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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. August 2022, Zlen. 1. VGW-102/067/18429/2021-19, 2. VGW-102/067/5/2022, 3. VGW-102/067/18430/2021 und 4. VGW-102/067/6/2022, betreffend Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerden in einer Angelegenheit nach dem SPG (Mitbeteiligter: Mag. Dr. R G in W, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder/Fister Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 7), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde den Beschwerden des Mitbeteiligten gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien (Amtsrevisionswerberin) gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben und die Wegweisung des Mitbeteiligten am 20. November 2021 bzw. am 19. Dezember 2021 jeweils zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in Wien für rechtswidrig erklärt und der Bund gemäß § 35 VwGVG zu näher bezeichnetem Aufwandersatz verpflichtet (./A).
2 Weiters wurde den Richtlinienbeschwerden des Mitbeteiligten wegen Nichtdokumentation der Wegweisung des Mitbeteiligten durch Organe der Amtsrevisionswerberin am 20. November 2021 bzw. am 19. Dezember 2021 jeweils zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in W Folge gegeben und gemäß § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) jeweils festgestellt, dass § 10 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung (RLV) verletzt wurde. Der Bund wurde gemäß § 35 und § 53 VwGVG zu näher bezeichnetem Aufwandersatz verpflichtet (./B).
3 Das Verwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist (./A 3. sowie ./B 3.).
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Vorliegend führt die Amtsrevision unter dem Titel „I. ZULÄSSIGKEIT“ aus, dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision sei entgegenzuhalten,
„dass die nunmehrige Revision die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (mehrfach) abweicht“.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind (vgl. etwa VwGH 4.1.2021, Ra 2019/17/0080, mwN).
10 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).
11 Eine solche konkrete Darlegung ist - wie dargestellt - der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision nicht zu entnehmen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010290.L00Im RIS seit
03.11.2022Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022