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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §51 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dir. E in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. August 1995, Zl. VwSen-220988/2/Schi/ka, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. April 1994 wurde der Beschwerdeführer je einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z. 1 Punkt 10 iVm § 46 Abs. 3 GewO 1994 und nach § 366 Abs. 1 Z. 3 iVm § 81 Abs. 1 und § 74 Abs. 2 leg. cit. schuldig erkannt und es wurden über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers langte am 13. Mai 1994 bei der Erstbehörde ein.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. August 1995 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung ab und bestätigte das erstbehördliche Straferkenntnis vollinhaltlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, die Berufungsentscheidung der belangten Behörde sei erst nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 5 (richtig: 7) ergangen, weshalb sie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide.
Gemäß § 51 Abs. 7 VStG in der hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 gilt, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht in diese Frist einzurechnen.
Die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsstrafverfahrens enthalten zwar keinen Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer und damit über den Zeitpunkt seiner Erlassung, da dieser aber jedenfalls nach dem Zeitpunkt der Schöpfung dieses Bescheides am 21. August 1995 liegt, steht ausgehend von dem Datum des Einlangens der Berufung bei der Erstbehörde unzweifelhaft fest, daß der angefochtene Bescheid erst nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 7 VStG erlassen wurde. Da überdies das Recht der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis nur dem Beschwerdeführer zustand, galt in diesem Zeitpunkt nach der Anordnung des § 51 Abs. 7 leg. cit. das erstbehördliche Straferkenntnis bereits als aufgehoben, sodaß einer meritorischen Erledigung der Berufung das sachliche Substrat gefehlt hat.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040203.X00Im RIS seit
20.11.2000