TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/19 96/11/0048

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z3 litc;
KFG 1967 §73;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des L in K, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Jänner 1996, Zl. I/7-St-R-9519, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 erster Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G für die Dauer von vier Wochen (bis 5. April 1994) vorübergehend entzogen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme auf die Begehung eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 durch den Beschwerdeführer am 7. März 1994; dies stehe auf Grund eines rechtskräftigen Strafbescheides (Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vom 16. Oktober 1995) bindend fest.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege in einem Verstoß "gegen §§ 38 und 39 Abs. 2 letzter Satz AVG". Da er seinen Führerschein am 5. April 1994 ausgefolgt bekommen habe, hätte für die belangte Behörde "kein Grund für ein rasches Vorgehen" bestanden und es wäre im Sinne des Gebotes der Kostenersparnis, Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen gewesen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seine Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. Oktober 1995 abzuwarten, zumal das im Fall der Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führende Wiederaufnahmeverfahren mit Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden wäre.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß aus den genannten, im letzten Satz des § 39 Abs. 2 AVG normierten Verfahrensgrundsätzen insofern keine subjektiven Rechte der Parteien eines Verfahrens ableitbar sind, als selbst dann, wenn die Behörde gegen diese Grundsätze verstoßen sollte, dies nicht zur Aufhebung eines im übrigen rechtmäßigen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hätte. Im übrigen entspricht die Vorgangsweise der belangten Behörde der Rechtslage im Lichte der hg. Rechtsprechung, insbesondere was die Bindung an rechtskräftige Strafbescheide betrifft, an der anhängige Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nichts zu ändern vermögen.

Bei einem Abwarten der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - welche selbst bei Stattgebung der Beschwerde noch keine anders lautende Vorfragenentscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dargestellt hätte - wäre die belangte Behörde im Gegenteil Gefahr gelaufen, in anderer Weise gegen das Gesetz zu verstoßen, indem sie die ihr gemäß § 75 Abs. 5 KFG 1967 obliegende Entscheidungspflicht binnen drei Monaten verletzt hätte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110048.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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