RS OGH 2022/8/10 3R135/22b

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Veröffentlicht am 10.08.2022
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Eine Voraussetzung des § 43 Abs 2 Fall 2 ZPO ist, dass allein die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs vom Sachverständigen oder durch richterliches Ermessen festgestellt werden musste. Die Bestimmung ist daher nicht anzuwenden, wenn der Kläger dem Grunde nach teilweise unterlegen ist, aber auch nicht, wenn ihm bei gebotener Sorgfalt die Überklagung erkennbar gewesen wäre, wenn er also offenbar überklagt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001024

Im RIS seit

04.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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