TE Vwgh Beschluss 1996/3/7 95/09/0336

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. September 1995, Zl. UVS-11/279/5-1995, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Nach dem angefochtenen Bescheid, den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 8. Februar 1996, Zl. UVS-11/323/2-1996, sowie dem Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. März 1994, Zl. 6/369-15125-1993, zugestellt am 29. März 1994, bestraft. Die dagegen rechtzeitig zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers geriet bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung in Verstoß. Nachdem der Beschwerdeführer zur Bezahlung der noch offenen Geldstrafe aufgefordert worden war, übermittelte er der Behörde am 2. November 1994 eine Fotokopie der von ihm ursprünglich rechtzeitig eingebrachten Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung teilte daraufhin mit, daß nach ihren Aufzeichnungen eine Berufung nicht rechtzeitig eingelangt sei und ersuchte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Übermittlung der Fotokopie des Aufgabescheines. Ein solcher konnte nicht mehr aufgefunden werden, der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 6. Februar 1995 abgewiesen. Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. September 1995 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 8. September 1995, Zl. UVS-11/279/6-1995, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. März 1994 als verspätet zurückgewiesen. Nach Erlassung dieses Erkenntnisses kam hervor, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14. März 1994 doch rechtzeitig zur Post gegeben worden war. Mit Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. UVS-11/323/2-1996, hob die belangte Behörde daher ihr Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. UVS-11/279/6-1995, aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 AVG auf.

Das mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Erkenntnis wurde durch das zuletzt genannte Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. Februar 1996 zwar nicht formell aufgehoben, dieses hat jedoch bewirkt, daß der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in subjektiven Rechten nicht mehr verletzt sein kann, zumal das genannte Erkenntnis vom 8. Februar 1996 dazu geführt hat, daß nunmehr eine Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers in der Sache selbst zu ergehen hat.

Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde liegen daher nicht mehr vor, weshalb das Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090336.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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