TE Lvwg Beschluss 2022/3/9 VGW-101/092/997/2022-7

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast den

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS:

I. Spruchpunkt I. des hg. Erkenntnisses vom 4.3.2022, VGW-101/092/997/2022-6, wird hinsichtlich der in ihm enthaltenen Geldbeträge berichtigt, sodass er insgesamt wie folgt lautet (die Berichtigungen sind durch Fettdruck hervorgehoben):

„I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben als der bekämpfte Bescheid, soweit er Spruchpunkt 2 des Bescheids der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3.5.2021 abändert, abgeändert wird, sodass es wie folgt lautet:

‚Dem Antrag von Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien C.-gasse, ihm gemäß § 16 Abs. 4 RAO die für die Verteidigung des Angeklagten KR Mag. D. E. im Strafverfahren ... des Landesgerichts für Strafsachen Wien für die im ersten Verhandlungsjahr erbrachten Leistungen zu vergüten, wird zusätzlich zu dem in Spruchpunkt 1 des Bescheids vom 28.1.2020 zugesprochenen Betrag im Ausmaß von weiteren € 54.677,10 (darin enthalten € 9.112,85 an USt) stattgegeben.‘“

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Nach § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, können unter anderem Rechenfehler in Bescheiden (konkret: in Erkenntnissen) jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat in Punkt II/3.1.3. seines Erkenntnisses vom 4.3.2022 folgende Addition vorgenommen. Es hat die angemessene Vergütung iSd § 16 Abs. 4 RAO in der Höhe von (netto) € 113.863,45 mit dem USt-Betrag in der Höhe von € 22.772,69 addiert und den Summenwert mit € 159.408,83 angegeben. Dies ist offensichtlich unrichtig, denn der Summenwert der beiden Summanden beträgt € 136.636,14.

Somit sind von diesem Betrag (€ 136.636,14) die bereits zugesprochenen € 81.959,04 abzuziehen, weshalb folglich noch € 54.677,10 zuzusprechen sind (darin enthalten sind € 9.112,85 an USt).

Spruchpunkt I. des hg. Erkenntnisses vom 4.3.2022 war daher diesbezüglich zu berichtigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aufgeworfene Rechtsfrage (der Zulässigkeit der Berichtigung) lässt sich an Hand des eindeutigen Wortlauts der heranzuziehenden Bestimmungen zu beantworten. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigungsbeschluss; Berichtigung; Rechenfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.092.997.2022.7

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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