Entscheidungsdatum
25.03.2022Norm
GewO 1994 §26Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. November 2021, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Gewerbeausschluss gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wendung „wegen gerichtlicher Verurteilungen“ durch die Wendung „wegen gerichtlicher Verurteilung“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. November 2021, Zl. ***, wurde der Antrag des A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 20. Oktober 2021 auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Pension“ gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) abgewiesen.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – die gerichtlichen Verurteilungen Beschwerdeführers, 1. LG *** zZl. *** wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung, rechtskräftig seit 28.02.2019) und 2. LG *** zZl. *** wegen § 107b Abs. 1 StGB (fortgesetzte Gewaltausübung, rechtskräftig seit 06.10.2021) an, und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht derart ausfalle, dass es nicht wieder zur Begehung gleichartiger Straftaten kommen werde. Vielmehr sei bei der Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Pension“ nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, dass bei vergleichbaren Situationen die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten sei.
Zu der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme seines Psychotherapeuten C hielt die belangte Behörde fest, dass die darin angeführten Gründe – Einsichtigkeit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Pünktlichkeit sowie der Umstand, dass die Tat jeweils im Zusammenhang mit einer Paarbeziehung gestanden sei – keine geeignete Grundlage für eine fundierte Prognose bilden würden, dass der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen nicht wieder auf Gewalt als Lösungsmittel zurückgreifen werde. Darüber hinaus sei es naheliegend, dass der Therapeut den Beschwerdeführer unterstützen wolle. Zudem habe der Beschwerdeführer in einem am 09. November 2021 geführten Telefonat angegeben, dass der in der Entscheidung des OLG *** (***, ***) wiedergegebene Sachverhalt nicht richtig sei, was erhebliche Zweifel an seiner Einsicht zulasse.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 Beschwerde.
2.2. In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ausschließlich gegen seine ehemaligen Partnerinnen (Lebensgefährtinnen) gerichtet gewesen seien. Der Betrieb einer Pension würde zu keinen partnerschaftlichen Konflikten führen, weshalb schon aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des „Gastgewerbes in der Betriebsart einer Pension“ auszuschließen sei. Auch stehe die Straftat in keiner Verbindung mit der Gewerbeausübung.
Zu diesem Schluss sei auch der Psychotherapeut des Beschwerdeführers in der der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahmen gekommen. Dies sei von der belangten Behörde aus nicht nachvollziehbaren Gründen negiert worden. Der Therapeut sei jedoch zur objektiven Darstellung der Verhältnisse gegenüber einer Behörde verpflichtet und führe die belangte Behörde keine objektiven Gründe an, weshalb sie die Einschätzung des Psychotherapeuten als unrichtig erachte. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Bearbeiter des angefochtenen Bescheides über eine psychotherapeutische Ausbildung verfüge, hätte diese Einschätzung der belangten Behörde nicht Einholung eines entsprechenden Amtssachverständigengutachtens getroffen werden dürfen.
Auch ändere alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Vorfall als nicht richtig im Urteil des OLG *** dargestellt erachtet haben soll, nichts an dessen reumütiger Einlassung im Verfahren.
Beantragt wurde der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Pension“ zu erteilen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Seitens des Landesgerichtes *** wurden in Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Gerichtsakte zu den Zlen. *** und Zl. *** betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vorgelegt. Darüber hinaus wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Auszug aus dem Strafregister sowie ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen nicht.
In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zahl ***, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-2155/001-2021 sowie der vom Landesgericht *** vorgelegten Strafakten zu den Zlen. *** und *** (die insbesondere die Urteile des Landesgerichtes ***, die dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidungen des OLG *** enthalten sowie die Anordnungen betreffend den Beschwerdeführer zur Absolvierung einer Psychotherapie enthalten). Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 14. September 2018, Zl. ***, für schuldig erkannt, am 18. April 2018 im Bereich *** D dadurch, dass er sie an den Haaren aus dem Auto zog, zu Boden warf und auf sie eintrat, wodurch die Genannte Hämatome im Bereich des linken Oberschenkels erlitt vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde hierfür gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StPO wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Diese Probezeit wurde der Entscheidung des Landesgerichtes *** vom 02. Juli 2021, Zl. ***, auf fünf Jahre verlängert (siehe sogleich unten). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, D (als Privatbeteiligte) binnen 14 Tagen einen Betrag in Höhe von 220,00 Euro zu bezahlen.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 14. September 2018, Zl. ***, gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, eine bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen und dem Gericht regelmäßig Bestätigungen über den Verlauf der Therapie vorzulegen. Begründend ist insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass das von ihm im Rahmen der Beziehung mit seiner ehemaligen Partnerin gesetzte Verhalten nicht einer gesunden Partnerschaft entsprochen und er selbst vorgebracht habe, sich bereits in Therapie zu befinden. Zur Hintanhaltung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen sei es daher aus Sicht des Gerichtes sinnvoll, die Fortsetzung der von ihm bereits begonnenen Therapie als gerichtliche Weisung aufzutragen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Aktes des Landesgerichtes *** zZl. ***, insbesondere der darin enthaltenen Urteilsausfertigung vom 14. September 2018 sowie dem Beschluss betreffend Erteilung einer Weisung zur Fortsetzung der bereits begonnenen Psychotherapie.
4.2. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 02. Juli 2021, Zl. ***, und nach Berufungsentscheidung durch das Oberlandesgericht *** vom 06. Oktober 2021, Zlen. ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. In einem wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. September 2018 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die dort vorgesehene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, im Zeitraum von zumindest März 2020 bis 22. April 2021 in ***, ***, ***, *** und anderen Orten Österreichs sohin eine längere Zeit hindurch, gegen E durch fortdauernde körperliche Misshandlung und strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, nämlich Körperverletzungen, Nötigungen und Freiheitsentziehung, fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, indem er
1. ihr in wiederholten Angriffen Stöße und Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte sowie in zumindest einem Fall die Genannte unter Festhalten am Hals erfasste und fest zudrückte;
2. sie vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar
a) zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2020 in *** durch Versetzen mehrerer Stöße, wodurch die Genannte zu Sturz kam und eine Prellung des rechten Handgelenkes erlitt;
b) am 11.08.2020 in *** dadurch, dass er die Genannte zu Boden drückte und gegen eine Wand stieß, ihr einen zur Bewusstlosigkeit führenden Kopfstoß versetzte sowie ihr in weiterer Folge mehrmals mit einer Handyhülle gegen das Gesicht schlug, wodurch sie blutende Wunden am Gesicht und am Fußgelenk erlitt;
c) zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten dadurch, dass er ihr mehrere Schläge versetzte, wodurch sie ein Hämatom am rechten Oberkörper und ein Hämatom im Bereich des linken Auges erlitt;
3. sie mit Gewalt und durch gefährliche Drohungen mit zumindest Verletzungen am Körper und am Vermögen zu Handlungen und Unterlassungen nötigte bzw. zu nötigen versuchte, und zwar
a) in oftmals wiederholten Angriffen durch – teils telefonisch getätigte – Äußerungen, wie „er werde ihr vier Albaner schicken, die sie vergewaltigen werden“, „er werde sie umbringen“, „er werde ihren Schädel so fest wo dagegen hauen bzw. ihr den Schädel einhauen“, „er werde ihr die Fresse einhauen“, „er werde sie mit einem Messer abstechen“, „er werde ihr die Nase brechen“, „er werde ihren Hund töten“, „er werde ihre Reifen aufschlitzen“, „er werde den Pferdestall anzünden“, „er werde ihr das Leben zur Hölle machen, wenn sie jetzt fahre“, „er passe sie ab und schlag ihr die Zähne aus“, „sie rufe ihn jetzt an oder er komme sonst vorbei und lasse seinen Zorn raus“, „er schleife sie vor Gericht und nehme ihr alles weg“ oder „er setze sich jetzt ins Auto und haue ihr so eine Watschn‘ runter“ zur Aufnahme und Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit ihm;
b) am 11.08.2020 in *** dadurch, dass er im Zuge des unter Punkt 2. B) dargestellten Vorfalls seine Hand gegen ihren Mund drückte, zur Abstandnahme von Hilferufen;
c) am 17.10.2020 in *** dadurch, dass er sie gegen ihren PKW stieß, sie mehrmals von ihrem PKW wegzerrte und ihr zwei Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte, zum Verbleib auf dem Parkplatz bei ihm;
d) am 22.04.2021 an einem nicht festzustellenden Ort dadurch, dass er – eine Kollision in Aussicht stellend – als Lenker eines PKWs auf der Autobahn sein Fahrzeug neben der Genannten fahrend auf deren Fahrspur lenkte, sodass diese zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ihren PKW abbremsen und auslenken musste, und anschließend am Telefon mitteilte, er werde mit ihrem Fahrzeug zusammenstoßen, zur Annahme und Führung eines Telefongesprächs;
e) durch den unter Punkt 3. d) dargestellten Vorfall vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der E herbeigeführt hat,
4. unmittelbar vor dem unter Punkt 2. b) dargestellten Vorfall die Genannten durch Verschließen der Eingangstür des Büros und der dadurch bewirkten Verunmöglichung des Verlassens der Räumlichkeiten widerrechtlich gefangen hielt.
