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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der A GmbH in F, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. November 1991, Zl. Vd-3934/6, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6021 Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. Mai 1991 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, daß die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeber (aufgrund näher angeführter gesetzlicher Grundlagen) verpflichtet sei, Beiträge in der Höhe von insgesamt S 252.662,19 zu bezahlen. Nach der Begründung habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Zeit vom 3. Dezember 1990 bis 4. April 1991 eine Beitragsprüfung durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, daß für mehrere Dienstnehmer die laut Kollektivvertrag für die Handelsangestellten für das Hafner- und Güterbeförderungsgewerbe gebührenden Entgelte nicht in der richtigen Höhe zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen worden seien. Im einzelnen handle es sich dabei um folgende Differenzen:
1. Der Dienstnehmer A sei bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als Geschäftsführer gemeldet und auch als solcher im Handelsregister eingetragen. Im Kollektivvertrag für Handelsangestellte werde festgehalten, daß für Dienstnehmer, welche im Handelsregister als gewerberechtliche Geschäftsführer eingetragen seien, die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 5 bis 6 vorzunehmen sei. Außerdem sei auch die Dienstnehmerin M aufgrund der Tätigkeit nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen gewesen.
2. Beim Dienstnehmer E, Verkäufer, sei die Neuberechnung des Gehaltes gemäß den Bestimmungen für Handelsangestellte zuzüglich freie Dienstwohnung vorzunehmen gewesen.
3. Bei mehreren Dienstnehmern, die nach dem Kollektivvertrag für Hafner, Platten- und Fliesenleger einzustufen seien, sei das Urlaubsentgelt laut Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht korrekt dem Beitragszeitraum, in dem der Erholungsurlaub konsumiert worden sei, zugerechnet worden. Weiters seien die Weihnachtsremunerationen nicht den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprechend berechnet und ausbezahlt worden, was zu Differenzen an Sonderbeiträgen geführt habe.
Ferner wurde in der Begründung des Bescheides darauf hingewiesen, daß die bei Akkordarbeit erforderlichen Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1 Z. 4 und 100 des Arbeitsverfassungsgesetzes, wonach Akkordlisten und sonstige Aufzeichnungen zu führen seien, nicht eingehalten worden seien. Der Umfang der Berechnungs- und Meldefehler sei in der Aufstellung über Entgelts- und Beitragsdifferenzen sowie in der Beitragsnachrechnung vom 9. April 1991 enthalten. Diese Schriftstücke seien Bestandteile der Begründung des Bescheides.
Die erwähnte Aufstellung der Entgelts- und Beitragsdifferenzen enthält 63 Positionen betreffend 14 namentlich angeführte Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft und bezieht sich auf die Beitragszeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990. Angeführt sind dabei im wesentlichen zu jeder Position neben dem Namen des Dienstnehmers der Beitragszeitraum, die Beitragstage, die Beitragsgrundlage, Symbole und Ziffern zur Kennzeichnung der Art der vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen sowie der Betrag der berechneten Beiträge. In der ebenfalls erwähnten Beitragsnachrechnung vom 9. April 1991 scheint ein Betrag in der Höhe von insgesamt S 252.662,19 auf.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob Einspruch. Sie brachte vor, aus der dem Bescheid angeschlossenen "EDV-Liste" werde nicht deutlich, woraus sich die "Nachweisungen" zusammensetzten und welche Positionen diese beträfen. Im Bescheid selbst würden nur 3 Positionen im Detail begründet (A, M und E). Weder aus dem Bescheid noch aus der "EDV-Liste" werde ersichtlich, welche Beträge welcher Begründung zuzuordnen seien. Dies mache es unmöglich, den Bescheid im Detail zu untersuchen. Wenn im Bescheid von "falscher zeitlicher Zuordnung" die Rede sei, dann bedeute dies doch wohl, daß zwar die Abgaben richtig berechnet, aber eben zeitlich falsch zugeordnet seien, was unter Umständen auch zu einer gewissen Erhöhung führen könne, wenn ein Betrag in einer Beitragserhöhungsgrenze falsch zugeordnet worden sei. Trotzdem müsse aber eine Erhöhung auf der einen Seite zwangsläufig zu einer Reduzierung auf der anderen Seite führen. Aus dem Bescheid werde eine solche Reduzierung aber nicht erkennbar, sodaß der Verdacht naheliege, daß Beiträge zweimal erhoben worden seien. Außerdem könne dies zwangsläufig nur die Sonderzahlungen betreffen, nicht aber die Normallöhne, da diese "durchgezahlt" würden, d.h. bei genommenem Urlaub werde der Lohn mit dem Stundensatz der Bauarbeiter-Urlaubskasse weitergezahlt. Dadurch sei nicht ersichtlich, wie es bei den Bauarbeitern zu den Erhöhungen bei den Normallöhnen kommen könne. Hinsichtlich der "Weihnachtsremunerationen" werde zwar behauptet, daß diese nicht entsprächen, dies werde aber nicht begründet. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe grundsätzlich die gezahlten Jahresbruttolöhne geteilt durch zwölf als Weihnachtsremuneration gezahlt. Da die Gesellschaft kein Haus habe, könne sie auch E keines zur Verfügung stellen.
