TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/19 95/04/0186

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §367 Z15;
GewO 1973 §52 Abs4;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 28. Juli 1995, Zl. UVS-4/284/5-1995, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem, als Ersatzbescheid für den mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/04/0254, aufgehobenen Bescheid vom 18. Oktober 1994, ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 28. Juli 1995, wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß in der Zeit vom 29. September 1992 bis 26. März 1993 entgegen der Verordnung gemäß § 52 Abs. 4 GewO 1973 des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 20. August 1992 eine gewerbliche Tätigkeit mittels eines dreiboxigen Warenautomaten, die erfahrungsgemäß auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sei, in dem im Verbotsbereich von 200 m um die Volksschule und den Kindergarten L gelegenen Standort L 94 dadurch ausgeübt worden sei, daß mit diesem Warenautomaten in der Box zu S 1,-- und S 2,-- Kaugummikugeln und Anstecker, in der Box zu S 10,-- Armreifen, Schlüsselanhänger und Tierfiguren zum Kauf angeboten worden seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z. 15 i.V.m. § 52 Abs. 4 GewO 1973 und der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 20. August 1992, Zl. 101-3-1992, begangen, weshalb gemäß § 367 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer u.a. vor, die bloße Zitierng der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde L als übertretene Norm sei nicht ausreichend, da diese Verordnung aus verschiedenen Teilen bestehe und in bezug auf den Automaten auch ein Zusammenhang mit der Verordnungsstelle hergestellt werden müsse.

Dieses Vorbringen ist berechtigt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem eingangs zitierten Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/04/0254, ausgeführt hat, begeht gemäß § 367 Z. 15 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z. 1 und 2 gegeben ist. Nach der Aktenlage erging unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 4 GewO 1973 die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 20. August 1992, nach deren Z. 1 zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, z.B. Kaugummi-, Zuckerl-, Spielzeugautomaten oder ähnliche, im Umkreis von 200 m von der Volksschule L untersagt ist. In den Z. 2 bis 4 dieser Verordnung werden weitere Verbotsbereiche definiert.

Gemäß § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt sich bei der Übertretung der in Rede stehenden Art - die Tatbestände des § 52 Abs. 2 und 3 GewO 1973 kommen sachverhaltsmäßig hier nicht in Betracht - aus der Bestimmung des § 367 Z. 15 GewO 1973 im Zusammenhalt mit der fallbezogen in Betracht kommenden - konkreten - Bestimmung der auf Grund des § 52 Abs. 4 GewO 1973 ergangenen Verordnung. Ist diese Verordnung ihrerseits in mehrere Punkte untergliedert, so bedarf es auch der Zitierung der in Betracht kommenden Untergliederung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0056).

Dieser Rechtslage entspricht der angefochtene Bescheid auch nach Ergänzung des diesbezüglichen Spruchinhalts des Straferkenntnisses erster Instanz insofern nicht, als darin zwar nunmehr als verletzte Norm neben § 367 Z. 15 i.V.m. § 52 Abs. 4 GewO 1973 auch die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 20. August 1992 zitiert ist, es fehlt aber die Benennung jener Ziffer dieser in vier Ziffern gegliederten Verordnung, die im konkreten Fall als Strafnorm herangezogen wurde.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf neuerlich mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Es erübrigt sich daher eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040186.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten