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Baurecht - TirolNorm
BauRallg implizitRechtssatz
Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Grenz- oder eines Gebäudeabstandes besteht nicht gegenüber einem im Verbauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Grund, mag dieser auch im Privateigentum stehen und nicht nach den Vorschriften des Straßenverwaltungsrechtes als öffentliche Straße anzusehen sein.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000452.X01Im RIS seit
07.11.2022Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022