Da ein weiterer Schriftwechsel keine Klärung des Sachverhaltes brachte, führte die belangte Behörde am 24. Oktober 1991 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und der Beitragsprüfer teilnahmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt. In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, daß in verschiedenen Rechtsgebieten Bescheide erlassen würden, zu deren Verständnis ein gewisses Maß an Hintergrundinformation und Sachkenntnis erforderlich sei. Auch der vorliegende Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei mit Sicherheit zumindest einem Lohnbuchhalter, dem die Unterlagen des geprüften Betriebes zur Verfügung stünden, verständlich. Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Einspruch rüge, es sei nicht verständlich, woraus sich die "Nachweisungen" zusammensetzten, so sei ihr zu erwidern, daß diese Nachweisungen von ihr selbst stammten. Zum Vorbringen, daß einer Beitragserhöhung auf der einen Seite zwangsläufig eine Reduzierung auf einer anderen Seite gegenüberstehen müsse, sei folgendes zu sagen: Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, daß die Erhöhung der Beitragsgrundlagen nicht zu einer Reduzierung an anderer Stelle führen könnten, weil laut Aufstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft die Weihnachtsremuneration in der Höhe eines
13. Monatslohnes bezahlt worden sei, während der Kollektivvertrag eine höhere Weihnachtsremuneration, nämlich etwa 130 % des kollektivvertraglichen Monatslohnes, vorsehe. Tatsächlich sehe der Kollektivvertrag für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe für Tirol im § 8 vor, daß Arbeitnehmer nach 10-wöchiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 4,39 Kollektivvertragsstundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr geleistete Stunden erhielten. Die Berechnung (4,39 x 52) dividiert durch (40 x 4,33) ergäbe 1,318 Monatslöhne als Weihnachtsremuneration (4,39 kollektivvertragliche Stundenlöhne x 52 Wochen des Jahres : 40 Wochenstunden : 4,33 monatliche
Arbeitswochen = 1,318 Monatslöhne). Angesichts dieser vom Kollektivvertrag vorgeschriebenen Berechnungsweise ergäbe sich die Richtigkeit der Beitragsnachrechnung der Weihnachtsgelder durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse. Eine doppelte Verrechnung der Beiträge sei daher nicht ersichtlich. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Einspruch angeführte Berechnungsweise der Weihnachtsremuneration sei hingegen falsch.
