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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der U M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juni 2021, VGW-151/065/10550/2020-37, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 15. Juli 2020 nahm der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) das aufgrund des Antrages der Revisionswerberin, einer mongolischen Staatsangehörigen, vom 21. September 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt 1); unter einem wurde der genannte Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abgewiesen (Spruchpunkt 2a); der Antrag der Revisionswerberin vom 26. Mai 2020 auf „Ausstellung eines Duplikates des ‚Daueraufenthalt EU‘ gem. § 45 Abs. 12 [NAG]“ wurde mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen (Spruchpunkt 2b).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die Revisionswerberin sei 2005 gemeinsam mit ihren beiden (älteren) Söhnen illegal ins Bundesgebiet eingereist. Zwischen 2005 und 2010 habe sie unter Angabe einer falschen Identität (falscher Name [U S] und falsches Geburtsdatum) drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die jeweils abgewiesen (bzw. zurückgewiesen) worden seien. Aufgrund des dritten Antrages sei der Revisionswerberin mit Bescheid vom 28. Februar 2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine (in der Folge verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Die Revisionswerberin sei mit näher bezeichneten Urteilen aus 2006 und 2007 wegen Schlepperei bzw. 2009 wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. 2010 sei ihr dritter Sohn geboren worden. 2013 habe sie ihren Lebensgefährten (und Vater dieses Kindes) geheiratet, der 2015 nach langer Krankheit gestorben sei. Die Revisionswerberin habe 2009 gearbeitet, zwischen 2010 und 2015 ihren (späteren) Ehemann gepflegt und arbeite seit 2016 bei einer Reinigungsfirma.
Am 21. September 2017 habe die Revisionswerberin (wiederum unter der Identität U S) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG beantragt. Dieser Aufenthaltstitel sei ihr erteilt worden. Am 28. April 2020 habe die Revisionswerberin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von ihren bisher falschen Identitätsangaben informiert. Am 26. Mai 2020 habe sie einen Antrag auf Ausstellung eines „Duplikats“ des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ unter Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde lautend auf ihren richtigen Namen (U M) gestellt. Das gegen die Revisionswerberin geführte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung sei eingestellt worden. Vom Vorwurf des schweren Betruges (die Revisionswerberin habe für ihre zwei älteren Söhne ebenfalls falsche Identitäten angegeben und für diese Familienbeihilfe bezogen) sei die Revisionswerberin freigesprochen worden.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zur Wiederaufnahme des Aufenthaltstitelverfahrens Folgendes aus: Ein „Erschleichen“ im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG liege dann vor, wenn von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Durch Verwendung einer falschen Identität habe die Revisionswerberin objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht. Sie habe eine falsche Identität gewählt, um zunächst (im Zuge der Asylverfahren) ihre Abschiebung zu verhindern und später einen sonst nicht erzielbaren Vorteil, nämlich den beantragten Aufenthaltstitel, zu erlangen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wäre der Revisionswerberin bei Angabe ihrer richtigen Identität der beantragte Aufenthaltstitel (mit großer Wahrscheinlichkeit) nicht erteilt worden, weil die belangte Behörde diesfalls neben den Verurteilungen ein weiteres verpöntes Fehlverhalten bei ihrer Prognoseentscheidung hätte berücksichtigen müssen.
Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Antragstellung unter Verwendung unrichtiger Personalien eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstelle. Vorliegend habe die Revisionswerberin seit ihrer Einreise im Jahr 2005 sowohl in den Asylverfahren als auch in den gerichtlichen Strafverfahren eine falsche Identität verwendet und unter dieser Identität in Österreich gelebt, gearbeitet und Familienbeihilfe bezogen. Zudem habe die Revisionswerberin bei ihrer Antragstellung im Jahr 2017 wahrheitswidrig behauptet, über keine Geburtsurkunde zu verfügen. In ihrem Verhalten komme somit eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz vor Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. Ein weiterer Aufenthalt der Revisionswerberin stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, weshalb die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht erfüllt sei.
