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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 1996, Zl. 304.947/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministeres für Inneres vom 19. Jänner 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die vom Beschwerdeführer am 7. Februar 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 1. September 1994 für nichtig erklärt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die die belangte Behörde Bezug genommen hat und die auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, ist die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grund liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mit weiteren Hinweisen). Für die Entscheidung der belangten Behörde über das Vorliegen des eben dargestellten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist demnach die Frage, ob eine derartige nichtige Ehe vorliegt, als Vorfrage zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer führt keine konkreten Argumente gegen die Annahme der belangten Behörde an, die Nichtigerklärung der von ihm eingegangenen Ehe sei deshalb erfolgt, weil sie in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ihm hiedurch fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligungen zu verschaffen, geschlossen worden sei. Das Vorbringen, die Nichtigerklärung der Ehe sei erfolgt, weil diese "nicht gut" gewesen sei, kann nicht als substantiierte Bestreitung der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde angesehen werden, die an die entsprechende Beurteilung dieser Vorfrage durch das Gericht gebunden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1664).
Insoweit der Beschwerdeführer versucht Verfahrensmängel aufzuzeigen, gehen seine Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil er es unterläßt, darzulegen, zu welchen Ergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler gelangt wäre.
Durch den mit 1. Jänner 1995 erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte keine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien". Unmittelbar anwendbare Rechtsnormen der Europäischen Union stehen der Entscheidung der belangten Behörde ebensowenig entgegen, wie die vom Beschwerdeführer behauptete Äußerung des damaligen österreichischen Außenministers, daß etwa 200.000 Albaner nach Österreich einreisen dürfen.
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nach Nichtigerklärung seiner Scheinehe in Österreich familiär nicht gebunden sei, wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Allein der Umstand, daß für den Beschwerdeführer eine bis 2. März 1997 gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, vermag im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0359) keine Bedenken gegen die zugunsten der öffentlichen Interessen ausgefallene Güterabwägung der belangten Behörde zu erwecken.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190527.X00Im RIS seit
11.07.2001