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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. März 1995, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit einem undatierten, beim Arbeitsamt offenbar am 17. August 1993 eingelangten Schreiben die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen R.P. für die Tätigkeit als Verkäufer.
Diesen Antrag wies das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 18. August 1993 gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab. Aufgrund der Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handle und eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) nicht habe nachgewiesen werden können. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) geprüft worden. Die Voraussetzungen hiefür lägen nicht vor.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Oktober 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge.
Diesen Berufungsbescheid bekämpfte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof, der diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, 93/09/0450, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu der im § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG enthaltenen Ausnahmebestimmung im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung überhaupt nicht auseinandergesetzt, sodaß damit auch entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen und Erörterungen zum Vorliegen dieses Ausnahmefalles fehlten, die dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit in dieser Hinsicht ermöglicht hätten.
Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 1995 im wesentlichen vor, daß der beantragte Ausländer zwar vorher eine Beschäftigungsbewilligung und ein Dienstverhältnis, jedoch bei einem anderen Arbeitgeber und in anderer beruflicher Verwendung, gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Beschäftigungsbewilligung für R.P. gehabt und es könne somit nicht von einer Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung gesprochen werden, was zur Folge habe, daß das Vorliegen der Aufenthaltsberechtigung im Sinne des AufG zu prüfen sei. Abschließend forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zum Zweck der Überprüfung einer eventuell in der Zwischenzeit erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung den Reisepaß des R.P. vorzulegen.
In seiner Stellungnahme vom 17. März 1995 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Frage des Vorliegens einer Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht. Zur Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsbewilligung gab er bekannt, daß das Verfahren auf Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes für R.P. derzeit beim Verwaltungsgerichtshof "anhängig" sei. Die entsprechende Aufenthaltsbewilligung könne nach Abschluß dieses Verfahrens vorgelegt werden "da das Aufenthaltsverfahren bis dato noch nicht abgeschlossen ist". Der Beschwerdeführer beantrage daher Fristerstreckung zur Vorlage des Sichtvermerkes bis zum Juni 1995, in eventu bis zur Erledigung des Verwaltungsgerichtshofverfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. März 1995 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholte die belangte Behörde zum Nichtvorliegen der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung die Ausführungen im Vorhalt vom 2. März 1995. In der Stellungnahme sei vorgebracht worden, daß sich das Verfahren betreffend Sichtvermerk derzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof befinde und um Fristerstreckung ersucht werde. Das bedeute, daß R.P. über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.
Nach dieser Gesetzesbestimmung (i.d.F. BGBl. Nr. 475/1992) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Dem in der Beschwerde neuerlich aufrechterhaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers, der gegenständliche Fall sei unter diese Ausnahmebestimmung zu subsumieren, ist die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AuslBG entgegenzuhalten, die für den Geltungsbereich einer Beschäftigungsbewilligung grundsätzlich (trotz gewisser Lockerungen durch die Novelle BGBl. Nr. 314/1994) vorsieht, daß diese ausdrücklich für einen Arbeitsplatz zu erteilen ist, der durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1977, Slg. Nr. 9.244/A, sowie vom 8. Februar 1996, 94/09/0023). Dem Vorhalt der belangten Behörde, daß R.P. zwar eine Beschäftigungsbewilligung gehabt, diese aber nur für einen anderen Arbeitgeber und für eine andere berufliche Verwendung Gültigkeit gehabt habe, ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme (und auch in der Beschwerde) nicht mehr weiter entgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, daß es sich im gegenständlichen Fall um keinen Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung handelte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Frage des Vorliegens einer Berechtigung des R.P. zum Aufenthalt in Österreich einer Prüfung unterzogen.
Bereits im Vorerkenntnis vom 19. Jänner 1995 - auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - wurde dargelegt, daß schon im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung die Aufenthaltsberechtigung vorliegen muß und eine diesbezügliche Antragstellung oder allein das (nach Ansicht des Beschwerdeführers gegebene) Vorliegen der für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht ausreichend ist. Auch die Einbringung höchstgerichtlicher Beschwerden (der Beschwerdeführer hat nach dem Beschwerdevorbringen gegen den letztinstanzlich ablehnenden Bescheid im Aufenthaltsberechtigungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben) kann die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AufG nicht ersetzen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21. März 1995, 95/09/0035 und vom 21. September 1995, 95/09/0196).
Für ein Zuwarten mit der Bescheiderlassung "bis die endgültige Entscheidung über den Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz ergangen ist", bietet sich keine gesetzliche Grundlage. § 20a Abs. 1 AuslBG schreibt im Gegenteil der Behörde im Beschäftigungsbewilligungsverfahren bestimmte Entscheidungsfristen (vier Wochen bzw. acht Wochen) vor. Zum weiters in der Beschwerde vorgebrachten "unlösbaren Widerspruch" (einerseits sei für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Beschäftigung nachzuweisen, andererseits setze die Arbeitsbewilligung wieder die Aufenthaltsbewilligung voraus) ist zu sagen, daß angesichts der Möglichkeit, nach § 5 Abs. 2 AufG eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung zu erwirken (in diesem Fall auch Entfall der Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nach § 4b Abs. 2 Z. 2 AuslBG), eine Koordination zwischen Fremdenpolizeibehörde und der Arbeitsmarktverwaltung vorgesehen ist (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1994,
B 1127/94 u.a., sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1995, 94/09/0327).
Der angefochtene Bescheid erweist sich damit nicht als rechtswidrig, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090136.X00Im RIS seit
02.05.2001