Bei der anschließend durchgeführten Interessenabwägung anerkannte das Verwaltungsgericht zwar, das einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt besondere Bedeutung beizumessen sei. Allerdings sei die Bedeutung der langen Aufenthaltsdauer vorliegend infolge der über Jahre aufrechterhaltenen Täuschung von Behörden und Gerichten als stark relativiert anzusehen. Zwar seien die familiären Beziehungen zu ihrem in Wien geborenen, minderjährigen Sohn und den beiden älteren, volljährigen Söhnen, die Erwerbstätigkeit und die gute Beherrschung der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Im Ergebnis würden aber die persönlichen Interessen der Revisionswerberin an einer Erteilung des beantragten unbefristeten Aufenthaltstitels das öffentliche Interesse an dessen Versagung nicht überwiegen.
Dementsprechend sei auch der Antrag auf Ausstellung eines Duplikates mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels zu Recht abgewiesen worden.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei unrichtiger Weise davon ausgegangen, dass die belangte Behörde der Revisionswerberin den beantragten Aufenthaltstitel bei Kenntnis der damals erfolgten Verwendung falscher Identitätsdaten nicht erteilt hätte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes habe es keinen Kausalitätszusammenhang zwischen den Identitätsangaben und der Erteilung des Aufenthaltstitels gegeben. Somit sei auch kein Wiederaufnahmegrund vorgelegen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen (vgl. zu allem VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN).
9 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des (dortigen) Revisionswerbers bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (siehe VwGH Ra 2018/22/0076, Rn. 12).
10 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen des Wiederaufnahmetatbestandes nach § 69 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AVG („sonstwie erschlichen“) zu Recht bejaht. Daher vermag die Revisionswerberin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
11 Weiters bringt die Revisionswerberin vor, ihr wäre jedenfalls heute der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Sie habe sich nach den strafrechtlichen Verurteilungen jahrelang wohlverhalten und gearbeitet. Zudem sei sie nach wie vor subsidiär schutzberechtigt, spreche Deutsch zumindest auf Niveau B1 und ihre Kinder würden über einen „Daueraufenthaltstitel“ verfügen. Die Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG müsse daher zu ihren Gunsten ausfallen. Auch die negative Zukunftsprognose sei nicht gerechtfertigt, zumal nicht davon auszugehen sei, dass sie neuerlich falsche Identitätsdaten angegeben habe.
12 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
13 Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 NAG ist (insbesondere) dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller gefälschte Urkunden mit dem Ziel vorlegt, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Bei der vorzunehmenden Beurteilung muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom Verwaltungsgericht) festzustellen ist. Die Verwendung falscher Urkunden durch den Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. zu allem VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076, Rn. 10 f, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass der Verwendung einer falschen Identität nahezu während des gesamten Aufenthaltes in Österreich bei der Prognoseentscheidung - neben anderen maßgeblichen Umständen - eine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/22/0043, Rn. 14).
15 Zur - inhaltlich vergleichbaren - Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität dieses Erteilungshindernis verwirklicht (vgl. VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25; 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 68, 71, mwN).
16 Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG als nicht erfüllt angesehen hat, zumal die - überdies mehrfach straffällig gewordene - Revisionswerberin ihre falsche Identität in einer Mehrzahl von Verfahren zwischen 2005 und 2017 verwendet und somit die weit überwiegende Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet unter dieser falschen Identität gelebt hat.
17 In seiner Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend anerkannt, dass die vorliegend lange Aufenthaltsdauer durch falsche Identitätsangaben relativiert wird (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2019/21/0400, Rn. 25 f). Zwar ist der Revisionswerberin einzuräumen, dass dem angefochtenen Erkenntnis keine eingehende Befassung mit den Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl des minderjährigen Sohnes zu entnehmen ist. Allerdings gibt die Revisionswerberin in ihrer Revision selbst an, nach wie vor subsidiär schutzberechtigt zu sein. Die Erlassung einer gegen sie gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme wäre somit nur in Verbindung mit einer (wiederum bekämpfbaren) Aberkennung dieses Status möglich (vgl. - zur früheren Rechtslage - VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; weiters - darauf verweisend - VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rn. 35 ff). Vor diesem Hintergrund vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen, dass die vom Verwaltungsgericht nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis unvertretbar gewesen wäre (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 31.3.2022, Ra 2019/22/0099, Pkt. 8.2., mwN).
18 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220158.L00Im RIS seit
07.11.2022Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022