TE Vwgh Beschluss 2022/10/3 Ra 2022/01/0267

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Veröffentlicht am 03.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des Mag. K K in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. August 2022, Zl. LVwG-2022/24/1629-1, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

2        Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz [SPG] betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).

3        Dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt u.a. die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 500,-- eine Geldstrafe von € 100,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt.

4        Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.

5        Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0089, mwN; vgl. auch VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248).

7        Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. neuerlich VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).

Wien, am 3. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010267.L00

Im RIS seit

03.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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