Bei der Strafbemessung wurde seitens des Landesgerichtes *** die einschlägige Vorstrafe, die Begehung während offener Probezeit, die „wiederholten“ Angriffe sowie der lange Tatzeitraum erschwerend, das überwiegend reumütige Geständnis mildernd gewertet. Seitens des Oberlandesgerichtes *** wurde hierzu präzisiert, dass die Tatbegehung während der Probezeit keinen eigenen Erschwerungsgrund darstelle, jedoch den Schuldgehalt der Tat erhöhe. Zudem führte das Oberlandesgericht *** aus, dass trotz des Rückfalls in eine einschlägige Delinquenz mit gesteigerter krimineller Energie nicht übersehen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer bereits während des anhängigen Verfahrens weisungsgemäß psychotherapeutische Sitzungen absolviere und sich somit bemüht zeige, an seinen Aggressionsdurchbrüchen zu arbeiten, weshalb in Verbindung mit seiner sozialen und beruflichen Integration davon auszugehen sei, dass die bloße Androhung der Vollziehung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen wirksam abzuhalten.
Überdies wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 14. Oktober 2021, Zl. ***, (erneut) die Weisung gemäß §§ 50, 51 StGB erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer Psychotherapie zu unterziehen und dem Gericht regelmäßig darüber zu berichten. Begründend ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell das zweite Mal strafrechtlich relevante Grenzen, in beiden Fällen im Zusammenhang mit der Beendigung einer Beziehung überschritten habe. Die Psychotherapie solle dem Beschwerdeführer dazu verhelfen, sein Verhalten bewusster wahrzunehmen, seltener in konfliktträchtige Situationen zu geraten und unumgängliche Konfliktsituationen gewaltfrei zu lösen, um insgesamt ein rechtstreues Leben zu führen. Es könne davon ausgegangen werden, dass nach einiger Dauer der Psychotherapie der Angeklagte in der Lage sein werde, sein bisheriges verhalten zu reflektieren und für die Zukunft zu verändern. Die Weisung sei daher geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten, wobei der Beschwerdeführer nach bereits begonnener Therapie einer derartigen Weisung ausdrücklich zugestimmt habe.
Während des gesamten Deliktzeitraums von März 2020 bis 22. April 2021 bestand für den Beschwerdeführer gemäß erteilter Weisung (resultierend aus der ersten strafgerichtlichen Verurteilung, siehe oben) die Verpflichtung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer war zunächst bei einer Psychotherapeutin in Behandlung und nimmt seit ca. Ende 2020 die psychotherapeutischen Leistungen seines nunmehrigen Therapeuten C in Anspruch.
