TE Lvwg Beschluss 2022/1/21 VGW-102/V/067/659/2022

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Veröffentlicht am 21.01.2022
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Entscheidungsdatum

21.01.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
B-VG Art. 131 Abs1
B-VG Art. 135 Abs2
VwGVG 2014 §3 Abs1
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1
AVG 1991 §7
JN §79
  1. JN § 79 heute
  2. JN § 79 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Anträge des Herrn Dr. A. B. 1) auf Mitteilung der Geschäftszahl der das Verwaltungsverfahren auslösenden Eingabe vom 27.09.2021 an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. C. D. und 2) den gegenständlichen Schriftsatz dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien zeitnah vorzulegen, sodass dieser entscheiden kann, ob das Verfahren des Herrn Dr. B. wegen Befangenheit des Verwaltungsgerichts Wien und seiner Richter an ein unbefangenes Verwaltungsgericht abgetreten wird, sodass der Eindruck eines weiteren möglichen Schadens um das Ansehen des Verwaltungsgerichtes Wien ausgeschlossen werden kann, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird den Anträgen nicht Folge gegeben.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Mit dem zu GZ VGW-102/067/9367/2021-21 gerichteten Schriftsatz übermittelte Herr Dr. C. D., Rechtsanwalt, eine „Klarstellung/Anregung und Mitteilung“.

Unter I.) führte er darin zusammengefasst aus, dass ihm fälschlicherweise in der zur genannten Geschäftszahl protokollierten Beschwerdesache der Beschluss des Beschwerdeführers zugestellt worden sei, weil er den Beschwerdeführer in dem zur genannten Geschäftszahl protokollierten Verfahren nicht vertreten habe und dies dem Verwaltungsgericht Wien bereits mit Schreiben vom 29.10.2021 mitgeteilt habe. In dem zur genannten Geschäftszahl protokollierten Verfahren sei der Beschwerdeführer von Herrn Dr. A. B., Rechtsanwalt, somit von ihm selbst vertreten worden.

Er regte daher an, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.12.2021, zu GZ VGW-102/067/9367/2021-21, dem Beschwerdeführer erstmalig zuzustellen, sodass dieser über ein mögliches Rechtsmittel entscheiden könne, zumal ohne Zustellung die Frist für ein Rechtsmittel gar nicht erst zu laufen beginne.

Unter II.) beantragte der einschreitende Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskanzlei Dr. C. D. möge nun endlich die Geschäftszahl der das Verwaltungsverfahren auslösenden Eingabe vom 27.09.2021 mitgeteilt werden und nach Monaten endlich beginnen verfahrensrechtlich tätig zu werden.

Weiters beantragte der einschreitende Rechtsanwalt, der gegenständliche Schriftsatz (Anm: datiert mit „04.02.202“, übermittelt am 04.01.2022 und hg. am 05.01.2022 eingelangt) möge dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zeitnah vorgelegt werden, sodass dieser entscheiden kann, ob das Verfahren des Herrn Dr. B. wegen Befangenheit des Verwaltungsgerichtes Wien und seiner Richter an ein unbefangenes Verwaltungsgericht abgetreten wird, sodass der Eindruck eines weiteren möglichen Schadens und das Ansehen des Verwaltungsgerichtes Wien abgeschlossen werden kann.

II. In dem zu GZ VGW-102/067/9367/2021 protokollierten Beschwerdeverfahren erhob Herr Dr. B., vertreten durch Herrn Dr. A. B., Rechtsanwalt, eine Maßnahmenbeschwerde betreffend das zweimalige Packen am Arm durch Herrn Dr. E. am 17.06.2021, um 09:30 Uhr, in 1190 Wien, Muthgasse 62 (Landesverwaltungsgericht Wien). Im Hinblick auf das in der Beschwerde nicht eindeutig hervorkommende Vorbringen erging mit Schreiben vom 26.07.2021 eine Aufforderung zur klarstellenden Äußerung, ob ein Handeln des Herrn Dr. E. im Rahmen der Sitzungspolizei im Verfahren VGW-102/013/1827/2021 oder im Rahmen der Justizverwaltung bei Vollziehung der Hausordnung angesprochen wurde. „In Entsprechung dieser Aufforderung“ erstattete der Beschwerdeführer Dr. B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A. B., eine mit 02.08.2021 datierte Mitteilung (h.g. am 02.08.2021 eingelangt), mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ein Antrag unter ausdrücklicher Bezeichnung beider Namen (Anm: Dr. E. und Dr. F.) eingebracht wurde. Dieser Antrag, datiert mit 29.07.2021 und h.g. am 02.08.2021 eingelangt, wurde vom Beschwerdeführer Dr. B., nunmehr vertreten durch Herrn Dr. C. D., Rechtsanwalt, unter zusätzlicher Benennung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (Dr. F.) und des Richters des Verwaltungsgerichtes Wien (Dr. E.) als belangte Behörde bzw. Beschwerdegegner mit in Wesentlichen identem Beschwerdevorbringen eingebracht. Herr Dr. C. D., Rechtsanwalt, berief sich ausdrücklich auf die ihm erteilte Vollmacht und ersuchte um Zustellung sämtlichen Schriftverkehrs an seine Kanzlei.

