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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Unterausschusses des Verwaltungssausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 25. Jänner 1994, Zl. IVb/7022/7100 B 920/3154 27 05 41, betreffend Notstandshilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
In seinem Schreiben vom 9. August 1993 an das Arbeitsamt Versicherungsdienste ging der Beschwerdeführer davon aus, daß ab 1. August 1993 eine neue Notstandshilfeverordnung in Kraft getreten sei. Die Freigrenzen für anrechenbare Einkommen Familienangehöriger seien für über 50jährige Notstandshilfebezieher wesentlich erhöht worden. Bei der Berechnung seines Notstandshilfebezuges für August 1993 sei dies nicht berücksichtigt worden. Er ersuche daher seinen Notstandshilfebezug ab dem 1. August 1993 neu zu berechnen bzw. die Bezugsdifferenzen nachzuzahlen oder widrigenfalls um die Übermittlung eines Feststellungsbescheides betreffs seines Leistungsanspruches ab dem 1. August 1993.
Mit Bescheid vom 30. September 1993 stellte das Arbeitsamt Versicherungsdienste fest, daß der Freibetrag gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht gewährt werden könne.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung mit der
- zusammengefaßten - Begründung, daß die im Bescheid zitierten Bestimmungen respektive die sich daraus ergebenden Sanktionen den Gleichheitsgrundsatz verletzten und daher rechtswidrig seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld sei am 20. März 1983 - und somit vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Beschwerdeführers - erschöpft gewesen. Dieser Sachverhalt könne daher nicht unter die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 lit. B sublit b AlVG subsumiert werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1995, B 539/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In seinem über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, die Beschwerde
1.
durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG),
2.
durch Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), und
3.
durch ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) zu ergänzen, erstatteten Schriftsatz begehrte der Beschwerdeführer (zu § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) "auf richtige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes beeinträchtigt, da der bekämpfte Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 25. Jänner 1994 inhaltlich rechtswidrig (ist)".
Er erachte sich weiters in seinen Rechten durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beeinträchtigt; bei Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften sowie der inhaltlichen Normierungszwecke hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Zu § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG führte der Beschwerdeführer aus, daß die von der Behörde zugrundegelegte Gesetzesbestimmung des § 36 Abs. 3 lit. B sublit b AlVG jene Personen benachteilige, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres - schuldlos - ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft haben. Sie benachteilige gleichheitswidrig jene Personen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten von mindestens 240 Monate oder von 1040 Wochen nachgewiesen haben. Der bekämpfte Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die zitierte Gesetzesbestimmung nicht erkennen lasse, aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen eine Differenzierung dahingehend zulässig sei, den Freibetrag nur dann zu erhöhen, wenn eine Inanspruchnahme auf Arbeitslosengeld nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters erschöpft worden sei.
Damit lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers - entgegen dem ihm erteilten Ergänzungsauftrag - insgesamt die bestimmte Bezeichnung des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgebenden einfachgesetzlichen) Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, vermissen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes aufzeigen will, macht er einzig und allein die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend. Zur Behandlung einer Beschwerde, die nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Oktober 1995, Zlen. 95/08/0220, AW 95/08/0064).
Da der Beschwerdeführer somit verabsäumt hat, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründende Behauptung über die Verletzung eines bestimmten (nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes trotz Erteilung eines ausdrücklichen Ergänzungsauftrages fristgerecht nachzutragen, hat er den ihm erteilten Ergänzungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt. Auch die bloß teilweise Nichterfüllung eines Ergänzungsauftrages führt zum Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG normierten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 523, wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080007.X00Im RIS seit
20.11.2000