Im Einspruch habe die beschwerdeführende Gesellschaft auch geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, wie es zu den Erhöhungen bei den Normallöhnen der Bauarbeiter gekommen sei. Dazu sei festzustellen, daß anläßlich der mündlichen Verhandlung klargelegt worden sei, daß sich die Löhne aufgrund der monatlichen Abrechnung der Akkorde zuzüglich den Zahlungen der Bauarbeiterurlaubskasse und den Leistungen des Fonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zusammensetzen sollten. Der Beitragsprüfer habe dabei glaubwürdig angegeben, daß die Summe dieser drei Werte mehr ergeben habe, als tatsächlich abgerechnet worden sei. Er habe auch unwidersprochen bekanntgegeben, daß er alle Lohnzahlungen über das ganze Jahr, teilweise sogar über zwei bis drei Jahre, durchgerechnet habe, um alle Zahlungen - auch der Bauarbeiter-Urlaubskasse und des Entgeltfortzahlungsfonds - mitzuberücksichtigen. Auch den weiteren Hinweis des Prüfers, daß die von der beschwerdeführenden Gesellschaft laufend erstatteten Beitragsnachweisungen summenmäßig unter den gemeldeten Beitragsgrundlagen gelegen seien, habe der bei der Verhandlung anwesende Geschäftsführer nicht entkräften können. Die Darstellung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe sich als richtig erwiesen, daß die Buchhaltungsunterlagen der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Beitragsnachrechnungszeitraum nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Lohnbuchhaltung entsprochen hätten. Insbesondere fehlten eine Aufgliederung der Berechnung der Bruttolöhne, z.B. in Grundlohn, Akkordlohn und Überstunden, weiters fehlten auch die Verzeichnung von Urlaubs- und Krankentagen, auch Beschäftigungsbild und Einstufungsmerkmale seien nicht zu ersehen. Die Einsichtnahme in die gehefteten Lohnkonten für Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge für das Jahr 1989 habe ergeben, daß beispielsweise bei einem (namentlich genannten) Dienstnehmer pro Monat lediglich ein Bruttolohn zuzüglich Sonderzahlung sowie abzüglich zwei Posten und der Nettolohn aufschienen. Woraus sich Bruttolohn und Sonderzahlungen ergäben, sei nicht ersichtlich. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft habe dazu erklärt, er sei nicht der Fachmann dazu und könne auch nicht alles selbst machen. Er habe verschiedene Fachleute befragt, die ihm die Auskunft erteilt hätten, daß die Lohnkonten in dieser Form entsprechen würden. Unglaubwürdig sei seine weitere Behauptung, daß die Buchhaltungsunterlagen für den nunmehr strittigen Beitragsnachrechnungszeitraum aufgrund von Hinweisen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse anläßlich der vorangegangenen Beitragsprüfung in dieser Form erstellt worden seien. Der Beitragsprüfer habe demgegenüber bei der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die Unterlagen des Betriebes zu mangelhaft gewesen seien, um daraus alle Beitragsnachweisungen nachvollziehen zu können. Er habe sich daher dazu entschlossen, die Jahresbeitragssummen jedes Dienstnehmers zu erfassen und den abgegebenen Beitragsnachweisungen gegenüberzustellen. Die Differenz habe er jeweils der Beitragsnachweisung für Dezember zugerechnet, um die beschwerdeführende Gesellschaft nicht durch eine allenfalls zu hohe Zinsenvorschreibung ungerechtfertigt zu belasten. Der Prüfer habe auch bestätigt, daß dadurch die zeitliche Zuordnung teilweise unrichtig sein könne, dies habe aber in jedem Fall nur zu einem Vorteil für die Gesellschaft führen können. Im Hinblick auf dieses, durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen bestätigte und vom Geschäftsführer auch nicht bestrittene Vorbringen sehe die belangte Behörde keine Möglichkeit, die nachgerechneten Beiträge herabzusetzen. Da die nachgerechneten Beiträge jeweils der Beitragsnachweisung für Dezember jeden Jahres zugerechnet worden seien, wäre bei jeder anderen zeitlichen Zuordnung lediglich eine höhere Verzugszinsenbelastung der Gesellschaft denkbar, sodaß sie durch die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgenommene Berechnungsweise jedenfalls nicht in ihren Rechten habe verletzt werden können.
