RS Vwgh 1978/7/4 0452/76

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Veröffentlicht am 04.07.1978
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Baurecht - Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg implizit
LBauO Tir §8
VwGG §42 Abs5 implizit
VwGG §63 Abs1 implizit

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Grenz- oder eines Gebäudeabstandes besteht nicht gegenüber einem im Verbauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Grund, mag dieser auch im Privateigentum stehen und nicht nach den Vorschriften des Straßenverwaltungsrechtes als öffentliche Straße anzusehen sein.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976000452.X01

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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