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Polizeirecht - ProstGNorm
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 litaRechtssatz
Bei der Bemessung der Strafe für die Übertretung des Verbotes der Prostitution nach § 14 lit b LPolG Tir sind in sinngemäßer Anwendung des § 33 Z 2 StGB auch solche Vorstrafen, die über den Täter wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängt wurden, unabhängig davon, ob sie auch zur Begründung des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit herangezogen wurden oder nicht, als erschwerend zu werten.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981110023.X01Im RIS seit
07.11.2022Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022