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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der I-Gesellschaft mbH in W, vertreten durch DDr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Jänner 1995, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte als Arbeitgeber am 4. Oktober 1994 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe in Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die "jugoslawische" Staatsangehörige B für die berufliche Tätigkeit als Bedienerin mit einer Bruttoentlohnung von S 89,60 pro Stunde (Teilzeitbeschäftigung).
Diesen Antrag wies das genannte Arbeitsamt mit Bescheid vom 11. Oktober 1994 "gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgF," ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Sie brachte darin im wesentlichen vor, die Behörde habe sich mit den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich des Versagungsgrundes im Sinne des § 4 Abs. 6 leg. cit. wendete die Beschwerdeführerin ein, die "beantragte Frau B" werde "als dringender Ersatz für eine ausgeschiedene ausländische Arbeitskraft benötigt, sodaß auch § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c des AuslBG vorliegt". Des weiteren sei die genannte Ausländerin "als selbständiger Wirtschaftsfaktor zu betrachten, der das in Österreich vereinnahmte Geld hier auch wieder investieren würde und somit mittelfristig zu einer Belebung der Wirtschaft beitragen könnte".
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 unter anderem vorgehalten, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des erschwerten Verfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt seien und die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung aufgefordert, "Name, Geburtsdatum, Art, Ausmaß und Datum der Beendigung der Beschäftigung und die Art der Arbeitsberechtigung (Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) der ausgeschiedenen Arbeitskraft bekanntzugeben".
In einer daraufhin erstatteten "Stellungnahme" vom 21. Dezember 1994 gab die Beschwerdeführerin bekannt, daß keine Bereitschaft zu einer "Ganz-Kraftstellung" bestehe; für eine 20 Wochenstunden übersteigende Beschäftigung bestehe keine Verwendung. Der Arbeitsplatz sei "vakant", qualifizierte und ernst gemeinte "Vorstellungen aus dem Arbeitskräftepotential" seien nicht erfolgt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 1995 gab die belangte Behörde der Berufung "gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und § 13a AuslBG keine Folge" und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Zur Begründung wurde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage im wesentlichen ausgeführt, sowohl die für das Jahr 1994 als auch die für das Jahr 1995 jeweils festgesetzten Landeshöchstzahlen (für das Bundesland Wien) seien überschritten. Die beantragte Beschäftigungsbewilligung sei daher im Rahmen des erschwerten Überschreitungsverfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG zu erteilen. Gründe im Sinne der genannten Gesetzesstelle, die zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung führen könnten, hätten jedoch nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Betracht zu ziehenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, die Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994) hat folgenden Wortlaut:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplatzen inländischer Arbeitnehmer, oder
b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Die Beschwerdeführerin zieht in ihrer Beschwerde nicht in Zweifel, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Anwendungsvoraussetzungen für das erschwerte Verfahren bei Überschreitung der Landeshöchstzahl (gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG) vorgelegen sind.
Mit Rücksicht darauf wäre es daher Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle hätten maßgebend sein können (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 94/09/0355).
Hinsichtlich der genannten Gründe kommt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nur auf die Behauptung zurück, die beantragte Ausländerin werde "als dringende Ersatzkraft benötigt". Die in der Berufung dargelegte Ansicht, die beantragte Ausländerin sei "als selbständiger Wirtschaftsfaktor zu betrachten", führt die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr ins Treffen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG unter anderem nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der Ausländer, für den um die Beschäftigungsbewilligung angesucht wird, als Ersatz für einen konkreten, durch das Ausscheiden eines anderen Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatz benötigt wird (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0187, und vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/09/0173). Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen darüber erstattet, welche ausländische Arbeitskraft aus ihrem Betrieb ausgeschieden ist und durch die beantragte Ausländerin nunmehr ersetzt werden soll. Dem dazu (im Berufungsverfahren) erteilten Ergänzungsauftrag, das Berufungsvorbringen hinsichtlich der ausgeschiedenen ausländischen Arbeitskraft durch personenbezogene Daten zu individualisieren bzw. den frei gewordenen Arbeitsplatz konkret zu beschreiben, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Auch in ihrer Beschwerde verschweigt die Beschwerdeführerin, welche ausländische Arbeitskraft in ihrem Betrieb konkret ausgeschieden ist.
Auch die über Aufforderung der Behörde gegebene Antwort, die ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen der Beschwerdeführerin in Richtung § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG nicht weiter konkretisiert hat, löste keine (weitere) Ermittlungspflicht der Behörde aus. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung der Versagung der begehrten Beschäftigungsbewilligung aus dem Grund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Eine Auseinandersetzung mit dem zum Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 AuslBG - der von der belangten Behörde jedoch gar nicht herangezogen wurde - erstatteten Beschwerdevorbringen (insbesondere zur Frage der Einstufung der beantragten Ausländerin als vorrangig zu behandelnde Arbeitskraft nach § 4b Abs. 1 Z. 3 AuslBG) konnte demnach entfallen (vgl. insoweit die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0065, und vom 7. September 1995, Zl. 94/09/0355).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090060.X00Im RIS seit
20.11.2000