Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2022Index
L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
BehindertenG Stmk 2004 §9 Abs5Rechtssatz
Die gemäß § 9 Abs 5 BehindertenG Stmk 2004 (StBHG) vorgesehene Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung von Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, soll nach den Erläuterungen ausdrücklich eine Angleichung an das SUG Stmk 2021 (StSUG) darstellen. Auch der in § 9 StSUG vorgesehene Anspruch auf Krankenversicherung besteht nur subsidiär und hat eine Mitversicherung aufgrund der Angehörigeneigenschaft nach § 123 ASVG Vorrang.
Schlagworte
Lebensunterhalt, Krankenversicherung, subsidiärer Anspruch, Vorrang der Mitversicherung aufgrund AngehörigeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.70.35.5019.2022Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022