TE Vwgh Beschluss 2022/10/10 Ra 2022/11/0152

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Veröffentlicht am 10.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dipl. Ing. (FH) E M in L, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Juli 2022, Zl. LVwG-351168/5/BMa/PP, betreffend Abweisung eines Antrags auf Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht - die Beschwerde des Revisionswerbers abweisend - den Antrag des Revisionswerbers auf kostenlosen Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz ab und erklärte gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für unzulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende selbstverfasste Revision, in der unter Punkt „V. VERTRETUNG“ zusammengefasst vorgebracht wird, durch „Anwaltszwang bzw. -pflicht“ für die Einbringung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof würden (aus verschiedenen näher genannten Gründen verschiedene näher bezeichnete) Rechtswidrigkeiten bewirkt, weshalb sich der Revisionswerber selbst vertrete (vgl. Seite 2 des Revisionsschriftsatzes).

3        Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

4        § 34 Abs. 2 VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002; 1.3.2022, Ra 2022/05/0025, jeweils mwN).

5        Die Ausführungen im Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Revisionswerber bei Einbringung der Revision das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist. Die Revision war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110152.L00

Im RIS seit

03.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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