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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende (selbstverfaßte) Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, mit dem ein Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung betreffend die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten abgewiesen wurde.
2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (falls ein solcher in Betracht kommt) erhoben werden.
Gemäß §243 BAO steht als Rechtsmittel gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, die Berufung offen, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird. Da eine solche Unzulässigkeit im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit nicht normiert wird, ist gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Dieses Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer im übrigen auch ergriffen.
Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde war allein schon mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zurückzuweisen, ohne daß die Rechtzeitigkeit ihrer Einbringung zu prüfen war.
3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war infolgedessen mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Finanzverfahren, Rechtsmittel Finanzverfahren, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B113.1994Dokumentnummer
JFT_10059772_94B00113_00