RS Vwgh 1983/3/4 81/17/0092

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Veröffentlicht am 04.03.1983
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Index

Ankündigungs- und Anzeigenabgaben
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs4 implizit
LAO Wr 1962 §83 Abs4
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden ( § 83 Abs 4 LAO Wr), trägt der Absender das Risiko des Verlustes der Sendung auf dem Postweg.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170092.X03

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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