Der Grund (Motiv) für die fortgesetzte Gewaltausübung im Zeitraum von zumindest März 2020 bis 22. April 2021 gemäß § 107b StGB waren für den Beschwerdeführer jene Probleme mit seiner ehemaligen Partnerin E (Beginn der Beziehung Herbst 2018), die aus der vom Beschwerdeführer angestrebten Aufteilung/Trennung einer gemeinsam erworbenen Anlagewohnung in ***, welche zeitweise zur Vermietung gelangte, (infolge der Trennung der Paarbeziehung) etwa „seit Beginn der Corona-Pandemie“ bestanden haben.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht *** (einschließlich der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes ***), die der Tat zugrunde liegenden Tathandlungen sowie die Erteilung der Weisung betreffend Unterziehung einer Psychotherapie für die Dauer der Probezeit gründen auf den eindeutigen Inhalten des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Aktes des Landesgerichtes ***, zZl. ***, welcher insbesondere die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes *** vom 02. Juli 2021, Zl. ***, die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes *** vom 06. Oktober 2021, Zlen. ***, ***, sowie den Beschluss vom 14. Oktober 2021, Zl. ***, betreffend Psychotherapie, enthält.
Dass dem Beschwerdeführer bereits im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Körperverletzung im Jahr 2018 die Weisung zur Weiterführung einer Psychotherapie erteilt wurde, ergibt sich eindeutig aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Akt des Landesgerichtes *** zZl. ***. Damit übereinstimmend führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, zunächst bei einer Dame in Therapie gewesen zu sein, was ihm jedoch nicht so viel gebracht hätte, und seit etwa Ende des Jahres 2020 bei seinem nunmehrigen Psychotherapeuten C in Behandlung zu sein. Dies stimmt auch mit eines im Akt des Landesgerichtes *** zZl. Zl. *** inliegenden Bestätigung des Psychotherapeuten C vom 29. Dezember 2021 überein, wonach der Beschwerdeführer bei ihm seit „mehr als einem Jahr“ in laufender Behandlung sei.
Den Feststellungen hinsichtlich des Grundes für die strafbare Handlung (Tatmotiv) liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers in Beschwerde sowie seine Aussage im Rahmen der persönlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugrunde. Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung insbesondere aus, dass die Probleme mit seiner ehemaligen Partnerin mit der von ihm angestrebten „Aufteilung“ der gemeinsam erworbenen Anlagewohnung infolge der Trennung der Paarbeziehung „etwa seit Beginn der Corona-Pandemie“ (wobei er den zeitlichen Rahmen nicht konkret benennen konnte) bestanden haben; der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, seiner ehemaligen Partnerin den auf sie entfallenden Wohnungsanteil abzukaufen, sowie die Wohnung an Nachfolgemieter zu vermieten, beides sei jedoch – so der Beschwerdeführer – durch seine ehemalige Partnerin verhindert worden.
4.3. In der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten – nicht datierten – „Bestätigung“ des Psychotherapeuten C ist wörtlich insbesondere Folgendes ausgeführt:
„Betreff: Bestätigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr A ist seit mehr als einem Jahr bei mir in psychotherapeutischer Behandlung und hat mich von der Schweigepflicht entbunden. Am Beginn der Psychotherapie ging es um einen Beziehungskonflikt mit seiner damaligen Partnerin und den damit verbundenen emotionalen Themen. Diese Konfliktsituation führte letztendlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung und konnte gelöst und beendet werden.
Herr A zeigte sich bisher in der Psychotherapie als äusserst einsichtig und erscheint mir in jeder Hinsicht zuverlässig und vertrauenswürdig. Er kommt regelmässig und pünktlich zu den vereinbarten Terminen.
Es kann erwartet werden, dass eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung eines Gewerbes nicht zu befürchten ist, zumal es sich um einen Paarkonflikt handelte.
Hochachtungsvoll
[Unterschrift]“
Beweiswürdigung:
Diese Bestätigung ist Teil des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und erweist sich zwischen den Parteien als nicht strittig.
