Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Horst W in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. August 1995, Zl. UVS-14/131/14-1995, betreffend Berichtigung eines Berufungsbescheides in einer Angelegenheit einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 i. V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen Beschäftigung der
"1) A
2)
B
3)
C
4)
D
5)
E und
6)
F
am 11. Juni 1992 um 16.00 Uhr in der Baustelle Imperial in Bad Ischl, ohne im Besitz der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Salzburg gewesen zu sein, bestraft.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die im Straferkenntnis vom 7. Dezember 1992 angeführten Arbeitskräfte seien niemals bei seinem Unternehmen beschäftigt gewesen.
In der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (belangte Behörde) am 24. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an, für A, B, C und E seien zum Tatzeitpunkt gültige Beschäftigungsbewilligungen für das Bundesland Salzburg vorgelegen. Bezüglich D sei eine Beschäftigungsbewilligung erst einige Tage später und zwar am 17. Juni 1992 erteilt worden; F sei im Unternehmen des Beschwerdeführers unbekannt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 14. Oktober 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, daß er wegen Beschäftigung nur der "E und F", ohne daß Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden oder Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen seien, gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 erster Fall AuslBG mit Geldstrafen von je unberechtigt beschäftigten Ausländer von S 7.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft worden ist. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß bei "den unter Zif. 1., 2., 3. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen" das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß für die betreffenden Ausländer jeweils eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesland Salzburg bestanden habe und gemäß § 6 Abs. 2 AuslBG im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Beschäftigung der betreffenden in einem anderen Bundesland die Notwendigkeit der Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht bewiesen worden sei. Diesbezüglich sei das Verwaltungsstrafverfahren daher gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen gewesen. Bezüglich "der Tatvorwürfe Zif. 4. und 6. (D und F)" sei festzuhalten, daß diese bei der Kontrolle bei der Durchführung von Verputzarbeiten angetroffen worden seien. Die Beschäftigung dieser beiden Ausländer ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung und Arbeitserlaubnis sei als erwiesen anzusehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. August 1995 änderte die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG ihren Bescheid vom 14. Oktober 1994, Zl. UVS-11/131/7-1994, - neben anderen Berichtigungen - dahingehend ab, "daß im Spruch der Name "E" ersetzt wird durch "D"".
In dieser Hinsicht wird der angefochtene Bescheid damit begründet, daß beim Bescheid vom 14. Oktober 1994 ein offensichtliches Versehen vorgelegen sei, wenn im Spruch anstatt des Namens der ausländischen Arbeitskraft D jener von E angeführt wurde. Das Versehen sei deswegen offensichtlich, weil nach der Begründung des berichtigten Bescheides eindeutig feststehe, daß eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 28 AuslBG bezüglich der Ausländer D und F als erwiesen anzusehen sei. In der Begründung des berichtigten Bescheides vom 14. Oktober 1994 sei auch ausdrücklich angeführt, daß zu den "Tatvorwürfen Zif. 1., 2., 3. und 5. das Verfahren einzustellen war". Die Berichtigung sei daher zulässig.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher insoferne die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil eine Auswechslung von Namen im Spruch eines Bescheides kein Fall sei, welcher unter § 62 Abs. 4 AVG subsumiert werden könne. Eine Berichtigung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung sei überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides bewirke. Jeder Ausländer im Ausländerbeschäftigungsgesetz sei geschütztes Rechtssubjekt.
Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer im Ergebnis, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nach der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit einen Bescheid jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Ein Bescheid darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 62 Abs. 4 AVG dann berichtigt werden, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich erstens eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und zweitens deren Offenkundigkeit. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde also offenbar nicht entspricht. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (das sind im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens), die Unrichtigkeit erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104, Slg. Nr. 13233/A, m.w.N.).
Während Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich sind, können klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Hiebei kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an. Als berichtigungsfähige Fehler hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Angabe einer falschen Jahreszahl bei der Tatzeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1982, Zl. 82/03/0184, 0194), die Angabe einer falschen Längenangabe in einem Baubescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 89/05/0033) oder die Angabe einer falschen (nicht existierenden) Grundstücksnummer in einem Baubescheid (vgl. das oben genannte hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990) gewertet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß im Fall einer Berichtigung auch offenkundig sein, daß der unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen beruhte, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1986, Zl. 86/07/0011). § 62 Abs. 4 AVG 1950 gestattet auch nur die Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen dürfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/08/0136). Nachträgliche Auswechslungen der Tat sind jedenfalls unzulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. April 1987, Zl. 87/02/0039), weil unter dem Titel einer Berichtigung keinesfalls nachträgliche Änderungen im INHALT eines Bescheides vorgenommen werden dürfen und § 62 Abs. 4 AVG keine Handhabe für eine inhaltliche berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bietet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0133). Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist daher auch nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides; vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 87/03/0042, u.a.) beseitigt werden soll.
Nach dem Spruch des mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid berichtigten Bescheides wurde der Beschwerdeführer (u.a.) wegen Beschäftigung des "E" bestraft. Auch wenn aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschlossen werden kann, daß die Anführung dieses Namens im Spruch des berichtigten Bescheides deswegen unrichtig ist, weil E nach dem AuslBG beschäftigt werden durfte, ist vorliegend nicht ausreichend offenkundig, daß die belangte Behörde anstelle dieses Namens den Namen "D" setzen wollte und der berichtigte Bescheid somit so zu verstehen ist, als ob sie diesen Namen dort auch tatsächlich gesetzt hätte. Dies war auch für den Beschwerdeführer mit Rücksicht auf das von ihm im vorausgegangenen Verfahren erstattete Vorbringen nicht ausreichend klar ersichtlich. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde daher den Inhalt des berichtigten Bescheides verändert und damit ihre Befugnis zur Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG überschritten.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben, sodaß sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, daß für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nur die Beilage einer Kopie des angefochtenen Bescheides erforderlich war - und somit nur hiefür Stempelgebühren zu entrichten waren.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090298.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017