RS Vwgh 1981/6/11 0684/80

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Veröffentlicht am 11.06.1981
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Index

Baurecht - Stmk
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z5
BauRallg implizit

Rechtssatz

Es liegt keine Nichtigkeit vor, wenn Bürgermeister den Intimationsbescheid des Gemeinderates - er hatte sich von der betreffenden Gemeinderatssitzung vor der Beschlußfassung entfernt - unterfertigt, da diese nach der Beschlußfassung über die Berufung vorgenommene Handlung nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden kann.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000684.X03

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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