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Baurecht - TirolNorm
AVG §38Rechtssatz
Die amtswegige Erteilung einer Auflage für eine Baubewilligung durch eine Baubehörde kann gegenüber einer in einer zulässigen Berufung erhobenen Rüge, dieser Auflage liege eine unrichtige
Beurteilung von Eigentumsverhältnissen zugrunde (sie verpflichte den Bauwerber zu einer Maßnahme auf dem Grund und Boden eines Nachbarn), nicht ohne nähere Prüfung durch die Verweisung auf den Zivilrechtsweg gerechtfertigt werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001103.X01Im RIS seit
07.11.2022Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022