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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über den Antrag des K in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 7. November 1995, Zl. VwSen-250410/53/Gu/Km, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der im Spruch genannte Bescheid am Montag, dem 18. Dezember 1995, zugestellt. Die Beschwerde hätte daher spätestens am Montag, dem 29. Jänner 1996, zur Post gegeben werden müssen. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei die Beschwerde am Donnerstag, dem 25. Jänner 1996, auf Tonband diktiert worden. Weil der Rechtsvertreter am Freitag, dem 26. Jänner 1996, wegen seiner Teilnahme an einer - näher bezeichneten - Veranstaltung ortsabwesend gewesen sei, und auch am Montag, dem 29. Jänner 1996, wegen Verrichtung auswärtiger Termine nicht in der Kanzlei gewesen sei, habe er am 25. Jänner 1996 seiner Kanzleikraft angeordnet, daß die Beschwerde spätestens am nächsten Tag, also am Freitag geschrieben werden, dem Kanzleipartner Dr. S. zur Unterschrift vorgelegt und noch am selben Tag zur Post gegeben werden müsse. Die Kanzleikraft, H, welche bereits zehn Jahre in der Kanzlei des Rechtsvertreters tätig sei und als zuverlässige Kraft gelte, habe sodann die Beschwerde tatsächlich am Freitag, dem 26. Jänner 1996, geschrieben, jedoch in der Folge diese Beschwerde irrtümlich zu den sonst von ihr an diesem Tag geschriebenen Poststücken gelegt und in der Folge vergessen, die Beschwerde zur Unterschrift dem Kanzleipartner vorzulegen. Als der Vertreter des Beschwerdeführers am Dienstag, dem 30. Jänner 1996, wieder in die Kanzlei gekommen sei und die geschriebenen Poststücke unterfertigt habe, habe er bemerkt, daß bei diesen Poststücken auch die besagte Beschwerde gelegen und daher offensichtlich nicht rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Die Frist zur rechtzeitigen Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei somit versäumt gewesen. Das Versehen der ansonsten zuverlässigen Kanzleikraft des Vertreters stelle für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis dar, an dem den Beschwerdeführer und auch seinen Vertreter kein Verschulden treffe.
Zur Bescheinigung der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag wurde eine von der Kanzleikraft H unterfertigte "Bestätigung" vom 2. Februar 1996 beigebracht, in der diese die Richtigkeit der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag, ebenfalls vom 2. Februar 1996, bestätigte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, 92/09/0327, mit weiteren Nachweisen). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann.
Ausgehend von den glaubwürdigen - durch die Bestätigung der Kanzleikraft bekräftigten - Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ist die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung durch den Vertreter des Beschwerdeführers auf ein für diesen unvorhergesehenes Ereignis, nämlich auf ein der sonstigen Verläßlichkeit widersprechendes Verhalten der Kanzleiangestellten zurückzuführen. Es liegt auch kein Anlaß zur Annahme vor, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe seine Kontrollpflicht gegenüber seiner Kanzleiangestellten grob vernachlässigt.
Da auch die versäumte Prozeßhandlung zugleich mit dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt wurde, war dem Antrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090048.X00Im RIS seit
20.11.2000