4.4. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, österreichischer Staatsbürger, verfügt über einen Schul- und Studienabschluss und ist seit ca. sieben Jahren als Einzelunternehmer mit der Vermietung von ca. 25 Liegenschaften/Wohnungsobjekten (außerhalb der Führung eines Gewerbebetriebes) selbständig tätig (Kauf von sanierungsbedürftigen Objekten; Vermietung nach Sanierung). Während seines Studiums bis etwa zum Beginn der Corona-Pandemie war er über einige Jahre in der Nachtgastronomie, in einer Diskothek, unselbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt alleine, und kümmert sich zusammen mit seiner Großmutter um seinen pflegebedürftigen Großvater. Der Beschwerdeführer steht im engen Kontakt mit seinem Psychotherapeuten C, den er derzeit etwa alle drei Wochen, anlassbezogen auch öfter (zB auch im Zusammenhang mit der für den Beschwerdeführer herausfordernden Situation der Pflege seines Großvaters), trifft. Der Beschwerdeführer beabsichtigt für die Zukunft, keine „finanziellen Abhängigkeiten“ mehr mit zukünftigen Partnerinnen einzugehen und hinkünftig eine Beziehung bei Auftreten von Problemen/Schwierigkeiten rasch(er) zu beenden. Er ist bestrebt, die Vergangenheit hinter sich zu lassen und strebt ein ruhiges Leben ohne Abhängigkeiten zu anderen Personen an. Der Beschwerdeführer war in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit – sowohl in der Nachtgastronomie als auch im Bereich der Vermietung von Wohnungsobjekten – in der Lage, Konfliktsituationen ohne Einsatz von körperlicher Gewalt zu lösen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, in der er seinen schulischen und beruflichen Werdegang und seine aktuelle private Situation schilderte. Der Beschwerdeführer erläuterte glaubwürdig, im engen Kontakt mit seinem Therapeuten zu stehen (was sich auch aus der Bestätigung des Therapeuten ergibt), die Vergangenheit hinter sich lassen zu wollen, ein ruhiges Leben ohne Abhängigkeiten zu anderen Personen anzustreben und bei etwaigen Problemen in zukünftigen Beziehungen „gehen“ zu wollen. Auch brachte der Beschwerdeführer glaubhaft zum Ausdruck, dass er in seiner beruflichen Tätigkeit bislang stets in der Lage gewesen ist, Konfliktsituationen ohne Einsatz von körperlicher Gewalt zu lösen.
5. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes
ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
[…]
§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. […]“
6. Erwägungen:
6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
6.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO ist eine natürliche Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn diese wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist.
Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 107b Abs.1 StGB (Ausübung fortgesetzter Gewalt gegen seine ehemalige Partnerin) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist (vgl. §§ 4 iVm 3 Tilgungsgesetz, Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen). Der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO ist daher im Hinblick auf diese Verurteilung im Jahr 2021 erfüllt (demgegenüber bildet die Verurteilung betreffend die Körperverletzung im Jahr 2018 mangels Verhängung einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe keinen Gewerbeausschlussgrund).
6.3. § 26 Abs. 1 GewO regelt betreffend den Gewerbeausschlussgrund der (gemäß § 13 Abs. 1 GewO näher bestimmten) strafgerichtlichen Verurteilung die Erteilung der Nachsicht, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt diese Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei der Prognose auszugehen ist (vgl. VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064, mwN).
Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist insbesondere auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150). Das Persönlichkeitsbild des Täters und auch die Befürchtung im Sinn des § 26 Abs. 1 GewO kann sich zudem bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030, mwN, siehe auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0029). Bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Straftat, wobei etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum, ein etwaiger Rückfall, oder die Höhe eines Schadensbetrages einzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.1998, 97/04/0167; VwGH 17.09.2010, 2008/04/0144). Ferner ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.11.2013, 2013/04/0151, mwN), und ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei es auf den seit der Deliktbegehung verstrichenen Zeitraum ankommt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031).
Auch dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegungen des Strafgerichtes etwa bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände einer näheren Erörterung, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung der Nachsicht erfüllt sind (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031, mwN). Zudem kommt bei der Erstellung der Prognose der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).
Letztlich ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung – im vorliegenden Fall die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Pension durch den Beschwerdeführer – „gar nicht“ besteht (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0117, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031 jeweils mwN); auf den Umstand, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bloß „kaum" zu befürchten ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237).
