TE Lvwg Erkenntnis 2022/7/28 LVwG-S-2029/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2022
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Entscheidungsdatum

28.07.2022

Norm

WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §137 Abs2 Z4
  1. WRG 1959 § 31c heute
  2. WRG 1959 § 31c gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 31c gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 31c gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 31c gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 31c gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  7. WRG 1959 § 31c gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 31c gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. Juni 2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

I.  Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von € 60,- zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,

BGBI. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl I Nr. 73/2018)

§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG

(Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1 bis 3, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG

(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Der vom Beschwerdeführer zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt

€ 390,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer hat auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unmittelbar neben dem *** eine Viehtränke aufgestellt, wodurch es zu einer Ansammlung von Exkrementen des die Viehtränke frequentierenden Weideviehs kam, welches überdies die Grasnarbe in der Umgebung der Tränke völlig zerstörte. Dadurch bestand wenigstens am 22. September 2021, als der Sachverhalt durch ein Organ der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) festgestellt wurde, die Gefahr einer Verunreinigung des Gewässers, etwa indem bei Niederschlagsereignissen Fäkalien und Schlamm abgeschwemmt werden und in den genannten Bach gelangen.

Diese Gefahr war für den Beschwerdeführer erkennbar und – etwa durch Wahl eines anderen Standortes für die Viehtränke – auch vermeidbar.

1.2. Wegen dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13. Juni 2022, ***, wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:   22.09.2021

Ort:    ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. ***

Tatbeschreibung:

Sie haben direkt neben dem *** eine Viehtränke aufgestellt und so eine Gewässerverunreinigung bewusst in Kauf genommen, obwohl jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnte, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Durch das Aufstellen der Viehtränke neben dem *** wurde der Uferbereich verunreinigt. Verunreinigungen in Form von Schlamm und tierischen Ausscheidungen konnten in das Gewässer gelangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs. 2 Z. 4 i.V. m. § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 58/2017 bzw. 156/2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich  Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

€ 300,00           72 Stunden                    § 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                             30,00

Gesamtbetrag:                    330,00“

Begründend verwies die belangte Behörde auf das Ermittlungsverfahren, insbesondere den Bericht der technischen Gewässeraufsicht betreffend die Erhebung vom 22. September 2021 und die dazu abgegebenen Stellungnahmen. Aus der Anzeige und dem dieser angeschlossenen Bildmaterial sei ersichtlich, dass die Viehtränke in einer Art aufgestellt war, dass mit einer Verunreinigung des Gewässers durch Schlamm und tierische Ausscheidungen gerechnet werden musste. Der Beschwerdeführer hätte die Feststellungen des Gewässeraufsichtsorgans im Wesentlichen auch nicht bestritten.

Zur Strafbemessung wird auf die Regel des § 19 VStG verwiesen und hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von € 1.400,-, Sorgepflichten für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen. Mangels einschlägiger Vormerkungen sei bei der Strafbemessung weder von besonderen Milderungs- noch besonderen Erschwerungsgründen auszugehen.

1.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A vom 10. Juli 2022, worin allgemein auf die Bemühungen hingewiesen wird, keine Gewässerverunreinigungen zu verursachen. Es sei nicht einzusehen, dass immer gleich eine Strafe verhängt werde, wenn sich Herr B beschwere, der seinerseits Weidetiere von einem Gerinne saufen ließe. Es hätte auch eine Ermahnung ausgesprochen werden können. Es sei „keine Kunst“ die Landwirte zu strafen, wenn es bei Regen zum Entstehen von Schlamm käme. Im Übrigen sei der Bach großzügig ausgezäunt. Es werde um Erlass der Strafe ersucht.

Die belangte Behörde legte dem Gericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

1.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden nicht ungünstiger festgestellt als von der belangten Behörde angenommen (ein Monatseinkommen von € 1.400,-, Sorgepflichten für eine Person, kein weiteres Vermögen).

Bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten scheinen betreffend den Beschwerdef-ührer mehrere nicht getilgte Vormerkungen zu Bestrafungen nach dem KFG bzw. der StVO 1960 auf.

2.   Beweiswürdigung

Der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt beruht auf den aktenmäßig dokumentierten Bericht eines Gewässeraufsichtsorgans, welchem der Beschwerdeführer inhaltlich im Wesentlichen nicht entgegengetreten ist. Implizit räumt er selbst die Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung ein, wenn er davon spricht, dass es „keine Kunst“ sei, die Landwirte in einem derartigen Zusammenhang zu bestrafen und er auf ein gleichartiges Verhalten des Anzeigers (offenbar eines Nachbarn) verweist.

Den Feststellungen der belangten Behörde in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist dieser nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht keine Veranlassung sieht, insoweit von deren Annahmen abzuweichen. Die Feststellungen zu den Vormerkungen beruht auf einer Auskunft der belangten Behörde.

Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Vermeidung der Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht möglich gewesen wäre bzw. diese Gefahr für ihn nicht erkennbar gewesen wäre, bestehen nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Beanstandung die Viehtränke an einen anderen Ort verlegt hat, was belegt, dass der Missstand auch von vornherein vermeidbar gewesen wäre.

3.   Rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

  1. 1.
    dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  2. 2.
    dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  3. 3.
    dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  4. 4.
    dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  5. 5.
    dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(…)

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(…)

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

        (…)

  1. 4.
    durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

        (…)

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

      1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

      2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

      3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

      4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

      5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

      6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2.   schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3.   einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4.   der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5.   aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6.   heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7.   bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8.   die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1.   gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2.   gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

3.   unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4.   unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2.   bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3.   die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4.   die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5.   sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6.   an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7.   die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8.   sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9.   die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10.  durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11.  die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12.  die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13.  trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14.  sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15.  sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16.  sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17.  ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18.  die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19.  dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 6.

Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

  1. 1.
    in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. 2.
    sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. 3.
    im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. 4.
    sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

      1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

      2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

AVG

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

      1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

      2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

      3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

      4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Herbeiführung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung wegen Missachtung von Sorgfaltspflichten bestraft. Die belangte Behörde hat dieses Delikt darin verwirklicht gesehen, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren Nahbereich eines Gewässers eine Viehtränke aufgestellt hat und dadurch das Weidevieh veranlasst hat, diese Tränke aufzusuchen, wodurch es – naturgemäß - zu einer Ansammlung von Fäkalien und zu einem vollständigen Zertreten des umgebenden Areals gekommen ist, wodurch die Gefahr bestand, dass vor allem bei Regen Fäkalien und aufgewühlter Schlamm ins Gewässer, den angegebenen Bach, gelangten.

Der in Rede stehende Straftatbestand pönalisiert die durch eine Sorgfaltswidrigkeit iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 bewirkte Herbeiführung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung. In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeine Zielbestimmung des § 30 Abs. 1 iVm § 3 WRG 1959 zu verweisen. Danach ist jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht als Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs. 3 WRG 1959 zu werten, ohne dass es noch auf weitere Kriterien, wie eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier, ankäme (vgl. VwGH 19.03.1998, 97/07/0131). Eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung liegt vor, wenn nach Lage des Einzelfalls konkrete Umstände eine solche Gefahr erkennen lassen, ohne dass es des Eintritts eines Schadens bedürfte (vgl. VwGH 01.03.1979, 1973/78; 21.06.1994, 91/07/0062). Voraussetzung für eine Bestrafung nach der genannten Gesetzesbestimmung ist, dass für den Täter in einer zumutbaren Weise die Eignung seiner Maßnahme, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, erkennbar war (vgl. VwGH 17.12.1991, 90/07/0114).

Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass das Herbeiführen des vermehrten Anfalls von Exkrementen von Weidevieh und der Zerstörung der Grasnarbe durch zahlreiche Viehtritte im unmittelbaren Gewässerbereich geeignet war, eine Verunreinigung iSd § 30 Abs. 3 WRG 1959 herbeizuführen. Es ist auch offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer als Landwirt die Eignung seines Verhaltens, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, erkennbar war. Daraus resultiert auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens. Demgegenüber vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm ein entsprechendes sorgfältiges Verhalten nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Der allgemeine Hinweis, sich bei der Weidetierhaltung um die Vermeidung von Gewässerverunreinigungen zu sorgen, genügt in diesem Zusammenhang nicht, ist dieser Sorgfaltspflicht im konkreten Fall eben nicht entsprochen worden. Ebenso wenig vermag ein allfälliges in gleicher Weise sorgfaltswidriges Verhalten des Anzeigers den Beschwerdeführer zu exkulpieren. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 bestraft.

Was die Strafzumessung anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Ermahnung bzw. das Absehen von der Bestrafung nach § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. letzter Satz VStG nicht in Betracht kommt. Eine derartige Vorgangsweise scheitert schon daran, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, nämlich der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, nicht als gering einzustufen ist. Im Übrigen ist auch nicht von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, impliziert doch die auf den der Anzeige des Gewässeraufsichtsorgans beigefügten Fotos ersichtliche völlig zertretene, morastige Umgebung der Viehtränke eine längere Dauer des Zustandes, welcher dem Beschwerdeführer jedenfalls, etwa beim regelmäßigen Befüllen der Tränke, aufgefallen sein musste und wo ihm auch klargeworden sein musste, dass es in diesem Zusammenhang wegen des Nahbereichs zum direkt daneben verlaufenden Gewässer zu dessen Verunreinigung kommen könnte. Ein Absehen von der Bestrafung bzw. die Erteilung einer bloßen Ermahnung ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich.

Zugunsten des Beschwerdeführers ist allerdings – mangels gegenteiliger Hinweise – davon auszugehen, dass die Tat keine gravierenden Folgen nach sich gezogen hat und dass ihm in Bezug auf das Verschulden nur Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz anzulasten ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass ihn die belangte Behörde nur wegen Übertretung an einem Tag bestraft hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei einem länger andauernden Delikt die Behörde – zugunsten des Beschuldigten – als Tatzeit auch bloß die Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Entdeckung festgelegt werden kann (vgl. VwGH 20.08.2019, Ra 2019/16/0101). Allerdings darf in einem solchen Fall die längere Tatbegehungsdauer nicht bei der Strafbemessung angerechnet werden.

Ausgehend von diesen Umständen erscheint eine Bestrafung im unteren Bereich des Strafrahmens angebracht. In diesem Bereich bewegt sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe. Von der möglichen Höchststrafe von € 14.530,- hat die Behörde dem Beschwerdeführer rund 2 % (und eine dazu proportionale Ersatzfreiheitsstrafe) auferlegt, was nach Lages des Falles tat- und schuldangemessen erscheint. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder den Milderungsgrund der Unbescholtenheit noch den eines reumütigen Geständnisses für sich ins Treffen zu führen vermag und auch in seinem Rechtsmittel wenig Einsicht erkennen lässt, erscheint dem Gericht eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht angebracht. Dazu kommen Erwägungen der Prävention, nicht zuletzt generalpräventiver Art (vgl. das Vorbringen in Bezug auf ein ähnliches Verhalten des Anzeigers).

Der angefochtene Bescheid (Strafe samt Kostenentscheidung) war daher zu bestätigen. Damit kommt aber auch die Bestimmung des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zur Anwendung; demgemäß war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der bestätigten Strafe, sohin insgesamt € 60,- zu verpflichten.

Der Durchführung einer weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerd-eführer (trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung) beatragten mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG nicht.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs.4 B-VG war daher gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Gefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2029.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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