Norm
UBG §277Rechtssatz
Die Pflicht zur Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht endet erst mit der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch und nicht schon dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt oder wenn sie kein Vermögen mehr besitzt, kann doch das Vorliegen einer Löschungsvoraussetzung nicht mit der tatsächlichen Löschung gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001020Im RIS seit
04.11.2022Zuletzt aktualisiert am
04.11.2022