TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/19 94/04/0239

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

70/02 Schulorganisation;
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
SchOG 1962 §54;
SchOG 1962 §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. November 1994, Zl. 91.508/3654-III/7/94, betreffend Verweigerung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. November 1994 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 1990 (BGBl. Nr. 491) nicht statt.

Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage aus, der Beschwerdeführer habe die Reifeprüfung am 27. Juni 1994 an der Höheren Lehranstalt für Berufstätige-Elektrotechnik abgelegt. Dem vorgelegten Tätigkeitsnachweis der S-OHG sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer in diesem Betrieb seit 3. März 1986 als Wartungstechniker im Bereich "Scheibenfertigung" tätig gewesen sei; ab 1. September 1993 sei er in der Abteilung "Produktionstechnik" eingesetzt worden. Die als "Wartungstechniker" ausgeübten Tätigkeiten würden den Hauptaufgaben des Elektromechanikers und -maschinenbauers entsprechen. Für diese Tätigkeiten seien jedoch keine höheren HTL-Fachkenntnisse, sondern lediglich Fachkenntnisse erforderlich, wie sie während der gewerblichen Berufsausbildung vermittelt würden. Es handle sich um typisch handwerkliche Arbeiten im genannten Lehrberuf. Die geltend gemachten Arbeiten als "Wartungstechniker" seien diesen Tätigkeiten gleichzuhalten. Qualifizierte technische Tätigkeiten des Fachgebieten wie etwa die Planung und Konstruktion von elektrischen Maschinen und Anlagen, Planungen in der Meß-, Steuerungs- und Regeltechnik habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der abgelegten Reifeprüfung (27. Juni 1994) erscheine der Nachweis einer "ingenieurmäßigen" Praxis im Umfang von drei Jahren (jedenfalls im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) ausgeschlossen. Ob die seit September 1993 ausgeübte Praxis "in überwiegendem Maße" höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes vorausgesetzt haben, könne vorerst nicht bestimmt werden, da keine genauen Angaben aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Beschwerdevorbringen nach in dem Recht auf Verleihung der in Rede stehenden Standesbezeichnung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (zusammengefaßt) geltend, die belangte Behörde habe in dem ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren den Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) verletzt. Entsprechend den von der Judikatur entwickelten Rechtsgrundsätzen hätte die belangte Behörde auf Ergänzung des gestellten Antrages dringen bzw. den Sachverhalt dahin ermitteln müssen, ob tatsächlich "derartige qualifizierte technische Tätigkeiten ausgeführt wurden". In noch höherem Maße treffe dies auf die Praxis seit September 1993 zu. Die belangte Behörde gebe hier zu erkennen, daß die Antragsunterlagen ergänzungsbedürftig seien. Tatsächlich habe er qualifizierte technische Tätigkeiten des Fachgebietes ausgeübt, die in überwiegendem Maße höher Fachkenntnisse vorausgesetzt hätten, wie dies dem der Beschwerde angeschlossenen ergänzenden Tätigkeitsnachweis der S-OHG zu entnehmen sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Die in Betracht zu ziehende Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 (BGBl. Nr. 461/1990 in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung) lautet:

"(1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" ist Personen zu verleihen, die

a)

die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

b)

eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde;"

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1994, Zl. 94/04/0163, vom 22. November 1994, Zl. 94/04/0210, und vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/04/0246) bereits wiederholt dargelegt hat, kann als Praxis, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über diese höheren Fachkenntnisse verfügte. Auch kann es, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, keinem Zweifel unterliegen, daß als höhere Fachkenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 nur solche Kenntnisse verstanden werden können, über die Absolventen der in lit. a dieser Gesetzesstelle genannten Lehranstalten regelmäßig verfügen.

Der Beschwerdeführer hat sich im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren darauf gestützt, daß er am 27. Juni 1994 die Reifeprüfung abgelegt hat. Daß er schon vor diesem Zeitpunkt höhere Fachkenntnisse erworben hätte, die Absolventen der in lit. a des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 genannten Lehranstalten regelmäßig verfügen, hat er jedoch weder behauptet noch versucht nachzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf den systematischen Aufbau der Berufsausbildung in Österreich in der Annahme der belangten Behörde, die durch den Abschluß einer Fachschule erworbenen Fachkenntnisse reichten nicht an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ingenieurgesetz 1990 genannten Lehranstalten vermittelt würden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer nach dem Abschluß seiner gewerblichen Berufsausbildung bzw. in dem Zeitraum bis zur Ablegung seiner Reifeprüfung ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich nicht als solche im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. anerkannte. Daß der Beschwerdeführer schon vor Ablegung seiner Reifeprüfung auf anderem Weg höhere FACHKENNTNISSE im genannten Sinne erworben hätte, wird auch in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Aus den vor dem 27. Juni 1994 ausgeübten Praxiszeiten ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers demnach nichts gewonnen.

Es bildet daher schon aus diesem Grund keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit, daß die belangte Behörde - wie der Beschwerdeführer meint - nicht für eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich seiner praktischen TÄTIGKEITEN gesorgt hat, weil die belangte Behörde im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erst am 27. Juni 1994 abgelegte Reifeprüfung und demnach erst ab diesem Zeitpunkt nachgewiesenen höheren FACHKENNTNISSE mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtslage zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040239.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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