabei um A.A. handelte.

Betreffend der „Versetzung“ von H.H. von der Abteilung 3 in die Abteilung 1 konnte sie keine näheren Ausführungen machen.

Bezüglich der Besetzung der stv. Abteilungsleitung und des Referatsleiter 2.1 mit V.V., befragt, erklärte B.B., dass sie selbst eine Bewerberin um diese Position war und nach der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion mit V.V., auch eine Beschwerde an die Bundes-Gleichbehandlungskommission richtete. Diesbezügliche Unterlagen würde B.B. nachreichen, wobei dies im Zuge der weiteren Ermittlungen auch erfolgte (ANLAGE -8-).

Zu den Fragen betreffend Aussage des Beamten vor dem Untersuchungsausschuss „N.N.“ und im Zusammenhang mit Äußerungen von dem Beamten im Zusammenhang mit der versuchten Handy-Beschlagnahme der e.e. und der f.f. konnte B.B. keine Angaben machen.

Im Zuge der Einvernahme erwähnte B.B. eine Dienstfahrt mit dem Beamten zur Staatsanwaltschaft im N.N. Der Beamte wollte dabei offenbar die Kurvenlage des Dienstfahrzeuges austesten und fuhr mit derart hoher Geschwindigkeit in die Kurve, dass sich B.B. dachte, das wird sich nicht mehr ausgehen. Sie gab an, dass sie sich dabei in einer unnötigen, lebensgefährlichen Situation wiedergefunden hätte. Aus den von B.B. nachgereichten Unterlagen konnte entnommen werden, dass die gegenständliche Fahrt am 22. August 2017 stattfand. Die mittels Mail von B.B. am 20. Jänner 2020 nachgereichten Unterlagen sind dem Akt beigelegt (ANLAGE -9-).

Ergänzend dazu führte B.B. aus, dass der Beamte am 27. November 2019 an die Mitarbeiter des N.N. ein E-Mail übermittelt hat, in welchem er offenbar eine Beschädigung an einem VW Bus des N.N. anführte, die sichtlich von einem VU mit Fahrerflucht schließen ließ. Da bis dato keine Meldung bei der Leitung eingegangen war, ordnete er an, dass sich der betroffene Kollege bei ihm melden möge. Bei einer Meldung an ihn würde der VU mit Fahrerflucht sanktionslos bleiben. B.B. vermeinte, dass diese Mitteilung gegen die Bestimmungen der Dienst-Kfz-Richtlinie verstoßen würde. Das entsprechende Mail wurde von B.B. vorgelegt (ANLAGE -10-).

Zum Vorwurf betreffend Masterarbeit, Manipulation von Anzeige und der Information von Außenstehenden über aktuelle Ermittlungen konnte B.B. keine Angaben machen.

Festgehalten wird, dass hinsichtlich des Vorwurfes, dass der Beamte mit Frauen mit stärker Figur ein Problem und sich dazu seine Mitarbeiterin o.o. als Opfer ausgesucht hätte, im Zuge der weiteren Erhebungen mittels Mail mit dieser am 7. April 2020 Kontakt aufgenommen wurde. o.o., die jetzt im Referat N.N. ihren Dienst versieht, antwortete am 7. April 2020, dass sie sich derzeit im Krankenstand befindet. Am 22. April 2020 meldete sie sich telefonisch und teilte auf kurze Befragung zu den Vorwürfen mit, dass sie vom Beamten in diesem Zusammenhang kein E-Mail erhalten hätte. Jedoch hätte er sie in ihrer Zeit beim N.N., von 2011 bis 2014, immer wieder verbal wegen ihrer Figur belästigt, weshalb sie eine berufliche Veränderung suchte. Sie hätte damit endlich abgeschlossen, erwähnte jedoch auch im Zuge des Telefongespräches, dass sie nach ihrer Veränderung aufgrund der Belästigungen durch den Beamten eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen musste.

