TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/10 Ra 2021/17/0039

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Veröffentlicht am 10.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. Jänner 2021, LVwG-413802/5/KI/HUE, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: M K, vertreten durch Dr. Fabian A. Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. August 2020 wurde der Mitbeteiligte der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt. Es wurden über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 8.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 80 Stunden) verhängt. Er habe sich in einem näher bezeichneten Lokal in einem bestimmten Tatzeitraum an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt, weil er ohne die dafür erforderliche Konzession drei näher bezeichnete Glücksspielgeräte in diesem Lokal geduldet habe, auf welchen wiederholt Glücksspiel in Form von Walzenspielen durchgeführt worden seien. Außerdem wurde dem Mitbeteiligten die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten dahingehend statt, dass es für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eine Gesamtstrafe von EUR 3.000,-- (sowie eine Ersatzstrafe von 101 Stunden) verhängte. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Schuld mit einer hier nicht maßgeblichen Änderung des Spruches - u.a. bezüglich der Eigenschaft des Mitbeteiligten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH sowie der Tatzeit - ab und korrigierte die Strafsanktionsnorm auf „§ 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG“ (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass sich der behördliche Verfahrenskostenbeitrag auf EUR 300,-- reduziere. Es erlegte dem Mitbeteiligten keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen näher bezeichnete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil das Verwaltungsgericht in korrekter Anwendung des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG keine Gesamtstrafe verhängen hätte dürfen. Die Amtsrevision richtet sich im Rahmen ihrer Anfechtungserklärung gegen die Verhängung einer Gesamtstrafe, den Ausspruch über den reduzierten Verfahrenskostenbeitrag und den weiteren Kostenausspruch.

4        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Amtsrevision kostenpflichtig ab-, in eventu zurückzuweisen. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5        Die Amtsrevision erweist sich bereits im Umfang ihres primär erhobenen Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als zulässig und begründet.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, ausgesprochen, dass das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic u.a., C-64/18 u.a., der (den) in § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG vorgesehenen Strafsanktion(en), jener des § 16 VStG und der Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens nach § 64 VStG sowie deren Zusammenwirken nicht entgegensteht (vgl. auch VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0118, mwN).

7        Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und hat damit sein Erkenntnis im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

8        Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Ausspruchs über die verhängte Strafe und des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. erneut VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0118).

Wien, am 10. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170039.L00

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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