Die mündliche Verhandlung habe bezüglich des Dienstnehmers A bestätigt, daß dieser "im Handelsregister als gewerberechtlicher Geschäftsführer" eingetragen sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß er deshalb nicht nur in die Beschäftigungsgruppe 5, sondern sogar in die Beschäftigungsgruppe 6 einzustufen gewesen wäre. Wenn ihn die Gebietskrankenkasse dennoch lediglich in der Beschäftigungsgruppe 5 nachgerechnet habe, in die "Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen, oder Angestellte, die Tätigkeiten selbständig und verantwortlich ausführen, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, z.B. im Ein- und Verkauf selbständige Einkäufer, selbständige Leiter von im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen", so habe sie dabei die Beitragsnachrechnung in einer Form vorgenommen, durch die jedenfalls die Interessen der beschwerdeführenden Gesellschaft in keiner Weise geschädigt sein könnten. Zum Vorbringen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, daß er nicht einmal jene Beträge entnehme, die der Sozialversicherung gemeldet worden seien, weil der Betrieb derartige Lohnzahlungen nicht verkrafte, sei festzustellen, daß durch diese Aussage bestätigt werde, daß der Geschäftsführer bewußt unterkollektivvertraglich abgerechnet worden sei. Einem Verzicht gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft komme schon deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil er als Dienstnehmer zumindest einen Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn gehabt habe.
Zur Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel für den Dienstnehmer A, aber auch für die Dienstnehmerin M habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in der mündlichen Verhandlung - wenn dies auch nicht ausdrücklich bestritten worden sei - klargestellt, daß sie diesen Kollektivvertrag deshalb angewendet habe, weil nach den Angaben des Geschäftsführers der Großteil der Umsätze aus dem Handelsbetrieb erwirtschaftet worden sei. Dies werde auch durch die vorliegende Bilanz gestützt. Zudem hätte eine Nachrechnung entsprechend dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe nur zu einer höheren Nachrechnungssumme geführt, sodaß sich daraus kein Nachteil für die beschwerdeführende Gesellschaft ergebe.
Die Dienstnehmerin M sei aufgrund ihrer Angaben im Verwaltungsverfahren von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als kaufmännische Angestellte in der Beschäftigungsgruppe 3 abgerechnet worden. Der kollektivvertragliche Mindestlohn in dieser Beschäftigungsgruppe habe Anfang 1988 im dritten Beschäftigungsjahr S 8.690,-- betragen, während die Dienstnehmerin mit lediglich S 7.480,-- monatlich abgerechnet worden sei. Mit der Behauptung des Geschäftsführers, daß die Dienstnehmerin aufgrund der geringen Beschäftigungsmöglichkeiten in der Umgebung des Betriebes mit der Entlohnung vollauf zufrieden gewesen sei, hätte deren unterkollektivvertragliche Entlohnung nicht entkräftet werden können. Dadurch sei wiederum die Richtigkeit der Beitragsnachrechnung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erwiesen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe schließlich für den Dienstnehmer E den Sachbezug für freie Wohnung nachgerechnet. Dagegen sei vom Geschäftsführer eingewendet worden, daß dieser Dienstnehmer in einem Haus gewohnt habe, das der Einzelfirma A gehört habe. Daß der Dienstnehmer in diesem Haus allerdings ohne Bezahlung gewohnt habe, sei vom Geschäftsführer ausdrücklich außer Streit gestellt worden. Zur Größe der Wohnung habe er allerdings vorgebracht, daß die Annahme von 80 m2 unrichtig sei, weil etwa in der Hälfte des zur Verfügung stehenden Stockwerkes die beschwerdeführende Gesellschaft Waren gelagert gehabt habe. Dieses Vorbringen sei jedoch durch die niederschriftlich gemachten Angaben des Dienstnehmers in keiner Weise gedeckt, da dort die Dienstwohnung mit ca. 80 m2 Wohnfläche (Baujahr des Hauses: 1978) ausdrücklich angegeben worden sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe allerdings bei der Beitragsnachrechnung für den Dienstnehmer den abgerechneten Lohn lediglich um monatlich S 946,-- erhöht. Dies sei bereits weniger als die Hälfte jenes Sachbezugswertes, welcher sich aufgrund des Baujahres 1978 und der Wohnungsgröße ergeben würde. Die Gebietskrankenkasse habe nämlich anläßlich der Beitragsprüfung den von der beschwerdeführenden Gesellschaft gemeldeten