2.       Zur Zeugenvernehmung von C.C. (ANLAGE -11-):

Zu Beginn ihrer Einvernahme führte C.C. aus, dass der Beamte in seinem Büro einen Wäscheständer aufgestellt hatte, auf dem er seine Wäsche – unter anderem Unterhosen und Sportbekleidung – aufgehängt hatte. Für C.C. war es nicht sehr angenehm, wenn man zu Besprechungen geladen wurde und man dabei die Unterhosen von dem Beamten ansehen musste.

Ihr war auch ein Vorfall vor zwei Jahren noch in Erinnerung, bei dem C.C. zu einer Besprechung zu Der Beamte in dessen Büro geladen wurde. Er saß dabei mit nacktem Oberkörper und lediglich mit einer Sporthose bekleidet in seinem Büro und forderte C.C. auf, neben ihm Platz zu nehmen. Nachdem sie dankend mit dem Hinweis ablehnte, dass sie nicht in seine Privatsphäre eindringen möchte, zog er seinen beigen/bräunlichen Bademantel über seinen Oberkörper und setzte sich zu C.C.an den Besprechungstisch. Die gesamte Besprechung war er sodann mit dem Bademantel bekleidet.

Sie führte weiters aus, dass man den Beamten regelmäßig im Bademantel sitzend im Büro antreffen konnte. Es war sein üblicher Tagesablauf, dass er laufend in den Dienst kam und sich anschließend zu den Duschen und dann wieder in sein Büro begab, wobei er zumeist auf dem Weg in sein Büro mit seinem Bademantel bekleidet war. Hatte er keinen Bademantel, dann wickelte er ein Badetuch um seine Hüften und begab sich so in sein Büro. Da in den Jahr 2010 bis 2014 ihr Büro fast direkt neben den Duschen war, kannte sie diesen Tagesablauf schon.

C.C. gab auch an, dass auch ein ausländischer Besuch, bestehend aus einer oder zwei Personen, – dies muss laut ihren Angaben vor ca. zwei bis drei Jahren gewesen sein – diesen Anblick am Gang „genießen“ – d.h. der Beamte nur bekleidet mit dem Bademantel - durften.

Dezidiert erinnern konnte sich C.C. an eine Dienstreise nach N.N. Im Zuge dieser Dienstreise präsentierte der Beamte ihr am 11.12.2019 überraschend während einer Veranstaltung auf seinem Handy Bilder von Sexutensilien, Peitschen und Liebeskugeln und meinte, er hätte diese Bilder beim Surfen unter den Schlagworten „Bewegung/aktiv im Alter“ gefunden.

C.C. übermittelte zu diesen Angaben am 16.01.2020 Ergänzungen mittels Mail, wobei diese dem Akt als Beilage angefügt wurden (ANLAGE -12-).

Zu Fragen über die selbstherrliche Art und die narzisstischen Züge von dem Beamten über das „Herziehen“ von U.U., ihrer Person oder Mitarbeiter des. N.N., über die Aussage betreffend Y.Y., und über die Beleidigung einer Mitarbeiterin hinsichtlich ihres Gesichtes konnte C.C. keine erwähnenswerten Angaben machen. Ebenso zu der Geschichte mit dem „Bärlauch-Pflücken“ und der „Versetzung“ von H.H. von der Abteilung 3 zur Abteilung 1 des N.N.

Betreffend das Besetzungsverfahren der stv. Abteilungsleitung und der Referatsleitung N.N. mit V.V., gab C.C. an, dass sich aus ihrer Abteilung vier Personen um diese Funktion beworben hatten. Nach Einen dieser vier Bewerbungen hatte sie eine Bewertung der Bewerber vorgenommen. Die Bewerbungsunterlagen von V.V., hatte sie zu keinem Zeitpunkt erhalten, weshalb sie auch keine Bewertung dieser Bewerbung vornehmen konnte. Ihr war jedoch bereits ein halbes Jahr vor der Besetzung zu Ohren gekommen, dass die genannte Funktion mit V.V., besetzt werden wird. Für C.C. war die Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eine „voll geschobene Geschichte“, da bei der genannten Person eine Zugehörigkeit zum CV (Kartellverband) bekannt war.

