Norm
ZPO §54Rechtssatz
Werden gegen das Kostenverzeichnis einer Partei von der Gegenpartei keine Einwendungen erhoben, dann hat das Gericht nur noch offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen. Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung des OGH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Nichtunternehmer ist in einem solchen Fall die Verzeichnung von 20% USt nicht „offenbar unrichtig“.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001022Im RIS seit
04.11.2022Zuletzt aktualisiert am
04.11.2022