RS OGH 2022/3/24 3R45/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2022
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Norm

ZPO §41
UStG §3a Abs7
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Für die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Nichtunternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet gilt das Unternehmerortprinzip, sodass dafür 20% (österreichische) USt anfällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001023

Im RIS seit

04.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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