6.4. Im Zusammenhang mit der Eigenart der strafbaren Handlung ist auszuführen, dass sich bei der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Pension, schon aufgrund des damit verbundenen persönlichen Kontaktes zu Gästen und der damit einhergehenden Möglichkeit des Entstehens von Konfliktsituationen, grundsätzlich jedenfalls Gelegenheiten zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen das von der strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2021 betroffene Rechtsgut des Schutzes der körperlichen Integrität von Personen bieten können.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es im Zusammenhang mit der Eigenart der strafbaren Handlung nicht darauf an, dass die den Gewerbeausschlussgrund bildende strafgerichtliche Verurteilung (wie schon die Verurteilung im Jahr 2018) gegenüber ehemaligen Partnerinnen des Beschwerdeführers begangen wurden, kommt es doch dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das beeinträchtigte Rechtsgut, wie eben hier den Schutz der körperlichen Integrität von anderen Personen, an (vgl. VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150). Auch wird in § 26 Abs. 1 GewO nicht zwischen Verurteilungen betreffend den „privaten“ oder „beruflichen“ Bereich unterschieden, sondern ist die Nachsichtserteilung auch für Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen, die außerhalb des beruflichen Umfeldes begangen werden, alleine im Hinblick auf die in § 26 Abs. 1 GewO genannte Befürchtung zu beurteilen. Zudem sei in diesem Zusammenhang nur angemerkt, dass auch der vom Beschwerdeführer angeführte (oben festgestellte) Grund (Tatmotiv) für die strafgerichtliche Verurteilung wegen fortgesetzter Gewaltausübung, nämlich die Probleme resultierend aus der „Aufteilung/Trennung“ der mit seiner ehemaligen Partnerin gemeinsam erworbenen Anlagewohnung, deren Zweck es war, zur Vermietung zu gelangen, auch nicht als ausschließlich im „privaten Bereich“ des Beschwerdeführers, der als Einzelunternehmer insbesondere Wohnungen vermietet, gelegen anzusehen ist.
6.5. Gemäß dem rechtskräftigen Strafurteil betreffend das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB stehen als erwiesen angenommene Tatsachen insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest März 2020 bis 22. April 2021, und damit in einem Zeitraum von über zwölf Monaten, gegen seine ehemalige Partnerin durch fortdauernde körperliche Misshandlung und strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, nämlich Körperverletzungen, Nötigungen und Freiheitsentziehungen fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat (zu den konkreten Tathandlungen siehe die oben getroffen Feststellungen) und diese strafbare Handlung während der Probezeit betreffend die Verurteilung wegen Körperverletzung im Jahr 2018 begangen wurde. Auch übersteigt das Ausmaß der wegen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB verhängten bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten die in § 13 Abs. 1 GewO genannte Grenze von drei Monaten (um mehr als das Dreifache und damit) erheblich. Diese Umstände, im Besonderen die rasche Rückfälligkeit des Beschwerdeführers in ein einschlägiges delinquentes Verhalten mit erhöhter krimineller Energie seit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung im Jahr 2018, zeigen, dass sich das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und auch die Befürchtung im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestiert (vgl. hierzu VwGH 24.03.2004, 2004/04/0029 betreffend das Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB).
Wenngleich dem Beschwerdeführer die (weisungsgemäßen) regelmäßigen Besuche der Psychotherapie sowie sein glaubwürdiges Bemühen um Vermeidung von zukünftigen Aggressionsausbrüchen zugute zu halten sind, darf nicht übersehen werden, dass die den Gewerbeausschlussgrund bildende Straftat wegen fortgesetzter Gewaltausübung in einem Zeitraum begangen wurde, in dem er bereits durch gerichtliche Weisung (betreffend die Verurteilung im Jahr 2018; Beschluss über die Weisung vom 14. September 2018) zur Absolvierung einer Psychotherapie angehalten und bereits in psychotherapeutischer Behandlung (seit etwa Ende 2020 bei seinem nunmehrigen Psychotherapeuten C) gewesen ist. Auch stellt eine gerichtliche Weisung gemäß §§ 50 und 51 StGB, hier zur Absolvierung einer Psychotherapie, eine Maßnahme dar, die zusätzlich zum Ausspruch der bedingten Strafnachsicht nur dann vorzusehen ist, wenn sie – wie vorliegend vom Strafgericht begründet – notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
Soweit sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten – undatierten – (keinesfalls die Anforderungen an Befund und Gutachten erfüllende) „Bestätigung“ seines Psychotherapeuten C ergibt, dass erwartet werden könne, dass eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung eines Gewerbes nicht zu befürchten sei, zumal es sich um einen Paarkonflikt gehandelt habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO nur dann erteilt werden darf, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung „gar nicht“ besteht (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0117, mwN). Da sich vorliegend – wie dargelegt – das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und auch die Befürchtung im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestiert, war auch vor dem Hintergrund dieser vorlegten „Bestätigung“ des Psychotherapeuten des Beschwerdeführers ein psychologisches Gutachten nicht einzuholen (vgl. hierzu etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012, mwN).
