TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/19 95/04/0169

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerden der I in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen 1. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Juli 1995, Zl. VwSen-221257/4/Kl/Rd, und 2. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Juli 1995, Zl. VwSen-221248/8/Kl/Rd, jeweils betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Der zur hg. Zl. 95/04/0169 protokollierten Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zufolge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Juli 1995 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. März 1995, Ge-181-1-1994-Gru, betreffend Übertretung der GewO 1994, zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, am 7. April 1995 sei beim "Oberösterreichischen Verwaltungssenat" per Telefax folgender Schriftsatz der Beschwerdeführerin eingelangt:

"An Unabhängigen Verwaltungssenat

zu Ge 96-181-1994-Gru

zu Ge 96-181-1-1994-Gru

Ich lege eine Sachverhaltsdarstellung vom 15.2.1995 vor.

Weiter Aufsichtsbeschwerden vom 20.2.1995 vor.

Die Behauptungen,:

Gefahr-Leben-Brandgefahr-Störung der Nachbarn (die eine Anzeige)

Die Behauptungen,:

Verein-Bar-ohne Konzession (die zweite Anzeige)

sind insgesamt unrichtig. Beantrage außerdem, daraus EIN

Verfahren zu machen.

Ich stelle fest, hier fehlt es an der Qualität der Glaubwürdigkeit dieser Anzeigen.

Ich lehne Frau Dr. K ab deshalb, da Demokratie-, Rede und Gegenrede, sie nur zum Schein gestattet, da die Vorverurteilung (wie gehabt) Gang u. Gebe ist und verabscheut wird, Für und Wider objektiv zu werten.

Es wird daher nicht Recht gesprochen, sonder der politischen Lage angepaßt."

Am 10. Juli 1995 sei ein weiteres Schriftstück der Beschwerdeführerin per Telefax eingelangt, in dem unter anderem ausgeführt worden sei, die Eingabe vom 7. April 1995 habe Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. März 1995 betroffen und sei als Berufung zu werten, weil die Beschwerdeführerin mit der Bestrafung nicht einverstanden sei. Vorsorglich werde auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die allfällige Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Eine Eingabe könne - nach Auffassung der belangten Behörde - nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG angesehen werden, wenn ihr zu entnehmen sei, welcher Bescheid angefochten werde und aus welchen Erwägungen die Partei diese Entscheidung bekämpfe. Es müsse daher aus der Eingabe eindeutig hervorgehen, daß es sich um ein Rechtsmittel handle und es sei auch notwendig, daß sich die Eingabe gegen einen nach Datum, Geschäftszahl und bescheiderlassende Behörde konkretisierten Bescheid richte. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, sodaß - weil es sich um nicht verbesserbare inhaltliche Mängel handle - mit Zurückweisung vorzugehen gewesen sei. Der "als eigentliche Berufung zu wertende Schriftsatz" vom 10. Juli 1995 sei jedenfalls verspätet und als Berufung unzulässig. Er sei hinsichtlich des darin gestellten Wiedereinsetzungsantrages an die zuständige Behörde weitergeleitet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur

hg. Zl. 95/04/0169 protokollierte Beschwerde.

II.

Der zur hg. Zl. 95/04/0170 protokollierten Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zufolge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Juli 1995, die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. März 1995, Zl. Ge-182-1994-Gru (richtig: Ge-181-1994-Gru), betreffend Übertretung der GewO 1994, zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde gleichlautend begründet wie die unter I. dargestellte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur

hg. Zl. 95/04/0170 protokollierte Beschwerde.

III.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet gegen die angefochtenen Bescheide im wesentlichen ein, die belangte Behörde hätte - statt mit Zurückweisung vorzugehen - ihr die Eingabe zur Verbesserung zurückstellen müssen, zumal einerseits zum Ausdruck gebracht worden sei, daß eine Entscheidung angefochten werde, andererseits Formmängel vorlägen und das Parteibegehren nicht klar zum Ausdruck gebracht worden sei. Im übrigen habe sie ihre Eingabe vor Erlassung der angefochtenen Bescheide durch die "Berufungserklärung" vom 10. Juli 1995 aus eigenem verbessert. Schließlich habe an den angefochtenen Bescheiden ein - in dieser Eingabe wegen Befangenheit - abgelehntes Mitglied der belangten Behörde mitgewirkt.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Sowohl die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als auch ein begründeter Berufungsantrag gehören zum wesentlichen Inhalt der Berufung. Die fehlende Bescheidbezeichnung ist daher kein gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 94/02/0474), das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ist dies nur bei unzureichender Rechtsmittelbelehrung nach § 61 Abs. 5 AVG (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, Zl. 92/05/0227), was aber im vorliegenden Fall nach Ausweis der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Straferkenntnisse nicht zutrifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 (1990) 491 f referierte hg. Judikatur) dürfen die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages nicht formalistisch ausgelegt werden. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Diesem Erfordernis wird die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. April 1995 aber schon deshalb nicht gerecht, weil diese, insbesondere auch der Antrag, behauptete Unrichtigkeiten zum Anlaß zu nehmen, "daraus EIN Verfahren zu machen", vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf Aufsichtsbeschwerden sowie eine - Beschwerden gegen einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach beinhaltende - Sachverhaltsdarstellung keineswegs ein Begehren auf Beseitigung oder Abänderung angefochtener Bescheide deutlich zum Ausdruck bringt, sondern vielmehr völlig offen läßt, welchen Zweck die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe verfolgt.

Da ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag an der Unzulässigkeit der Berufung nichts zu ändern vermag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0239) erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, die Berufung der Beschwerdeführerin sei als unzulässig zurückzuweisen, nicht als rechtswidrig.

Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgehen durfte, daß die Bezeichnung der angefochtenen Straferkenntnisse in dem bei ihr eingelangten Schriftsatz so mangelhaft sei, daß sie nicht erkennen konnte, auf welche Entscheidungen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe bezog (vgl. z.B. die hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0185 sowie vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0160).

Soweit die Beschwerdeführerin aber unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, an den angefochtenen Entscheidungen habe jeweils ein befangenes Senatsmitglied mitgewirkt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie nicht auch gleichzeitig die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgezeigt hat.

Da somit bereits der Inhalt der beiden Beschwerden erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040169.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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