Am 16. Jänner 2020 übermittelte C.C. mittels Mail Ergänzungen zur Einvernahme vom 13. Jänner 2020, welche dem Akt beiliegen (ANLAGE 13).

In diesen Ergänzungen (im Speziellen zu Frage 13) führte C.C. konkret aus, dass der Beamte sie während der Ausübung seiner Funktion als N.N. bei N.N. (2010 – 2020) bis zum Ruhen seiner Funktion mit 29. Jänner 2020 durchgehend gemobbt hat, wodurch diese Verhaltensweisen bei C.C. zu erheblichen körperlichen Auswirkungen (Bluthochdruck, Problemen beim Ein- und Durchschlafen, Tinnitus, Verspannungen und Herzrhythmusstörungen) führte.

Nachdem C.C. als Auswirkung dieses Mobbings körperliche Auswirkungen anführte, erfolgte am 19. Februar 2020 eine Sachverhaltsmitteilung mittels Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO an die StA mit dem Ersuchen um strafrechtliche Beurteilung. Die Mitteilung einer Ermittlungsanordnung an eine Organisationseinheit des N.N. wurde bis dato dem Referat N.N. nicht bekanntgegeben. Gegenständlicher Akt liegt der Disziplinaranzeige bei (ANLAGE -14-).

Am 13. Februar 2020 wurde durch den interimistischen Leiter des N.N., L.L., der Leiter der Abteilung N.N., Z.Z., mittels Mail von einem Vorbringen von C.C. informiert, in dem sie weiterhin die Meinung vertrat, dass es bei der Besetzung der stv. Abteilungsleitung und der Referatsleitung N.N. mit V.V. zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre. Z.Z. leitete gegenständliche Mitteilung von L.L. zur Prüfung an das Referat N.N. weiter. Aufgrund der Vorwürfe von C.C. in dem Konvolut wurde in weiterer Folge in Absprache mit dem Leiter der Abteilung N.N. und dem Leiter der N.N. ein Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO an die StA N.N. mit dem Ersuchen um strafrechtliche Prüfung übermittelt. Bis dato wurde das Referat N.N. von etwaigen Ermittlungsanordnungen an eine Organisationseinheit des N.N. nicht verständigt. Gegenständlicher Akt liegt der Anzeige bei (ANLAGE -15-).

Bei der Zeugeneinvernahme verwundert zeigte sich C.C. über die Aussage von dem Beamten, dass es im N.N. keine Hausdurchsuchungen bei Ämtern oder Behörden gegeben haben soll. Ihr selbst war sehr wohl bekannt, dass es solche bereits gegeben hat. Sie ergänzte aber in einer Antwort, dass über Operatives bei Abteilungsleiter-Besprechungen nur dann gesprochen wird, wenn sie diese bereits verlassen hatte.

Die Fahrweise des Beamten mit Dienstkraftfahrzeugen wäre ihr sehr wohl bekannt, wobei sie jedoch keinen konkreten Vorfall anführen konnte.