Bruttolohn auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn reduziert und diesem kollektivvertraglichen Mindestlohn sodann den Sachbezugswert der Wohnung hinzugerechnet. Lediglich dieser, aufgrund der mangelhaften Lohnunterlagen als außerordentlich großzügig zu bewertenden Vorgangsweise habe es die beschwerdeführende Gesellschaft zu verdanken, daß der festgestellte Lohn für den Dienstnehmer um nur S 946,-- monatlich erhöht worden sei. Wäre der strittige Sachbezugswert dem gemeldeten Lohn einfach hinzugerechnet worden, so hätte bereits die Hinzurechnung des halben Sachbezugswertes zum abgerechneten Bruttolohn zu einer höheren Beitragsnachrechnung geführt als ihn die Gebietskrankenkasse errechnet habe (S 14.997,-- plus S 1.080,-- = S 16.077,--). Angesichts dieses Sachverhaltes halte es die belangte Behörde für nicht vertretbar, die ohnedies schon niedrige Beitragsnachrechnung noch weiter herabzusetzen. Auf den Einwand, daß die Wohnung von der Einzelfirma A zur Verfügung gestellt worden sei, sei zu erwidern, daß gemäß § 49 Abs. 1 ASVG unter Entgelt alle Geld- und Sachbezüge zu verstehen seien, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalte. Damit sei klargestellt, daß auch die (dem Dienstnehmer) von der Einzelfirma A aufgrund des Dienstverhältnisses zur beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellte Wohnung als Entgelt und damit als beitragspflichtig zu betrachten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Unzuständigkeit erhobene Beschwerde, mit der der Eventualantrag verbunden ist, die Beschwerde für den Fall, daß die beschwerdeführende Gesellschaft in einem verfassungsgesetzlichen Recht verletzt sei, dem Verfassungsgerichtshof abzutreten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist darauf zu verweisen, daß die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben ist. Nach § 409 iVm § 410 Abs. 1 ASVG haben die Versicherungsträger in Verwaltungssachen im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Bescheide zu erlassen. Gemäß § 413 Abs. 2 ASVG hat in dem Verfahren nach Abs. 1 Z. 1 der Versicherungsträger, gegen dessen Bescheid sich der Einspruch richtet, Parteistellung. Inwiefern demnach - wie die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet - durch diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen eine unzuständige Behörde entschieden hätte, ist nicht ersichtlich. Der beschwerdeführenden Gesellschaft kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, daß die Parteistellung des Versicherungsträgers mit der Befugnis, in Verwaltungssachen als Verwaltungsbehörde erster Instanz zu entscheiden, unvereinbar sei und dem auch für das Verfahren nach dem ASVG geltenden § 7 Abs. 1 Z. 1 "ASVG" (gemeint wohl: AVG) widerspreche. Daß der Sozialversicherungsträger, gegen dessen Bescheid sich ein Einspruch richtet, im Einspruchsverfahren vor dem Landeshauptmann die Stellung einer Legalpartei (§ 413 Abs. 2 ASVG) genießt, erklärt sich aus dem aufsichtsbehördlichen Charakter des Verfahrens vor den staatlichen Verwaltungsbehörden, dem ein subjektives Recht des Sozialversicherungsträgers auf Aufrechterhaltung der von ihm getroffenen Entscheidung entspricht. Der durch ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers begründeten Parteistellung liegt daher ein Rechtsanspruch des Sozialversicherungsträgers zugrunde, daß ein von ihm rechtmäßigerweise erlassener Bescheid in Verwaltungssachen nicht von den staatlichen Verwaltungsbehörden aufgehoben oder abgeändert wird (vgl. Oberndorfer in: Tomandl, Sozialversicherungssystem, 6.3.2.4.).
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die beschwerdeführende Gesellschaft im wesentlichen, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von falschen Prämissen ausgegangen sei: Anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1991 sei der belangten Behörde vom Geschäftsführer der Gesellschaft eine Sammlung sämtlicher Unterlagen bezüglich jedes Mitarbeiters, geordnet nach Kalenderjahren, vorgelegt worden. Weiters sei eine Zusammenstellung aller Jahressteuerausgleiche sowie eine Sammlung sämtlicher Lohnberechnungsunterlagen bezüglich aller Mitarbeiter in Vorlage gebracht worden. Der belangten Behörde seien auch sämtliche Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubskasse vorgelegen. Die belangte Behörde habe in diese Unterlagen jedoch keineswegs Einsicht genommen bzw. diese nicht auf deren Richtigkeit hin überprüft.
