TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/19 95/04/0115

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §152;
GewO 1994 §81 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. April 1995, Zl. 5/02-1001/3-1995, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: W in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 17. Februar 1976 wurde einem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage und zwar einer Imbißstube erteilt und ausgesprochen, daß "die Betriebszeit der Imbißstube nur bis täglich 19.00 Uhr genehmigt wird". Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 1. Juni 1976 wurde in "Stattgebung des eingereichten Ansuchens" diesem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei "gemäß § 81 GewO 1973 die Genehmigung erteilt, seinen ... Imbißstubenbetrieb bis täglich 21.00 Uhr führen zu dürfen".

Mit Schreiben vom 3. September 1993 stellte die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei beim Magistrat Salzburg folgenden Antrag:

"Betreff: Verlängerung der Offenhaltezeit

Ich besitze eine Gast- und Schankgewerbekonzession in der Betriebsart einer Imbißstube, am Standort Salzburg,

L-Straße 2-6, ausgestellt vom Magistrat Salzburg, Zl. I/2-7040/84, am 9.10.1984.

Seit neun Jahren führe ich somit zur Zufriedenheit meiner Gäste und der Nachbarschaft dieses Lokal. Aus diesen Kreisen ist der Wunsch gekommen länger offenzuhalten. Es würde dies auch der Entwicklung des täglichen Geschäftsganges entsprechen.

Nachdem eine Betriebsanlagengenehmigung nur bis 21.00 Uhr vorliegt, ersuche ich höflich um Erweiterung bis 23.00 Uhr."

Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 24. Jänner 1995 wurde dem "Ansuchen vom 3. September 1993 ... stattgegeben und gemäß § 74 und § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 333 GewO 1994 und § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972 in der geltenden Fassung" der mitbeteiligten Partei "die gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Verlängerung der Sperrstunde bis 23.00 Uhr im Gastgebwerbebetrieb in der Betriebsart "Imbißstube" am Standort Salzburg, L- Straße 2-6 (Eingang L Straße 2)" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. April 1995 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m.

§ 81 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht, daß trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Sperrstunde bis 23.00 Uhr" im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb "dennoch die Verlängerung der Sperrstunde erteilt, sodaß (die Beschwerdeführerin) insbesondere in ihren Nachbarrechten verletzt wurde".

Die Beschwerde erweist sich schon aus folgenden Gründen als berechtigt:

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung i. S.d. §§ 74 und 77 dieses Gesetzes. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Diese die Unabänderlichkeit einer entschiedenen Verwaltungssache anordnende Gesetzesbestimmung verhindert - abgesehen von hier nicht beachtlichen Sonderfällen - eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache.

§ 81 GewO 1994 enthält keine gesetzliche Ermächtigung, nachträglich die Abstandnahme von der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes oder von für den Betrieb erteilten Auflagen zu bewilligen. Diese Gesetzesstelle ermächtigt somit nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (vgl. die - zur gleichlautenden Regelung der GewO 1973 ergangenen - hg. Erkenntnisse vom 23. April 1991, Zl. 88/04/0029, vom 24. Jänner 1995, Zl. 93/04/0171 und vom 26. September 1995, Zl. 93/04/0104).

Die in einem früheren Genehmigungsbescheid aufgrund der Projektunterlagen festgesetzte Betriebszeit kann somit nicht mit einem allein auf Beseitigung oder Änderung derselben gestützten Antrag nach § 81 GewO 1994 erfolgreich beseitigt oder abgeändert werden. Eine festgesetzte Betriebszeit einer Gastgewerbebetriebsanlage der hier zu beurteilenden Art kann nur dann im Rahmen eines Verfahrens nach § 81 GewO 1973 erfolgreich abgeändert werden, wenn damit u.a. eine Änderung des Umfanges und der Betriebsweise der Anlage mit einem diesbezüglichen Antrag angestrebt wird, durch die eine Änderung des vorhandenen Emissionsausmaßes bewirkt werden kann (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 93/04/0104).

Da mit dem, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Ansuchen vom 3. September 1993 ausschließlich eine Änderung der im Genehmigungsbescheid vom 17. Februar 1976 i.d.F. des Genehmigungsbescheides vom 1. Juni 1976 vorgeschriebenen Betriebszeitbeschränkung, ohne jedoch einen damit verbundenen Änderungsantrag gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 im dargelegten Sinn zu stellen, begehrt wurde, hat die belangte Behörde, in dem sie aufgrund dieses Antrages in Verkennung der dargelegten Rechtslage eine Genehmigung zur Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 im Instanzenzug erteilte, diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040115.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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