3.       Zur Zeugenvernehmung von A.A. (ANLAGE -16-):

Zu Beginn ihrer Einvernahme schilderte A.A. einen Vorfall vom 27. Dezember 2019, mittags. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie vom Beamten beauftragt, sich bei ihm in seinem Büro einzufinden. Ihre Ankündigung, C.C. zu dieser Besprechung mitzunehmen, wurde vom Beamten abgelehnt, weshalb A.A. sich alleine zu dieser Besprechung im Büro des Beamten einfand. Im Zuge dieser Besprechung teilte der Beamte ihr dann mit, dass er beabsichtigte, sie von der Abteilung 2 der Abteilung 3 zuzuweisen und stellte ihr überdies eine bessere Bewertung (A1/2) dafür in Aussicht. Im Zuge dieses Gesprächs erzählte der Beamte ihr auch von einer anonymen Anzeige gegen seine Person. Der Beamte führte aus, dass A.A. in dieser Anzeige als Auskunftsperson angeführt wäre und dass es bei dieser Anzeige unter anderem auch um das „Bärlauch-Pflücken“ gehen würde. Folgender konkreter Wortlaut vom Beamten wurde von A.A. im Zuge der Zeugenvernehmung angegeben: „Du kannst sagen, dazu fällt dir nix ein oder i wü nix sogn dazu. Aus fertig. Wenn Du befragt wirst, bist Du gerne eingeladen, zu sagen, „und überhaupt finde ich das eine richtige Arschloch-Aktion. Nicht in diesen Worten. Aber des ist der volle Witz, oder?““ Er meinte auch, „ich glaub, sobolds ein neuen Minister gibt, ist des was anderes.“ Sie konnte sich deswegen an den genauen Wortlaut erinnern, da A.A. irgendwann begann, ein Gedächtnisprotokoll zu führen, erklärte sie.

Zur gegenständlichen Ausführung von A.A. darf festgehalten werden, dass im Hinblick auf diesen Vorwurf am 19. Februar 2020 ein Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO an die StA N.N. mit dem Ersuchen um strafrechtliche Beurteilung übermittelt wurde (ANLAGE -17) Bis dato wurde das Referat N.N. von keiner Ermittlungsanordnung der StA N.N. in Kenntnis gesetzt.

A.A. bestätigte bei ihrer Zeugenvernehmung, dass auch sie wahrnehmen konnte, dass der Beamte zumeist laufend in der Früh in den Dienst kam. Dabei marschierte er mit seinem Laufgewand bei den offenen Büros vorbei und grüßte. Anschließend legte er sein Laufgewand im Büro ab und erschien dann mit seinem Bademantel und den Badeschlapfen am Gang. In der Hand hielt er zumeist einen Wäschesack, in welchem sich seine verschwitzte Wäsche befand, die er in der dienstlichen Waschmaschine – im Bereich der Damentoiletten – wusch und oftmals seinen Mitarbeiterinnen, vor allem D.D., den Auftrag erteilte, die gewaschene Wäsche dann auf seiner Wäschespinne im Büro aufzuhängen. Sie mussten dann seine Leibchen, seine Hosen und Unterhosen aufhängen, war besonders D.D. nicht sehr angenehm war, da sie gegenüber A.A. beim Vergleich mit der Wäsche ihres Vaters zugab, sie würde die Unterhosen ihres Vaters auch nicht aufhängen.

A.A. führte einen weiteren Vorfall – glaublich 2018 oder 2019 aus, wo der Beamte nach einem Training in der Kraftkammer im Büro von D.D. erschien, A.A. war zu diesem Zeitpunkt auch im Büro anwesend, und auf einmal in Bodybuilder-Manier Posen vorführte und sich dabei auf seine Oberarmmuskulatur küsste. Auf die Frage, ob er zu diesem Zeitpunkt ein Leibchen trug, konnte A.A. keine Angaben machen.

Laut A.A. wäre der Beamte immer wieder – offenbar in der Phase des Ausschwitzens – vor dem Duschen mit nacktem Oberkörper in seinem Sekretariat erschienen. Das hätte A.A. mehrmals selbst wahrgenommen, erklärte sie.

Einen Vorfall am 29. März 2019 schilderte A.A. im Zuge ihrer Zeugenvernehmung ausführlich. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Beamte am Morgen ohne anzuklopfen im Büro von A.A., welche alleine im Büro anwesend war, im Bademantel und mit Badeschlapfen erschienen. Wegen zuvor schriftlich gestellter Fragen zu einem Vortrag, über welchen er sich offenbar sehr geärgert hatte, hatte er sie auf einmal mit folgenden Worten lautstark angeschrien:

„Du wirst di no anschaun. Wenn du dich so anstellst, wirst du noch erfahren, wie weit du es in diesem Haus bringst. Ich bin froh, dass ich dir nie eine A1/2 gegeben habe. Die Planstelle würdest du uns ja eh nur im Haus versitzen. Bei uns bekommst du nie eine A1/2. Du brauchst gar nicht bockig sein, deine Art bringt dich nirgends hin. Du wirst schon noch sehen, was du davon hast. Du hast immer nur blöde Fragen und schreibst blöde Mails. Du wirst dich noch anschaun, wennst bockig bist. Bewirb dich weg, wir werden das unterstützen. Schreib, schreib endlich. Dann bist weg.“

Das hatte der Beamte so laut geschrien, dass diesen Vorfall auch andere Mitarbeiter mitbekommen hätten, ergänzte A.A.

Laut A.A. hatte der Beamte den Vorfall am 29.03.2020 auch im Sekretariat, D.D. erzählt, wobei er Folgendes von sich gegeben haben soll:

„Die A.A. ist so komisch, das sind sicher ihre Hormone. Die soll sich nur spielen, ich brauch nur mit der Wimper zucken und die ist weg. Die hat den Boden unter den Füßen verloren.“

Dabei soll er die flache Hand vor der Stirn hin und her bewegt haben, um zu signalisieren, dass ich „einen Vogel“ habe.

Einen weiteren Vorfall mit dem Beamten in lediglich schwarzen Boxershorts mit nacktem Oberkörper konnte A.A. noch angeben. Er wäre am 11. Juni 2019, um 09.15 Uhr, in ihrem Büro gestanden und erklärte ihr etwas zu den N.N., eine Projekteinreichung zu N.N. Zu diesem Zeitpunkt wollte offenbar eine andere Mitarbeiterin, K.K., zu ihr ins Büro und sollte auch Der Beamte in den Boxershorts wahrgenommen haben.

Laut ihren Angaben hatte im Jahr 2018 oder 2019, den genauen Zeitpunkt konnte sie nicht mehr angeben, der Beamte während einer Besprechung, bei welcher neben A.A. noch deren Referatsleiterin a.a. anwesend war, völlig überraschend vor den anwesenden Frauen seine Hose gewechselt. Er soll dabei seine Anzughose ausgezogen und eine Jeans angezogen haben. Eine Unterhose hatte er dabei getragen.

Ebenfalls im Jahr 2018 oder 2019 passierte es, dass der Beamte A.A. zu einer Besprechung in sein Büro geladen hatte, wobei er zuvor nach einem Training mit M.M. in der Kraftkammer in ihrem Büro erschienen war. Er hatte dabei mitgeteilt, dass er sich schnell in seinem Büro umziehen werde und sie möge dann in sein Büro kommen. A.A. hatte extra 15 Minuten zugewartet und begab sich anschließend in das Büro des Beamten, wo dieser in seiner Sportkleidung beim Schreibtisch und mit seinen Beinen auf diesem saß. Während des Gesprächs begann er sich auf einmal umzuziehen, zog dabei sein Leibchen und seine Hose aus und hatte auf einmal nur mehr eine Unterhose an. Dann bekleidete er sich wieder mit einem Leibchen und mit einer Hose. A.A. ärgerte sich damals richtig, da sie extra zugewartet und der Beamte es bis zu ihrem Erscheinen es nicht geschafft hatte, sich umzuziehen.

Über einen Vorfall, welcher A.A. zugetragen wurde, konnte sie auch berichten.

Zu dieser Zeit, glaublich 2019, hatte der N.N. aufgrund eines Unfalles bei Umbauarbeiten bei seinem privaten Haus ein blaues Auge. Er war im Bademantel bei b.b., seiner Mitarbeiterin im Vorzimmer, erschienen und hat den Unfallvorgang geschildert. Dabei hob er beide Arme hoch und dabei öffnete sich offenbar der Bademantel, worauf der Penis des N.N. ersichtlich wurde. b.b. war daraufhin verzweifelt und schockiert und hatte D.D. und A.A. von dem Vorfall erzählt. A.A. frage mehrmals nach, ob diese Schilderung der Wahrheit entsprechen würde, worauf b.b. jedes Mal versicherte, dass dies der Fall wäre.