Mit diesem Vorbringen bekämpft die beschwerdeführende Gesellschaft der Sache nach die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der in § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch nicht gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. z.B. die Ausführungen im Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0222, auf die gemäß Art. 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides, gestützt auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1991, ausführlich und schlüssig begründend dargelegt, weshalb sie nicht von den äußerst mangelhaften und unvollständigen Unterlagen der beschwerdeführenden Gesellschaft, sondern von den Berechnungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ausgegangen ist. Da die Unterlagen der Gesellschaft zu mangelhaft gewesen seien, um daraus alle Beitragsnachweisungen nachvollziehen zu können, habe sich der Beitragsprüfer entschlossen, die Jahresbeitragssummen jedes Dienstnehmers zu erfassen und den abgegebenen Beitragsnachweisungen gegenüber zu stellen. Die Differenz habe er jeweils der Beitragsnachweisung für Dezember zugerechnet, um die beschwerdeführende Gesellschaft nicht durch allenfalls zu hohe Zinsenvorschreibungen ungerechtfertigt zu belasten. Diese Vorgangsweise kann im Hinblick auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1991 nicht als rechtswidrig erkannt werden: Auf das Vorbringen des Vertreters der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, daß die Unterlagen nicht einer ordnungsgemäßen Lohnbuchhaltung entsprächen, insbesondere eine Aufgliederung der Berechnung der Bruttolöhne, z.B. in Grundlohn, Akkordlohn und Überstunden, ebenso gefehlt habe wie auch ein Verzeichnis von Urlaubstagen sowie Aufzeichnungen, wann welche Zahlungen der Bauarbeiter-Urlaubskasse abgerechnet worden seien, erklärte der Geschäftsführer der Gesellschaft im wesentlichen, daß er "dazu nicht der Fachmann" sei und auch nicht alles selbst machen könne. Er habe verschiedene Fachleute befragt, die ihm die Auskunft erteilt hätten, daß die Lohnkonten in der gegebenen Form entsprechen würden. Entsprechende Anweisungsblätter der Bauarbeiter-Urlaubskasse sowie entsprechende Lohnkonten konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen. In der Zuordnung der Beitragsdifferenzen zum Monat Dezember kann im Hinblick auf eine ansonsten höhere Zinsenbelastung ebenfalls keine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft erblickt werden. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.
Zu den weiteren Einwendungen ist folgendes zu sagen:
Auf das Beschwerdevorbringen, aus den Unterlagen betreffend den Dienstnehmer H ergebe sich, daß von einer Auszahlung in 12 gleichen Monatslöhnen keine Rede sein könne, ist zu erwidern, daß nach der in den Akten erliegenden Verhandlungsniederschrift bezüglich dieses Dienstnehmers ein Lohnkonto gar nicht vorgelegt werden konnte.
Der Hinweis in der Beschwerde, aus den der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen bezüglich des Angestellten X ergebe sich, daß die beschwerdeführende Gesellschaft eine gesetzmäßige Abrechnung der Beiträge vorgenommen habe, ist nicht zielführend, da dieser Dienstnehmer nicht Gegenstand der Beitragsnachverrechnung war.
Zum Beschwerdevorbringen, daß der Geschäftsführer der Gesellschaft nicht in die Beschäftigungsgruppe 6 einzureihen sei, ist zu sagen, daß dieser zwar nach Auffassung der belangten Behörde in die Beschäftigungsgruppe 6 einzureihen gewesen wäre, tatsächlich jedoch die Nachverrechnung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nur in der Beschäftigungsgruppe 5 erfolgt ist. Auf das Vorbringen, daß ihm weder Dispositions- oder Anweisungstätigkeiten, noch besonders schwierige Arbeiten, welche dieser selbständig und verantwortlich auszuführen hat, zukommen, ist zu erwidern, daß sich der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers nach dem GesmbH-G bestimmt. Die in der Beschwerde behaupteten Beschränkungen im Innenverhältnis stellen eine erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Behauptung dar, auf die wegen des geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 VwGG) nicht weiter einzugehen war.
