Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2022Norm
GewO 1994 §26Rechtssatz
In § 26 Abs 1 GewO wird nicht zwischen Verurteilungen betreffend den „privaten“ oder „beruflichen“ Bereich unterschieden. Die Nachsichtserteilung ist auch für Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen, die außerhalb des beruflichen Umfeldes begangen werden, alleine im Hinblick auf die in § 26 Abs 1 GewO genannte Befürchtung zu beurteilen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Ausschluss; Nachsicht; Ausschlussgrund; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2155.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022