Norm
UGB §281Rechtssatz
Der Jahresabschluss ist von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterfertigt offenzulegen; diese Pflicht ist mit Zwangsstrafen durchzusetzen. Wird der Jahresabschluss elektronisch eingereicht, dann muss er entweder händisch oder mittels Handysignatur elektronisch unterschrieben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001021Im RIS seit
04.11.2022Zuletzt aktualisiert am
04.11.2022