Soweit nach der (dargelegten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die (festgestellten) Erwägungen des Oberlandesgerichtes *** für die bedingte Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben dürfen, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren jedoch keine besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht hervorgekommen sind (vgl. etwa VwSlg. 16091 A/2003), zumal im vorliegenden Fall die strafbare Handlung der fortgesetzten Gewaltausübung noch während der Probezeit betreffend die strafgerichtliche Verurteilung im Jahr 2018 begangen wurde und auch nunmehr die vorgesehene Probezeit noch nicht abgelaufen. Auch sind die festgestellten Umstände, dass es im Rahmen der bisherigen beruflichen selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers seit etwa sieben Jahren (Vermietung von Wohnungen), die außerhalb eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird, zu keinem gewaltsamen Verhalten bzw. keiner strafbaren Handlungen etwa gegenüber Mietern gekommen ist, keine solche besonderen Umstände (etwa im Sinne von VwSlg. 16091 A/2003). Dies trifft aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch auf die unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Diskothek zu, zumal es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einen Unterschied macht, als Dienstnehmer Stresssituationen mit Kunden ausgesetzt zu sein (etwa – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – von Gästen der Diskothek bespuckt zu werden) oder etwa mit Situationen konfrontiert zu sein, in denen der eigene Gewerbebetrieb – hier das angestrebte Gastgewerbe in der Betriebsart Pension – durch widrige Umstände gefährdet erscheinen könnte.
Auch wenn daher dem Beschwerdeführer zusammengefasst – wie dargelegt – die (weisungsgemäßen) regelmäßigen Besuche der Psychotherapie sowie sein glaubwürdiges Bemühen um Vermeidung von zukünftigen Aggressionsausbrüchen zugute zu halten sind, ist der bislang verstrichene Zeitraum von bloß bald zwölf Monaten seit dem Ende des – die Dauer von einem Jahr übersteigenden – Deliktszeitraums im April 2021 bzw. von nur ca. sechs Monaten seit Rechtskraft der Verurteilung gemäß § 107b Abs. 1 StGB im Hinblick auf das sich aus der Tathandlung manifestierende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers aktuell zu kurz, um zwingend von einem derartigen Wandel des Beschwerdeführers ausgehen zu müssen, sodass die Begehung einer gleichen oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gastgewerbes in Form eines Pensionsbetriebes überhaupt nicht zu befürchten wäre (vgl. etwa auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031; VwGH 03.09.2008, 2008/04/0025, mwN). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer – wie dargelegt – die strafbare Handlung der fortgesetzten Gewaltausübung während der Probezeit der für die strafbare Handlung der Körperverletzung im Jahr 2018 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie im Zeitraum der Absolvierung einer gerichtlich angeordneten Psychotherapie begangen hat. Auch vermochte der Beschwerdeführer keine Umstände darzutun, die seine persönlichen Verhältnisse betreffen und etwa nach der Tatbegehung neu hinzugetreten wären, die eine Wandlung seines Persönlichkeitsbildes begründen könnten.
6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wir nur darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung über die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund bei geänderter Sachlage – allenfalls nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens – nicht entgegensteht.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (siehe die zitierten Entscheidungen). Insbesondere war der Entscheidung eine einzelfallbezogene Prognose zugrunde zu legen, weshalb der Entscheidung keine Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Ausschluss; Nachsicht; Ausschlussgrund; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2155.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022