In der Beschwerde wird auch in Abrede gestellt, daß der Dienstnehmerin M eine "leitende Position" zukomme. Diese Dienstnehmerin ist nach den Ermittlungen der belangten Behörde in die Beschäftigungsgruppe 3 eingestuft worden. Diese erfaßt die selbständige Erledigung von schwierigen Arbeiten, wozu unter anderem auch Lohnverrechner, Buchhalter bzw. Kalkulanten gezählt werden, nicht aber eine "leitende Position". Weder das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, daß die Dienstnehmerin mit ihrer (geringeren) Entlohnung vollauf zufrieden gewesen sei, noch der Hinweis in der Beschwerde, daß sie während ihrer Karenz durch eine ungelernte Hilfskraft ersetzt worden sei, ist geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu erschüttern.
Was die dem Dienstnehmer E zur Verfügung gestellte Wohnung anlangt, so wird in der Beschwerde die im Verwaltungsverfahren gemachte Behauptung wiederholt, daß die von diesem Dienstnehmer bewohnte Wohnung nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft, sondern der Einzelfirma A gestanden sei. Da die streitgegenständliche Wohnung nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde dem Dienstnehmer E aufgrund seines Dienstverhältnisses zur beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden ist, kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, den entsprechenden Sachbezug als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen. Danach sind unter Entgelt alle Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Dem Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde unterscheide nicht zwischen solchen Mitarbeitern, die im Baugeschäft tätig seien, und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, fehlt die Darlegung der Relevanz dieses Mangels (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1982, VwSlg. 10.859/A u.a.).
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die beschwerdeführende Gesellschaft im wesentlichen vor, nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht nachzuvollziehen, ob die Beitragsnachrechnungen tatsächlich äußerst gering ausgefallen seien, wie die belangte Behörde behaupte. Da die Berechnungen nicht auf der Grundlage der von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Unterlagen, sondern ausschließlich aufgrund der Berechnungen des Beitragsprüfers vorgenommen worden seien, sei der Sachverhalt auch aktenwidrig angenommen worden.
Mit diesem Vorbringen rügt die beschwerdeführende Gesellschaft die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0027, und vom 12. April 1994, Zl. 92/08/0140, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur ausführlich mit dem Ausmaß der Begründungspflicht der Gebietskrankenkasse und der Einspruchsbehörde in Beitragsbescheiden betreffend eine Vielzahl von Dienstverhältnissen und Beitragszeiträumen befaßt. Unter Bedachtnahme auf die darin entwickelten Grundsätze entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides den Anforderungen, die nach den §§ 58 Abs. 2, 60 und 67 AVG an einen solchen Bescheid zu stellen sind. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in Verbindung mit der ihm angeschlossenen Beitragsrechnung ergibt sich zwar im wesentlichen nur, daß, ausgehend von einer jeweils bestimmten Beitragsgrundlage, nach Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestimmte Beiträge vorgeschrieben wurden. Allerdings sind der Begründung (insbesondere hinsichtlich der Dienstnehmer A, M und E) knappe Hinweise auf die Ursachen der Nachverrechnung zu entnehmen. Aufgrund des Vorbringens im Einspruch, es werde nicht deutlich, woraus sich die einzelnen Nachweisungen zusammensetzen, hat die belangte Behörde - im Gegensatz zu den in den zitierten Vorerkenntnissen behandelten Fällen - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft und Vertretern der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse veranlaßt. Dabei erhielt der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft Gelegenheit, zu den ihm vorgeworfenen Meldeverstößen im einzelnen Stellung zu nehmen und anhand der Unterlagen der Gesellschaft seine davon abweichende Ansicht im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, welche konkreten tatsächlichen Gegebenheiten der Beitragsberechnung im einzelnen zugrundegelegt wurden und aus welchen Erwägungen die belangte Behörde bestimmte Tatsachen als erwiesen angenommen hat.
Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete Rechtswidrigkeit der mangelnden Begründung des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.
Soweit ein Verstoß gegen § 13a AVG behauptet wird, ist darauf zu verweisen, daß die Belehrungspflicht der Behörde nach der genannten Bestimmung auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörde ist nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Geschäftsführer der Gesellschaft nicht belehrte, "weitere Beweisanträge (zu) stellen und Vorbringen (zu) erstatten".
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof abzutreten, mußte mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992080089.X00Im RIS seit
24.01.2001