Für das Verwaltungsgericht Wien bestand schon in Hinblick auf die in der Eingabe vom 02.08.2021 von Dr. B., Rechtsanwalt, als Vertreter des Beschwerdeführers abgegebenen Erklärung, dass ein Antrag unter ausdrücklicher Bezeichnung „beider Namen“ eingebracht werde, kein Zweifel daran, dass diese Eingabe sodann in dem zu GZ VGW-102/067/9367/2021 protokollierten Beschwerdeverfahren ergeht.

Im Hinblick auf die Vollmachtbekanntgabe und das Ersuchen um Zustellung in der Eingabe von Herr Dr. C. D., Rechtsanwalt, bestand ebenso wenig Zweifel darin, dass forthin Herr Dr. C. D., Rechtsanwalt, als Vertreter für den Beschwerdeführer Dr. B. einschritt.

Vor diesem Hintergrund wurde ihm auch die Gegenschrift des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt (letztlich übernommen am 16.09.2021). Die eingeräumte Äußerungsmöglichkeit wurde nicht wahrgenommen. Auch zeigte Herr Dr. C. D., Rechtsanwalt, in diesem Zusammenhang auch nicht auf, dass er im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers nicht vertretungsbefugt ist.

Herr Dr. A. B. brachte dann in dem zu GZ VGW-102/067/9367/2021 mit E-Mail vom 23.10.2021 eine Eingabe ein, worin dieser festhielt, dass sämtliche Zustellungen an die von ihm bekannt gegebene Adresse vorzunehmen seien. Bei Herrn Dr. A. B. wurde sodann nachgefragt, ob damit die an Herrn Dr. C. D., Rechtsanwalt, erteilte Vertretungsvollmacht widerrufen wurde. Diese Nachfrage wurde nachrichtlich (cc) an Herrn Dr. C. D., Rechtsanwalt, übermittelt. Herr Dr. A. B., Rechtsanwalt, beantwortete dieses Ersuchen nicht. Herr Dr. C. D., Rechtsanwalt, brachte dann eine mit 29.10.2021 datierte Eingabe beim Verwaltungsgericht Wien ein, in welcher er ausführte, für seine am 29.07.2021 eingebrachte Maßnahmenbeschwerde noch keine Geschäftszahl erhalten zu haben und er Herrn Dr. A. B. lediglich in diesem Verfahren zu vertreten.

Im Weiteren erging die Entscheidung in der Beschwerdesache des Herrn Dr. A. B., über das zweimalige Packen am Arm durch Herrn Dr. E. am 17.06.2021, um 09:30 Uhr, in 1190 Wien, Muthgasse 62 (Landesverwaltungsgericht Wien). Diese wurde Herrn Dr. A. B., Rechtsanwalt, selbst und zu Handen Herrn Dr. C. D., Rechtsanwalt, bereits ausweislich der auf der Entscheidung ersichtlichen Zustellverfügung als zuzustellend verfügt.

III.1. Zum Antrag auf Mitteilung der Geschäftszahl der das Verwaltungsverfahren auslösenden Eingabe vom 27.09.2021 an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. C. D.:

Im gegebenen Zusammenhang ist eingangs auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, der zufolge es sich bei Maßnahmenbeschwerden um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (etwa VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0133). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die österreichische Rechtsordnung darauf aufgebaut ist, dass über eine Rechtsangelegenheit bzw. Sache bloß einmal abzusprechen ist.

Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind beschränkt auf Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG das eine Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu enthalten hat.

In der Beschwerde ist folglich der verfahrens- und prüfgegenständliche angefochtene Verwaltungsakt sachverhaltsmäßig (handelndes Organ, Handlung, durch die Gewalt ausgeübt wurde, des Ortes sowie der Zeit bzw. des Zeitraumes an dem die Handlung stattgefunden hat) zu umschreiben, wodurch der Gegenstand bzw. die Sache des Beschwerdeverfahrens abgegrenzt und festgelegt wird (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), RZ 50 ff mwN). Über solcherart eingebrachte Beschwerden ist einmalig zu entscheiden.

Die mit 29.07.2021 und h.g. am 02.08.2021 eingelangte Eingabe des Herrn Dr. B., vertreten durch Herrn Dr. C. D., Rechtsanwalt, hat denselben Verfahrensgegenstand [das zweimalige Packen am Arm durch Herrn Dr. E. am 17.06.2021, um 09:30 Uhr in 1190 Wien, Muthgasse 62 (Landesverwaltungsgericht Wien)] zum Inhalt, welcher bereits mit der Eingabe von Herrn Dr. B., vertreten durch Herrn Dr. A. B., Rechtsanwalt, als Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht bzw. erhoben und h.g. zu GZ VGW-102/067/9367/2021 protokolliert wurde. Über diese wurde, wie bereits ausgeführt, entschieden, und fand darin die von Herrn Dr. B. in der Mitteilung vom 02.08.2021 angekündigte und in der Eingabe von Herrn Dr. C. D., dann ausgeführte Bezeichnung Dr. E. und Dr. F. als weitere „belangte Behörden/Beschwerdegegner“ Berücksichtigung.

Im Übrigen sieht die Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes Wien die Vergabe einer weiteren Geschäftszahl derselben (vgl. dagegen etwa Punkt B.3.3.3 der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes Wien) Beschwerdeführer zum selben Sachverhalt nicht vor.

Mangels Anspruches auf Vergabe einer weiteren Geschäftszahl des Verwaltungsgerichts Wien war der Antrag des Herrn Dr. B. der Rechtsanwaltskanzlei Dr. C. D. eine Geschäftszahl zu der das Verwaltungsverfahren auslösenden Eingabe vom 27.09.2021, welche denselben Beschwerdegegenstand wie das h.g. zu GZ VGW-102/067/9367/2021 protokollierte Beschwerdeverfahren hat, zurückzuweisen.

2. Zum Antrag auf Vorlagen an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über eine Abtretung an ein anderes Verwaltungsgericht wegen Befangenheit der Richter des Verwaltungsgerichtes Wien:

Wie bereits in dem genannten Beschluss vom 17.12.2021, GZ VGW-102/067/9367/2021-21, ausgeführt wurde, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden in Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 131 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VwGVG (abschließend) geregelt. Danach ist das Verwaltungsgericht Wien funktionell und örtlich zur Entscheidung über die von Herrn Dr. A. B. erhobene Maßnahmenbeschwerde (samt darauf Bezug habender verfahrensrechtlicher Entscheidungen) berufen. Eine Bestimmung, vergleichbar § 79 JN, welche, bei „Klagen gegen einen“ oder „Klagen von einem“ Richter einen Übergang der Entscheidungskompetenz auf ein anderes (Verwaltungs-) Gericht vorsieht, enthält die Rechtsordnung nicht, was aber, wenn die Gesetzgebung die Ansicht vertreten hätte, dass in solchen Fällen der äußere Anschein einer Befangenheit vorliegend sei, schon in Hinblick auf Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG geboten gewesen wäre. Daraus erschließt sich letztlich, dass seitens der Gesetzgebung bei einer Entscheidungszuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes in Angelegenheit einer Beschwerde „von einem Richter“ oder „gegen (Verhalten von) Richtern“ für sich betrachtet kein äußerer Befangenheitsanschein als indiziert gesehen wurden.

Innergerichtlich ergibt sich die Zuständigkeit zur Entscheidung aufgrund der gemäß Art. 135 Abs. 2 erster Satz B-VG zu erlassenden Geschäftsverteilung, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG Verwaltungsgerichte (grundsätzlich) durch Einzelrichter erkennen.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 AVG hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichts bei dem ihm/ihr zugewiesenen Angelegenheit bei Vorliegen eines gesetzlich geregelten Befangenheitsgrundes sich der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung unter Anzeige an den Präsidenten (§ 6 VwGVG) zu veranlassen. Die zuständige Richterin erachtet sich nicht als befangen: Ihre Mitgliedschaft und jene von Dr. E. beim Verwaltungsgericht Wien indiziert für sich alleine nicht den äußeren Anschein der Befangenheit. Die erkennende Richterin und Dr. E. arbeiten in Angelegenheiten der jeweils zugewiesenen Geschäfte (Angelegenheiten der Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) auch nicht zusammen, zumal über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Mitglieder der Verwaltungsgerichte als Einzelrichter erkennen. Dr. E. und die zuständige Richterin arbeiten zudem auch organisatorisch – etwa durch unterschiedliches für Hilfstätigkeiten zugewiesenes Kanzleipersonal – und räumlich getrennt.

Mangels Antrags- bzw. Ablehnungsrecht war daher dem darauf gerichteten Antrag nicht Folge zu geben.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Schlagworte

Mitteilung der Geschäftszahl; Maßnahmenbeschwerde; Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Verfahrensgegenstand; Geschäftsverteilung; Geschäftszahl; Vorlage an den Präsidenten; Präsident des Verwaltungsgerichts; Befangenheit; Befangenheitsanschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.V.067.659.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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