Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Eine Voraussetzung des § 43 Abs 2 Fall 2 ZPO ist, dass allein die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs vom Sachverständigen oder durch richterliches Ermessen festgestellt werden musste. Die Bestimmung ist daher nicht anzuwenden, wenn der Kläger dem Grunde nach teilweise unterlegen ist, aber auch nicht, wenn ihm bei gebotener Sorgfalt die Überklagung erkennbar gewesen wäre, wenn er also offenbar überklagt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001024Im RIS seit
04.11.2022Zuletzt aktualisiert am
04.11.2022