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Baurecht - StmkNorm
AVG §56Rechtssatz
Es liegt keine Nichtigkeit vor, wenn Bürgermeister den Intimationsbescheid des Gemeinderates - er hatte sich von der betreffenden Gemeinderatssitzung vor der Beschlußfassung entfernt - unterfertigt, da diese nach der Beschlußfassung über die Berufung vorgenommene Handlung nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden kann.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000684.X03Im RIS seit
07.11.2022Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022