Dazu darf vorab festgehalten werden, dass diese Aussage in der zweiten Einvernahme von b.b. relativiert wurde, wo sie angab, dass sie das Geschlechtsteil des Beamten nicht zu Gesicht bekommen hätte.

Über die selbstherrliche Art und die narzisstischen Züge des Beamten gab A.A. lediglich an, dass sie nie gehört hätte, dass nur er der Einzige wäre, der keine Fehler machen würde. Laut ihren Angaben war er schon von sich überzeugt und behauptete von sich, dass er die Sonne wäre. Und alle wollten einen Platz an der Sonne, soll er dazu immer ergänzt haben.

Zu den Beschimpfungen über Führungskräfte befragt, erklärte A.A., dass sie dazu über U.U. und über die Führungskräfte des N.N. keine Angaben machen könne. C.C. hatte er aber immer wieder mit den Worten „Drecksau, der alte Gummi“ bezeichnet. Den ehemaligen p.p. als „dead man walking“.

Zur Bezeichnung von Y.Y. und zur Beschimpfung mit dem „schiachn“ Gesicht konnte A.A. keine Angaben machen.

Zum Vorwurf mit dem Bärlauch-Pflücken erklärte A.A., dass es sich bei der erwähnten Mitarbeiterin um ihre Person gehandelt hätte. Vermutlich im Frühjahr 2018, nach einem N.N. -Lehrgang in N.N. war sie gemeinsam mit dem Beamten vom Vortrag auf der Rückfahrt in das N.N. der Beamte wies sie auf den dort wachsenden Bärlauch hin und erklärte, stehen bleiben zu wollen, um diesen zu pflücken. Der Beamte hatte Sportschuhe im Fahrzeug, welche er beim Pflücken anzog, A.A. selbst hatte nur ihre Vortragskleidung an, worauf sie den Beamten aufmerksam machte. Dann sind sie gemeinsam in den Wald gegangen und haben Bärlauch gepflückt. A.A. wurde aber auf keinen Fall dazu gezwungen und hatte auch keine Weisung erteilt bekommen. Sie hätte den Bärlauch in der Freizeit gepflückt und sich diese Zeit auch selbst händisch im ESS ausgetragen. Der gepflückte Bärlauch war nicht für einen Workshop und auch nicht für sie. Für wen er war, konnte sie nicht angeben. Durch diese Geschichte wäre sie nicht in Ungnade gefallen, erst später durch ihre Bewerbung zur N.N. am 13. oder 14. Februar 2019.

Keine Angaben konnte A.A. zur Versetzung von H.H. von der Abteilung 3 zur Abteilung 1, zur Besetzung des Referates N.N. mit V.V. und zu den Aussagen von dem Beamten im Rahmen des N.N.-Untersuchungsausschusses bzw. zur versuchten Handy-Beschlagnahme von e.e. und der f.f. machen.

Hinsichtlich des Vorwurfes gegenüber dem Beamten Verkehrsvorschriften nicht einzuhalten, konnte A.A. folgenden Vorfall erwähnen:

Am 12. Februar 2019 war A.A. mit dem Beamten im Zuge der Dienstfahrt mit einem Dienst-Kraftfahrzeug auf der Autobahn nach N.N. unterwegs, als er auf einmal offenbar seinen neuen Dienstwagen ausprobieren wollte. Er beschleunigte bis auf eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 200 km/h und stieg dann endlich vom Gas. A.A. dachte sich dabei nur, dass es das Schlimmste wäre, neben ihm sterben zu müssen. Es wäre immer unangenehm gewesen, mit ihm durch die Gegend zu fahren.

Abschließend konnte sie keine berücksichtigungswürdigen Angaben zu den Vorwürfen zur Masterarbeit des Beamten, zur Manipulation von einge

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